§ 14. Pflichten d. Versichert. in Anseh. d. versich. Interesses. 191
Da der Versicherte den durch eigenes Verschulden verursachten
Schaden zu tragen hat, so muß er auch den Schaden selbst tragen,
der aus der durch sein Verschulden veränderten Gefahr hervorgeht.
Allein für die durch ein Verhalten des Versicherten veränderte Gefahr ¬
hat der Versicherer überhaupt nicht einzustehen, ohne Rücksicht
darauf, ob gerade infolge dieser Veränderung ein bestimmter Schaden
entstanden ist.“ Dies ergibt sich aus allgemeinen Rechtsprinzipien.
Durch den Versicherungsvertrag übernimmt nämlich der Versicherer
eine individuell bestimmte Gefahr, von welcher ein bestimmtes Interesse ¬
bedroht wird. Daraus ist die Pflicht des Versicherungsnehmers
erklärt worden, alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche für
den Charakter dieser Gefahr von Einfluß sind. Sind diese Umstände
nicht angezeigt, oder in dieser Beziehung falsche Angaben gemacht,
so ist dem Versicherer aus dem Vertrage keine Verbindlichkeit erwachsen, ¬
weil das wirklich übernommene Risiko, d. h. das Risiko, wie
es sich nach den vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben hätte
gestalten sollen, für denselben gar nicht existent geworden, und das
in Wahrheit vorhandene — weil eben die zur Charakterisierung desselben ¬
dienenden Angaben nicht gemacht worden — von demselben nicht
übernommen worden ist. Treten nun während der Dauer der Versicherung ¬
neue Gefahrsmomente auf, sei es, daß sie zu den bisher
bereits vorhandenen hinzutreten, sei es, daß die neuen ganz oder
zum Teil an die Stelle der früheren treten, so wird in Wahrheit
das Risiko ein anderes, es entsteht ein Risiko, welches der Versicherer ¬
nicht übernommen hat. Diese Gefahrsmomente können
namentlich bestehen in einer Veränderung, die vorgegangen ist mit
dem versicherten Gegenstande selbst, mit dem Inhalt oder der Umgebung ¬
des versicherten Gegenstandes, mit dem Gebrauch desselben,
mit dem Unternehmen, auf welches sich die Versicherung bezieht; bei
May, Law of ins. S. 321; franz. Code de comm. Art. 351 f.; belg.
Code de comm. I, 10 Art. 16, II Art. 183 f.; holländ. HGB. Art. 276.
König in Endemanns Handb. des Handelsrechts III S. 763. So
auch nach preuß. LR. § 2117 II, 8: „Während der Versicherungszeit darf
der Versicherte, bei Verlust seines Rechts, nichts vornehmen, oder durch
andere vornehmen lassen, wodurch die Umstände, unter welchen die Versicherung ¬
geschlossen worden, zu des Versicherers Nachteil geändert werden,
oder seine Gefahr vergrößert wird".