Inhaltsverzeichnis : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

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Grundordnung.
Ist  jedoch  das  Werk  bereits  im  Druck,  so  können  die  Gläubiger ¬
  in  den  Vertrag  eintreten,  sofern  sie  dem  Autor  die  notwendige ¬
  Gewähr  für  Erfüllung  der  eingegangenen  Verpflichtungen
bieten.
XIX.  Unmöglichkeit  der  Erfüllung.
91.
Der  Verlagsvertrag  erlischt,  sobald  äußere  Umstände  eintreten, ¬
  welche  den  Vertrag  sinn-  und  zwecklos  oder  die  Erfüllung ¬
  desselben  unmöglich  machen.
92.
Hat  der  Autor  das  Werk  auf  Bestellung  unternommen,
so  ist  der  Verleger  im  Falle  des  Ablebens  desselben  verpflichtet,
den  bereits  ausgeführten  Teil  entsprechend  zu  honorieren,  und
erhält  er  damit  das  Recht,  das  Werk  durch  einen  anderen  nach
seiner  Wahl  vollenden  zu  lassen.
93.
Durch  den  Tod  des  Verlegers  wird  der  Vertrag  insoweit
hinfällig,  als  die  Erben  desselben  das  Recht  haben,  für  noch
nicht  zur  Vervielfältigung  gelangte  Werke  (§  5,  a  b)  gegen  Zahlung ¬
  des  ausbedungenen  Honorars  vom  Vertrage  zurückzutreten.
Halle  a.  S.,  Buchdruckerei  des  Waisenhauses.
            
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