§. 7. Casuistik rc.
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darauf rechnet, daß ein von ihm gelegter Brand von selbst weiterbrennen ¬
und eine Brandstiftung verursachen werde, ist verantwortlich, ¬
wenn der im Verglimmen begriffene Zündstoff dadurch
daß ein Dritter arglos eine Thür oder ein Fenstex öffnet, von
Neuem angefacht wird"; denn dieses Oeffnen der Thür oder des
Fensters war nichts Regelwidriges, Außerordentliches!s. Anders
dagegen, wenn der Brand dolos von einem Dritten ohne Verabredung ¬
mit dem Brandleger angefacht wird; anders aber auch
wenn der Dritte zwar nicht dolos, aber durchaus regelwidrig,
z. B. unvorsichtig verfährt, so daß durch ganz verkehrte Versuche,
den an sich schon verglimmenden Brand völlig zu löschen, das Feuer
gerade erst recht angezündet wird, z. B. der A., der den gelegten,
an sich ungefährlichen Brand bemerkt, gießt statt Wasser Petroleum
darüber. Es verhält sich hiermit in der That nicht anders, als
mit dem in den Quellen entschiedenen Beispiele, daß der Arzt den
Verwundeten in der Absicht, ihn zu heilen, ganz verkehrt behandelt.
Anders ebenfalls, wenn die Umstände, welche den Erfolg herbeiführen, ¬
ganz außerordentliche sind. So muß der Causalzusammenhang ¬
verneint werden in dem von Geyer!s zur Widerlegung
v. Buri's angeführten Falle. A. zielt, in der Absicht den B. zu
tödten, auf diesen mit einem Gewehr, welches er für geladen hält,
welches aber in Wirklichkeit nicht geladen ist. B. bemerkt den
Zielenden, ergreift die Flucht und zieht sich durch die Anstrengung
auf der Flucht ein Lungenleiden zu und stirbt daran einige Jahre
17 So auch Krug, Abhandlungen S. 67. Schwarze in Goltdammer's
Arch. X. S. 329.
18 Eine Modification muß dies jedoch in dem Falle erleiden, daß der Handelnde ¬
noch diejenige Thatigkeit vorgenommen hatte, durch deren Vornahme er
sich die Vollendung des Verbrechens bedingt dachte. A. hatte in der Absicht,
die B., seine ungetreue Geliebte, zu erschießen, sich in deren Wohnung mit einer
geladenen Pistole verfügt. Er setzt ihr die Pistole auf die Brust, die B. greift
in die Pistole, um dieselbe von sich abzuwehren, und bewirkt die Entladung
derselben. Der Schuß tödtet sie augenblicklich. A. gestand die mörderische Absicht ¬
durchaus zu; er würde im nächsten Augenblicke selbst abgedrückt haben.
A. wurde nicht wegen vollendeter Tödtung bestraft, und mit Recht. Die Abwehr ¬
war freilich nichts Außerordentliches. Der Handelnde hatte aber bis zum
Abdrücken noch gar nicht endgültig über die Vollendung des Verbrechens sich selbst
entschieden. Vgl. hier die richtige Bemerkung v. Buri's in Goltd. Arch. XIV.
S.615. Anderer Meinung ist Kruga. a. O. S. 71. Schwarze, Goltd. Arch.
X. S. 336 stimmt im Resultate, aber nicht in der Begründung mit uns überein.
19 Goltd. Arch. XIII. S. 245.