5.66.
Krankenversicherung. - Versicherungspflicht. - Familienangehöriger. - Arbeitsvertrag
1. Abthlg.
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Forderung verbundenen „dinglichen Rechte" nicht an den
Eigenthumsvorbehalt betreffs der Mobilien gedacht haben.
Ebensowenig konnten sie denselben im Sinne haben bei der
Mitübertragung der mit der cedirten Forderung verbundenen
„persönlichen Rechte". Denn da dem Kläger ein Eigenthum
an den Mobilien nicht zustand, konnte ihm auch ein Eigen-
thnmsvorbehalt nicht übertragen werden. Die Mitübertragung
der persönlichen Rechte, so aufgefaßt, würde, wie der erste
Richter mit Recht ausführt, rechtliche Bedeutung nur dann
haben, wenn die Kontrahenten darunter zugleich eine Ueber-
tragung des Eigenthums an den Mobilien selbst gemeint
hätten. Es würde dies hinauslaufen auf eine Uebertragnng
des Eigenthums zu einem ideellen Antheile nach dem Ver-
hältnisse des ganzen Werthes der Mobilien von 25976 Mark
(Schätzungspreis im Kaufverträge) zu dem Theilwerthe von
10000 Mark (cedirte erste Rate) — eine rechtliche Construction,
deren Annahme jeder Andeutung im Cessionsvertrage ermangelt,
jedenfalls aber die gegenwärtige Klage nicht begründen würde.
Sowohl in dieser Beziehung, als auch betreffs der übrigen
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird auf die zu-
treffeuden Ausführungen des ersten Richters verwiesen.
V. Senat. Sitzung vom 11. April 1896.
Rechtsanwälte: Schmitz — Wachendorf.
Krankenversicherung. — Bersichernngspflicht. —
Familienangehöriger. — Arbeitsvertrag.
Die regelmäßige Beschäftigung eines Fami-
lienangehörigen im Betriebe des Familien-
hauptes (g e g e n W o h n u n g, B e k ö st i g u n g u. s. w.)
setzt nicht nothwendig und ohneWe iteres das
Vorhandensein eines Arbeitsvertrages vor-
aus und besteht daher, so lange nicht der
Nachweis einer entsprechenden — wenn auch
formlose n—V e reinbar ungzwischen dem Fami-
lienhaupte und seinem Angehörigen aus an-
deren thatsächlichen Anhaltspunkten zu ent-
nehmen ist, eine Verpflichtung, den Letzteren
. geinäß § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 10. April
1892 gegen Krankheit zu versichern, nicht.