Inhaltsverzeichnis : Klein, August: ¬Das Eheverlöbniss nach gemeinem, sowie nach dem Rechte, wie es auf Grund der Reichsgesetzgebung im Königreich Sachsen und in den zu dem Bezirke des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena gehörigen rechtsverwandten Staaten heute gilt

Abschnitt  III.
Darstellung  des  heutigen  Verlöbnissrechtes  in  folgenden
Staaten  des  Sächsischen  Rechtes,
1.  Königreich  Sachsen.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  (§§  1568  —  mit  1587)  bildet.
die  Hauptquelle  über  Verlöbnissrecht.
Durch  §  1568  ist  der  Begriff  des  Verlöbnisses  dahin  festgestellt,
dass  letzleres  als  derjenige  Vertrag  sich  kennzeichnet,  durch
welchen  sich  zwei  Personen  verschiedenen  Geschlechts  die  Eingehung ¬
  der  Ehe  versprechen.
Dieses  Versprechen  fällt  also  nicht  unter  die  Gesichtspunkte  der
Pollicitation,  sondern  des  Pactum.
Pactum  est  duorum  consensus  atque  conventio,  pollicitatio ¬
  vero  solius  offerentis  promissum.
1.  3  pr.  D.  de  pollicitationibus,  50,  12.
Auf  Eingehung,  Perfection  und  Wirkungen  dieses  Vertrags
finden  die  Vorschriften  über  Verträge  §§  782  ff.  Anwendung.
Der  Verlöbnissvertrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  eingegangen ¬
  werden,  seine  Rechtsgültigkeit  hängt  indessen  ab  :
a.  von  der  Fähigkeit  und  Berechtigung  der  Paciscenten  zur
Eheschliessung  (§  1569);
b.  vom  Vorhandensein  des  gesetzlichen  Alters  (§  1570);
c.  von  Einwilligung  der  dazu  berechtigten  Ascendenten  oder
Vormünder  (§  1  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  des
Bürg.  Gesetzbuches  und  damit  in  Zusammenhang  stehende
Bestimmungen  enthaltend,  vom  5.  November  1875).
            
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