§ 9. Die Berechtigung. Allgemeines.
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besonders klar bei den absoluten Rechten, aus denen ein
Anspruch sich erst entwickelt, wenn sich eine bestimmte Person
zu ihnen in Widerspruch setzt. Aus meinem Eigentum an
einem Pferd entsteht ein Anspruch erst dann, wenn jemand
mich in der Betätigung meines dinglichen Rechts, zB. durch
Vorenthaltung der Sache, hindert. Es ist daher auch 3B.
möglich, daß das Eigentumsrecht jemandem zusteht, während
der Eigentumsanspruch (die rei vindicatio) gegenüber einem
bestimmten Gegner durch Verjährung erloschen ist. Aber auch
aus dem relativen Recht entsteht nicht immer sogleich ein
Anspruch, zB. wenn ein Darlehn mit der Abrede gegeben
ist, daß es erst in 10 Jahren rückzahlbar ist. In solchen
Fällen spricht man von actio nondum nata. Wann
ein Anspruch aus dem Recht entsteht, wann also actio nata
ist, läßt sich nur aus dem einzelnen Rechtsverhältnisse beantworten. ¬
Insbesondere ist die Behauptung unrichtig, daß
jeder Anspruch erst infolge einer Rechtsverletzung entsteht.
Hierauf ist in der Lehre von der Verjährung (vgl. BGB.
§§ 198ff.) näher einzugehen, für welche die Entscheidung
dieser Frage von besonderer Bedeutung ist. Hier ist nur
darauf hinzuweisen, daß nach § 256 CPO. ein Recht auf
Feststellung eines Rechtsverhältnisses in Fällen gegeben sein
kann, in welchen ein Leistungsanspruch noch nicht vorhanden
ist. Über die ähnlichen Präjudizialklagen des Gem. R.
und die dem rR. eigentümlichen Einteilungen der actiones
vgl. R. §§ 603 und 61 b.
d. Entstehung, Veränderung, Untergang der
Rechte.
1. Juristische Tatsachen.
Tatsache ist eine sinnlich wahrnehmbare Begebenheit. ¬
Tatsachen, durch welche Rechtsverhältnisse,
d. h. die rechtlichen Beziehungen der Personen zu anderen
Rechtsschutz durch Gewährung einer actio und auf Grund seines
Imperiums (interdicta, stipulationes, missiones, in integrum
restitutio) selbst da erteilte, wo ein subjektives Recht noch nicht vorhanden ¬
war (wie 3B. Publiciana, R. § 131).