Object : Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

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Natursinn  verderbt,  wie  bei  den  Römern,  wo
die  Kinder  ihre  Mutter  und  die  Mutter  ihre  Kinder -
  nicht  erbte.
In  Despotien  will  freilich  der  Tyran  der
gemeinsame  Erbe  seiner  Sklaven  seyn,  wie  ein
alles  verschlingender  und  wiederaufzehrender
Schlund.  Da,  wo  überhaupt  keine  freie  Persönlichkeit ¬
  anerkannt  ist,  kann  auch  keine  Repräsentation -
  derselben  gelten,  und  somit  ist  alles  Eigenthum ¬
  nur  eine  Speise  für  die  Gier  und  Wollust
der  Machthaber,  wie  das  Aas  für  die  Raubthiere.
Anders  lehrt  es  das  Normalrecht,  das  keinem
positiven  Gesetz  erlaubt,  diess  Naturverhältniss
anzutasten,  noch  viel  weniger  umzustossen.
§. -
  60.
Es  gibt  demnach  drei  Gattungen  von  Erben  1) -
  Stammerben,  dahin  gehören  alle  aulund -
  absteigende  und  Seitenlinien,  überhaupt
alle  Verwandte,  ohne  einen  Unterschied  wie
bei  den  Römern  zwischen  Agnaten  und  Cog
naten.
2)  Substituirte  Erbén  ex  dispositione  ultimae ¬
  voluntatis.  Sind  in  diesem  Falle  Kinder ¬
  vorhanden,  so  muss  ihnen  der  Pflichttheil -
  bleiben.  Der  Pflichttheil  ist  nicht  etwa
ein  Ausdruck  eines  positiven  Gesetzes,  vielmebr-ist -
  in  ihm  der  schönste  Beweis  dargethan, ¬
  dass  das  Maturverhältniss  zwischen
            
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