Abschnitt III.
Darstellung des heutigen Verlöbnissrechtes in folgenden
Staaten des Sächsischen Rechtes,
1. Königreich Sachsen.
Das bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1568 — mit 1587) bildet.
die Hauptquelle über Verlöbnissrecht.
Durch § 1568 ist der Begriff des Verlöbnisses dahin festgestellt,
dass letzleres als derjenige Vertrag sich kennzeichnet, durch
welchen sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts die Eingehung ¬
der Ehe versprechen.
Dieses Versprechen fällt also nicht unter die Gesichtspunkte der
Pollicitation, sondern des Pactum.
Pactum est duorum consensus atque conventio, pollicitatio ¬
vero solius offerentis promissum.
1. 3 pr. D. de pollicitationibus, 50, 12.
Auf Eingehung, Perfection und Wirkungen dieses Vertrags
finden die Vorschriften über Verträge §§ 782 ff. Anwendung.
Der Verlöbnissvertrag kann mündlich oder schriftlich eingegangen ¬
werden, seine Rechtsgültigkeit hängt indessen ab :
a. von der Fähigkeit und Berechtigung der Paciscenten zur
Eheschliessung (§ 1569);
b. vom Vorhandensein des gesetzlichen Alters (§ 1570);
c. von Einwilligung der dazu berechtigten Ascendenten oder
Vormünder (§ 1 des Gesetzes, einige Abänderungen des
Bürg. Gesetzbuches und damit in Zusammenhang stehende
Bestimmungen enthaltend, vom 5. November 1875).