Object : Juristische Bibliothek (Bd. 2 = St. 1-4 (1790))

tischer  Geschichtsforscher,  (so  wie  auch  Kenner  der
Nationalsprache)  mögten  wir  wol  nicht  sagen  dürsen: -
  ein  Mann  der  für  Böhmen  in  dieser  Rücksicht -
  etwas  leisten  konnte,  aber  auch  nur  in  dieser
Rücksicht.  Diese  Geschichtsforscher=Qualität  muß
indessen  mit  der  Qualität  eines  ächten  Rechtsgelehr.
ten,  und  der  eines  großen  Weltweisen  nothwendig
vereinigt  seyn,  wenn  es  der  Schilderung  des  Geistes
von  Gesezzen  gilt.  Allein  von  dieser  Seite  hat,
die  Sache  recht  beleuchtet,  die  ganze  vor  uns  liegende -
  Arbeit,  wenig  oder  gar  nichts  gewonnen.  Ueberall -
  trift  man  die  deutlichsten  Spuren  an,  daß
dis  des  Verfassers  Sache  nicht  war,  daß  er  sich
hier  in  Felder  wagte,  die  er  nach  ihrem  ganzen
Terrain  zu  übersehen,  nicht  im  Stande  war.  Brauchbarkeit -
  darf  man  der  ganzen  Schrift  durchaus  nicht
absprechen,  durchaus  nicht  selbige  zum  Feuer  verdammen. -
  Allein  an  Vollkommenheit  fehlt  es  dem
Ganzen  durchaus.  Man  überschaue  nur  einmal
den  Gang  des  Verfassers,  den  er  nimmt.  Wie  vieles -
  läßt  sich  dagegen  nicht  einwenden,  wie  vieles  Unkraut -
  muß  hier  nicht  vor  der  Sichel  des  Auejätens -
  fallen!  Blos  der  trokkene  Jnhalt,  der  hier
eine  Stelle  einnehmen  mag,  muß  dis  Urteil  rechtfertigen, -
  und  völlig  bestätigt  wird  es,  wenn  man
einzelne  Abschnitte  noch  einer  besondern,  selbst  auch
nur  gelinden  Prüfung  würdigt.  Kümmerlich  arm
und  zwekwiedrig  ist  gleich  der  erste  Abschnitt  von
den  Gesezzen  überhaupt,  woren  eigentlich  blos
mit  dürren  Worten  nur  gesagt  wird:  Geseze  einer
Nation  zeichnen  am  beßen  den  Charakter  derselben.
Näher  dem  Ziele  liegt  schon  die  unmittelbar  darauf
behandelte  Frage:  was  versteht  man  eigentlich
durch
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschie
            
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