Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

Gewalt  in  ihrem  Amte  unterworfen  sind?  251
bloßes  Ansuchen  überhaupt  der  Regel  nach  Niemanden =
  verantwortlich  macht  a):  so  können
auch  eben  so  wenig  meine  Hildesheimischen
Landstände  dieses  Antrags  wegen  als  eigentliche
Urheber  meiner  darauf  erfolgten  Verordnungen
betrachtet,  und  zur  Verantwortung  gezogen
werden.  Es  würde  folglich,  wenn  ja  nach
Abstattung  dieses  Berichts  annoch  eine  weitere
Verhandlung  dieser  Sache  für  nöthig  gehalten
werden  könnte,  schon  in  der  Rücksicht  die  übelgewählte =
  Aufschrift  des  Gesuchs  einer  Abänderung =
  bedürfen,  damit  von  ihr  kein  Anlaß  zu
genommen  werde,
unnützen  Verhandlungen
worauf  es  doch  überhaupt  mit  der  ganzen  Sache
nur  angelegt  zu  seyn  scheint.
a)  L.  2.  §.  6.  D.  Mandati.
§.  3.
Hauptinhalt  der  Verordnung  von  29sten
December  1793.
Die  Verordnung,  über  welche  die  Nota=  |  |
rien  sich  beschweren,  ist  hier  Nr.  1.  beygelegt,
und  auch  schon  dem  ersten  Gesuche  derselben,
unter  Lit.  A.  in  einer  Abschrift  beygefüͤgt,  die,
bis  auf  wenige  Unrichtigkeiten,  mit  dem  im
Lande  durch  den  Druck  publicirten  Originale
üͤbereinstimmt.  Sie  setzt  füͤr  die  Legitimation
ganzer  Gemeinden  eine  gewisse  Forra  fest,  ohne
welche  kein  Proceß  für  einen  Gemeinde=Proces  |
gehal=
            
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