14.6.
Die Zustellung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung für das deutsche Reich
Von dem Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Meyer in Frankfurt a. M.
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Die Zustellung nach der deutschen C.P O.
des Erlöses zu zwei anderen von ihm gleichzeitig errichteten, aber
im Auslande gelegenen Majoraten geschlagen werden und demselben
Zuwachsen sollten.
Zn Beziehung hierauf ist angenommen, daß diesseits der Fidei-
kommißstempel nicht zu verwenden sei, weil diese Theile des Erlöses
ihre Eigenschaft als Familien-Fideikommiß erst durch die Zuschlagung
zu den im Auslande liegenden Majoraten erhalten. Deshalb sei
deren Stempelpflichtigkeit nach den dort gellenden gesetzlichen Vor-
schriften zu beurtheilen.
26.
Die Zustellung nach Len Vorschriften der CivttprozeßorLnung
für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Ruch 1
Abschnitt 3 Titel 2).
Von dem Herrn Rechtsanwalt vr. jur. Fritz Meyer in Frankfurt a. Main.
I.
Unter den von der neuen Eivilprozeßordnung aufgestellten pro-
zessualischen Prinzipien hat unzweifelhaft keines für den mit der
Muttermilch der Allgemeinen Gerichtsordnung aufgezogenen altpreu-
ßischen Juristen etwas Fremdartigeres, als das des freien Betriebs-
rechts der Parteien bei dem für jedes Stadium des Prozesses, zu-
mal in dem auf der Prozeßmaxime der reinen Mündlichkeit aufge-
bauten Verfahren, so hochwichtigen und für dessen Brauchbarkeit
beinahe entscheidenden') Akte der Zustellungen der auf den Beginn
') Die hohe prozessualische Bedeutung des Zustellungsaktes im Prozeßsysteme
der neuen Eivilprozeßordnung zeigt sich hinsichtlich: der Ladungen (§ 192), des
Beginns richterlicher Fristen (§ 198), der vorbereitenden Schriftsätze (Zs 123,
124, 462), der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Z 214), der Wiederauf-
nahme des Verfahrens (§§ 227), der Klage (ZZ 230—233, 239-243, 460), der
Klagebeantwortung (Z 244), der Urtheile (Z 288), des Berichtigungs- und Ergän-
zungsverfahrens (ZZ 291, 292), der richterlichen Beschlüsse und Verfügungen
(Z 294 Abs. 3, 540), des Einspruchs (ZZ 304, 305), des Beweises (ZZ 243, 454),
der Rechtsmittel (ZZ 476—479 , 484 , 514 , 515-540), der Ehesachen (Z 571
Abs. 2), des Mahnverfahrens (Z 633), des Arrestverfahrens (§ 809), des schieds-
richterlichen Verfahrens (ZZ 865—871), der Zwangsvollstreckung (ZZ 671, 730,
736, 744, 754).