Metadaten : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

§  14.  Pflichten  d.  Versichert.  in  Anseh.  d.  versich.  Interesses.  191
Da  der  Versicherte  den  durch  eigenes  Verschulden  verursachten
Schaden  zu  tragen  hat,  so  muß  er  auch  den  Schaden  selbst  tragen,
der  aus  der  durch  sein  Verschulden  veränderten  Gefahr  hervorgeht.
Allein  für  die  durch  ein  Verhalten  des  Versicherten  veränderte  Gefahr ¬
  hat  der  Versicherer  überhaupt  nicht  einzustehen,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  gerade  infolge  dieser  Veränderung  ein  bestimmter  Schaden
entstanden  ist.“  Dies  ergibt  sich  aus  allgemeinen  Rechtsprinzipien.
Durch  den  Versicherungsvertrag  übernimmt  nämlich  der  Versicherer
eine  individuell  bestimmte  Gefahr,  von  welcher  ein  bestimmtes  Interesse ¬
  bedroht  wird.  Daraus  ist  die  Pflicht  des  Versicherungsnehmers
erklärt  worden,  alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  welche  für
den  Charakter  dieser  Gefahr  von  Einfluß  sind.  Sind  diese  Umstände
nicht  angezeigt,  oder  in  dieser  Beziehung  falsche  Angaben  gemacht,
so  ist  dem  Versicherer  aus  dem  Vertrage  keine  Verbindlichkeit  erwachsen, ¬
  weil  das  wirklich  übernommene  Risiko,  d.  h.  das  Risiko,  wie
es  sich  nach  den  vom  Versicherungsnehmer  gemachten  Angaben  hätte
gestalten  sollen,  für  denselben  gar  nicht  existent  geworden,  und  das
in  Wahrheit  vorhandene  —  weil  eben  die  zur  Charakterisierung  desselben ¬
  dienenden  Angaben  nicht  gemacht  worden  —  von  demselben  nicht
übernommen  worden  ist.  Treten  nun  während  der  Dauer  der  Versicherung ¬
  neue  Gefahrsmomente  auf,  sei  es,  daß  sie  zu  den  bisher
bereits  vorhandenen  hinzutreten,  sei  es,  daß  die  neuen  ganz  oder
zum  Teil  an  die  Stelle  der  früheren  treten,  so  wird  in  Wahrheit
das  Risiko  ein  anderes,  es  entsteht  ein  Risiko,  welches  der  Versicherer ¬
  nicht  übernommen  hat.  Diese  Gefahrsmomente  können
namentlich  bestehen  in  einer  Veränderung,  die  vorgegangen  ist  mit
dem  versicherten  Gegenstande  selbst,  mit  dem  Inhalt  oder  der  Umgebung ¬
  des  versicherten  Gegenstandes,  mit  dem  Gebrauch  desselben,
mit  dem  Unternehmen,  auf  welches  sich  die  Versicherung  bezieht;  bei
May,  Law  of  ins.  S.  321;  franz.  Code  de  comm.  Art.  351  f.;  belg.
Code  de  comm.  I,  10  Art.  16,  II  Art.  183  f.;  holländ.  HGB.  Art.  276.
König  in  Endemanns  Handb.  des  Handelsrechts  III  S.  763.  So
auch  nach  preuß.  LR.  §  2117  II,  8:  „Während  der  Versicherungszeit  darf
der  Versicherte,  bei  Verlust  seines  Rechts,  nichts  vornehmen,  oder  durch
andere  vornehmen  lassen,  wodurch  die  Umstände,  unter  welchen  die  Versicherung ¬
  geschlossen  worden,  zu  des  Versicherers  Nachteil  geändert  werden,
oder  seine  Gefahr  vergrößert  wird".
            
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