Contents : Voigt, Johann Friedrich: ¬Das deutsche Seeversicherungs-Recht

Vorwort.
IV
auch  der  vorgedachten  Bedingungen,  um  die  Versicherungsnehmer ¬
  und  Versicherer  zu  befähigen,  selbst  in  Fällen  ungewöhnlicher ¬
  Art  die  Versicherungen  so  abzuschließen,  daß  sie  ihren
Zweck  erfüllen  und  ihre  Gültigkeit  nicht  angefochten  werden
kann.  Auch  bei  der  juristischen  Behandlung  von  Seeversicherungsfällen ¬
  hat  es  sich  nicht  selten  fühlbar  gemacht,  daß,  während ¬
  in  den  Protokollen  der  Handelsrechts-Commission  eine
ergiebige  Quelle  für  das  Verständniß  und  die  richtige  Anwendung ¬
  der  Artikel  des  Handelsgesetzbuchs  zu  Gebote  steht,  es
bisher  an  Hülfsmitteln  gefehlt  hat,  um  in  Betreff  solcher  Punkte,
bezüglich  welcher  die  „Bedingungen"  denselben  neue  Bestimmungen ¬
  hinzugefügt  haben  oder  von  der  gesetzlichen  Auffassung
mehr  oder  weniger  abgewichen  sind,  in  gleichem  Maße  zu  der
richtigen  Beurtheilung  derselben  zu  gelangen.
Es  sind  zwar  in  der  Zeit,  während  welcher  die  Berathungen ¬
  über  die  festzustellenden  Bedingungen  stattfanden,  einige
vorbereitende  Materialien  durch  Druck  vervielfältigt  worden,  allein
dieselben  beziehen  sich  nur  auf  einzelne  Fragen.  Auch  können
sie,  da  sie  in  einer  kleinen  Zahl  von  Exemplaren  hergestellt
worden  und  nicht  in  den  Buchhandel  gekommen  sind,  nur
noch  in  den  Händen  weniger  Personen  sich  befinden.  Dem
Verfasser  ist  in  Folge  des  Umstandes,  daß  er  an  jenen  Berathungen ¬
  theilgenommen,  die  vorbereitenden  Entwürfe  ausgearbeitet ¬
  und  die  schließliche  Redaction  der  „Bedingungen"  ausgeführt ¬
  hat,  in  der  Lage,  erwarten  zu  dürfen,  daß  die  Benutzung
desjenigen,  was  an  Materialien  aus  der  früheren  Zeit  bei  ihm
vorhanden  ist,  der  Zuverlässigkeit  und  Brauchbarkeit  des  herauszugebenden ¬
  Commentars  förderlich  sein  wird.
Er  ist  bestrebt  gewesen,  bei  seinen  Ausführungen  dork,  wo
die  behandelten  Materien  dies  rathsam  erscheinen  ließen,  durch
Beispiele  aus  dem  Verkehr  die  geschäftlichen  Hergänge  zur  Anschauung ¬
  zu  bringen  und,  wenn  eine  richterliche  Beurtheilung
stattgefunden  hatte,  darüber  zu  berichten.  Im  Hinblick  darauf,
daß  es  vermuthlich  in  Zukunft,  früher  oder  später,  zu  einer
Revision  der  „Bedingungen"  kommen  wird,  hat  der  Verfasser
            
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