Volltext : Bar, Carl Ludwig von: ¬Die Lehre vom Kausalzusammenhang im Recht, besonders im Strafrecht

§.  7.  Casuistik  rc.
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darauf  rechnet,  daß  ein  von  ihm  gelegter  Brand  von  selbst  weiterbrennen ¬
  und  eine  Brandstiftung  verursachen  werde,  ist  verantwortlich, ¬
  wenn  der  im  Verglimmen  begriffene  Zündstoff  dadurch
daß  ein  Dritter  arglos  eine  Thür  oder  ein  Fenstex  öffnet,  von
Neuem  angefacht  wird";  denn  dieses  Oeffnen  der  Thür  oder  des
Fensters  war  nichts  Regelwidriges,  Außerordentliches!s.  Anders
dagegen,  wenn  der  Brand  dolos  von  einem  Dritten  ohne  Verabredung ¬
  mit  dem  Brandleger  angefacht  wird;  anders  aber  auch
wenn  der  Dritte  zwar  nicht  dolos,  aber  durchaus  regelwidrig,
z.  B.  unvorsichtig  verfährt,  so  daß  durch  ganz  verkehrte  Versuche,
den  an  sich  schon  verglimmenden  Brand  völlig  zu  löschen,  das  Feuer
gerade  erst  recht  angezündet  wird,  z.  B.  der  A.,  der  den  gelegten,
an  sich  ungefährlichen  Brand  bemerkt,  gießt  statt  Wasser  Petroleum
darüber.  Es  verhält  sich  hiermit  in  der  That  nicht  anders,  als
mit  dem  in  den  Quellen  entschiedenen  Beispiele,  daß  der  Arzt  den
Verwundeten  in  der  Absicht,  ihn  zu  heilen,  ganz  verkehrt  behandelt.
Anders  ebenfalls,  wenn  die  Umstände,  welche  den  Erfolg  herbeiführen, ¬
  ganz  außerordentliche  sind.  So  muß  der  Causalzusammenhang ¬
  verneint  werden  in  dem  von  Geyer!s  zur  Widerlegung
v.  Buri's  angeführten  Falle.  A.  zielt,  in  der  Absicht  den  B.  zu
tödten,  auf  diesen  mit  einem  Gewehr,  welches  er  für  geladen  hält,
welches  aber  in  Wirklichkeit  nicht  geladen  ist.  B.  bemerkt  den
Zielenden,  ergreift  die  Flucht  und  zieht  sich  durch  die  Anstrengung
auf  der  Flucht  ein  Lungenleiden  zu  und  stirbt  daran  einige  Jahre
17  So  auch  Krug,  Abhandlungen  S.  67.  Schwarze  in  Goltdammer's
Arch.  X.  S.  329.
18  Eine  Modification  muß  dies  jedoch  in  dem  Falle  erleiden,  daß  der  Handelnde ¬
  noch  diejenige  Thatigkeit  vorgenommen  hatte,  durch  deren  Vornahme  er
sich  die  Vollendung  des  Verbrechens  bedingt  dachte.  A.  hatte  in  der  Absicht,
die  B.,  seine  ungetreue  Geliebte,  zu  erschießen,  sich  in  deren  Wohnung  mit  einer
geladenen  Pistole  verfügt.  Er  setzt  ihr  die  Pistole  auf  die  Brust,  die  B.  greift
in  die  Pistole,  um  dieselbe  von  sich  abzuwehren,  und  bewirkt  die  Entladung
derselben.  Der  Schuß  tödtet  sie  augenblicklich.  A.  gestand  die  mörderische  Absicht ¬
  durchaus  zu;  er  würde  im  nächsten  Augenblicke  selbst  abgedrückt  haben.
A.  wurde  nicht  wegen  vollendeter  Tödtung  bestraft,  und  mit  Recht.  Die  Abwehr ¬
  war  freilich  nichts  Außerordentliches.  Der  Handelnde  hatte  aber  bis  zum
Abdrücken  noch  gar  nicht  endgültig  über  die  Vollendung  des  Verbrechens  sich  selbst
entschieden.  Vgl.  hier  die  richtige  Bemerkung  v.  Buri's  in  Goltd.  Arch.  XIV.
S.615.  Anderer  Meinung  ist  Kruga.  a.  O.  S.  71.  Schwarze,  Goltd.  Arch.
X.  S.  336  stimmt  im  Resultate,  aber  nicht  in  der  Begründung  mit  uns  überein.
19  Goltd.  Arch.  XIII.  S.  245.
            
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