fullscreen : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  155.  D.  Eheabreden.
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ganze  Entwicklung  des  westfälischen  Rechts  lässt  sich  ja  in  den  einen
Hauptsatz  zusammenfassen,  dass  die  Geburt  von  Kindern  eine  völlige
Umgestaltung  im  Vermögen  der  Eheleute  bewirkt,  das  Gut  beider
Ehegatten  zu  einem  Gesammtgut  zusammenkittet  unter  einer  schon
während  der  Ehe  bestehenden  Betheiligung  der  Kinder,  und  damit
auch  von  selbst  alle  Sonderverfügung  ohne  Willen  der  Kinder  hinfällig ¬
  ist.
Solche  das  gesetzliche  Güterrecht  abändernden  Eheverträge  wurden ¬
  meist  vor  der  Eheschliessung  eingegangen,  nach  altem  Brauche
unter  Mitwirkung  der  Verwandten,  zumal  der  Angehörigen  der  Braut;
da  wurde  das  künftige  Schicksal  der  Vermögen  ins  Auge  gefasst  und
für  den  Fall  der  Kinderlosigkeit  erwogen,  ob  die  gesetzlichen  Folgen
in  vorliegendem  Falle  passend  seien  oder  nicht.  Viele  Particularrechte ¬
  unserer  Tage  fordern  noch  Abschluss  des  Ehevertrags  vor  Eingehung ¬
  der  Ehe  als  ein  für  die  Giltigkeit  desselben  nothwendiges
Requisit,  meist  mit  dem  Motive,  dass  die  Braut  in  dieser  Zeit  noch
ungebührlichen  Zumuthungen  des  Mannes  gegenüber  frei  sei.  Dass
dieses  Motiv  schon  im  Mittelalter  gewirkt  habe,  finde  ich  nicht,  wie
auch  das  Erfordernis  des  Abschlusses  der  Eheverträge  vor  der  Ehe
keineswegs  allgemein  angenommen  war.  Ihrem  juristischen  Gehalte
nach  durchaus  verschieden  von  solchen  Eheverträgen  sind  aber  die
vielfach  während  der  Ehe  abgeschlossenen  ein-  oder  gegenseitigen
Zuwendungen  der  Eheleute  auf  den  Todesfall.  Schenkungen  unter
Ehegatten  besonders  auf  Vorabsterben  sind  äusser  im  Sachsenspiegel,
der  sie,  wie  oben  (S  390)  bemerkt,  verwirft,  fast  in  allen  Rechten
ausgebildet.  Unter  dem  Güterverbindungsprincip  ist  das  Verhältnis
juristisch  gefasst  das,  dass  dadurch  in  das  eheliche  Güterrecht  kein
Einbruch  gemacht  wird,  sondern  der  Vergabende  aus  dem  laut  Gesetz ¬
  ihm  zukommenden  Vermögen  eine  Zuwendung  an  den  andern
Ehegatten  macht.  So  im  Magdeburger  Schöffenrecht,  das  in  reichstem
Maass  davon  Gebrauch  gemacht  und  die  Vergabungen  in  gehegtem
Ding  allseitig  ausgebildet  hat,  ohne  damit  das  gesetzliche  Güterrecht
zu  brechen.  Im  Gesammthandsrechte  lassen  sich  solche  Vergabungen
unter  Eheleuten  insofern  denken  und  sind  auch  soweit  vorgekommen,
als  kein  Hindernis  bestand,  sich  auf  den  Todesfall  gegenseitig  das
laut  Gesetz  bei  Auflösung  der  Ehe  an  jede  Seite  fallende  Vermögen
(sei  es  eine  Quote  des  Sammtguts  oder  ein  anders  abgesonderter
Theil)  ganz  oder  theilweise  zuzuwenden,  falls  nur  überhaupt  die
Dispositionsfähigkeit  nicht  durch  Erbenwarterechte  beschränkt  oder
ausgeschlossen  war.  Ein  ehegüterrechtliches  Moment  liegt  freilich  bei
allen  diesen  Zuwendungen  und  Vergabungen  nicht  vor,  es  sind  Ver¬
            
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