Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  9.  Die  Berechtigung.  Allgemeines.
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besonders  klar  bei  den  absoluten  Rechten,  aus  denen  ein
Anspruch  sich  erst  entwickelt,  wenn  sich  eine  bestimmte  Person
zu  ihnen  in  Widerspruch  setzt.  Aus  meinem  Eigentum  an
einem  Pferd  entsteht  ein  Anspruch  erst  dann,  wenn  jemand
mich  in  der  Betätigung  meines  dinglichen  Rechts,  zB.  durch
Vorenthaltung  der  Sache,  hindert.  Es  ist  daher  auch  3B.
möglich,  daß  das  Eigentumsrecht  jemandem  zusteht,  während
der  Eigentumsanspruch  (die  rei  vindicatio)  gegenüber  einem
bestimmten  Gegner  durch  Verjährung  erloschen  ist.  Aber  auch
aus  dem  relativen  Recht  entsteht  nicht  immer  sogleich  ein
Anspruch,  zB.  wenn  ein  Darlehn  mit  der  Abrede  gegeben
ist,  daß  es  erst  in  10  Jahren  rückzahlbar  ist.  In  solchen
Fällen  spricht  man  von  actio  nondum  nata.  Wann
ein  Anspruch  aus  dem  Recht  entsteht,  wann  also  actio  nata
ist,  läßt  sich  nur  aus  dem  einzelnen  Rechtsverhältnisse  beantworten. ¬
  Insbesondere  ist  die  Behauptung  unrichtig,  daß
jeder  Anspruch  erst  infolge  einer  Rechtsverletzung  entsteht.
Hierauf  ist  in  der  Lehre  von  der  Verjährung  (vgl.  BGB.
§§  198ff.)  näher  einzugehen,  für  welche  die  Entscheidung
dieser  Frage  von  besonderer  Bedeutung  ist.  Hier  ist  nur
darauf  hinzuweisen,  daß  nach  §  256  CPO.  ein  Recht  auf
Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  in  Fällen  gegeben  sein
kann,  in  welchen  ein  Leistungsanspruch  noch  nicht  vorhanden
ist.  Über  die  ähnlichen  Präjudizialklagen  des  Gem.  R.
und  die  dem  rR.  eigentümlichen  Einteilungen  der  actiones
vgl.  R.  §§  603  und  61  b.
d.  Entstehung,  Veränderung,  Untergang  der
Rechte.
1.  Juristische  Tatsachen.
Tatsache  ist  eine  sinnlich  wahrnehmbare  Begebenheit. ¬
  Tatsachen,  durch  welche  Rechtsverhältnisse,
d.  h.  die  rechtlichen  Beziehungen  der  Personen  zu  anderen
Rechtsschutz  durch  Gewährung  einer  actio  und  auf  Grund  seines
Imperiums  (interdicta,  stipulationes,  missiones,  in  integrum
restitutio)  selbst  da  erteilte,  wo  ein  subjektives  Recht  noch  nicht  vorhanden ¬
  war  (wie  3B.  Publiciana,  R.  §  131).
            
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