§ 155. D. Eheabreden.
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ganze Entwicklung des westfälischen Rechts lässt sich ja in den einen
Hauptsatz zusammenfassen, dass die Geburt von Kindern eine völlige
Umgestaltung im Vermögen der Eheleute bewirkt, das Gut beider
Ehegatten zu einem Gesammtgut zusammenkittet unter einer schon
während der Ehe bestehenden Betheiligung der Kinder, und damit
auch von selbst alle Sonderverfügung ohne Willen der Kinder hinfällig ¬
ist.
Solche das gesetzliche Güterrecht abändernden Eheverträge wurden ¬
meist vor der Eheschliessung eingegangen, nach altem Brauche
unter Mitwirkung der Verwandten, zumal der Angehörigen der Braut;
da wurde das künftige Schicksal der Vermögen ins Auge gefasst und
für den Fall der Kinderlosigkeit erwogen, ob die gesetzlichen Folgen
in vorliegendem Falle passend seien oder nicht. Viele Particularrechte ¬
unserer Tage fordern noch Abschluss des Ehevertrags vor Eingehung ¬
der Ehe als ein für die Giltigkeit desselben nothwendiges
Requisit, meist mit dem Motive, dass die Braut in dieser Zeit noch
ungebührlichen Zumuthungen des Mannes gegenüber frei sei. Dass
dieses Motiv schon im Mittelalter gewirkt habe, finde ich nicht, wie
auch das Erfordernis des Abschlusses der Eheverträge vor der Ehe
keineswegs allgemein angenommen war. Ihrem juristischen Gehalte
nach durchaus verschieden von solchen Eheverträgen sind aber die
vielfach während der Ehe abgeschlossenen ein- oder gegenseitigen
Zuwendungen der Eheleute auf den Todesfall. Schenkungen unter
Ehegatten besonders auf Vorabsterben sind äusser im Sachsenspiegel,
der sie, wie oben (S 390) bemerkt, verwirft, fast in allen Rechten
ausgebildet. Unter dem Güterverbindungsprincip ist das Verhältnis
juristisch gefasst das, dass dadurch in das eheliche Güterrecht kein
Einbruch gemacht wird, sondern der Vergabende aus dem laut Gesetz ¬
ihm zukommenden Vermögen eine Zuwendung an den andern
Ehegatten macht. So im Magdeburger Schöffenrecht, das in reichstem
Maass davon Gebrauch gemacht und die Vergabungen in gehegtem
Ding allseitig ausgebildet hat, ohne damit das gesetzliche Güterrecht
zu brechen. Im Gesammthandsrechte lassen sich solche Vergabungen
unter Eheleuten insofern denken und sind auch soweit vorgekommen,
als kein Hindernis bestand, sich auf den Todesfall gegenseitig das
laut Gesetz bei Auflösung der Ehe an jede Seite fallende Vermögen
(sei es eine Quote des Sammtguts oder ein anders abgesonderter
Theil) ganz oder theilweise zuzuwenden, falls nur überhaupt die
Dispositionsfähigkeit nicht durch Erbenwarterechte beschränkt oder
ausgeschlossen war. Ein ehegüterrechtliches Moment liegt freilich bei
allen diesen Zuwendungen und Vergabungen nicht vor, es sind Ver¬