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Die Verfügung kann aber auch in einem Vertrage aufgehoben
werden, durch den eine erbvertragsmäßige (bindende) Verfügung
aufgehoben wird, und wenn der Erbvertrag durch Ausübung des
Rücktrittsrechts des Erblassers oder durch Vertrag aufgehoben wird,
so tritt dieselbe gleichfalls außer Kraft, soferne nicht ein anderer
Wille des Verfügenden anzunehmen ist; § 2299 al. 2, 318
Die Verbindung mit dem Erbvertrage hat also doch eine gewisse ¬
praktische Wirkung. Diese äußert sich übrigens noch zufolge
der Gleichzeitigkeit der
verbundenen Verfügungen (cf. § 2289
darin, daß die nichtbindende Verfügung des Erblassers eine wirksame ¬
(einseitig widerrufliche) Beschränkung oder Belastung des ander
Teils begründen kann,
wenngleich dessen Erklärung nicht darauf
gerichtet war"; letztere Erklärung erfolgt ja mit Kenntnis aller
gleichzeitigen Verfügungen des Erblassers 20.
§ 18.
Erbverträge zu Gunsten Dritter!.
Das BGB. bestimmt in dem grundsätzlichen § 1941, daß vom
Erblasser durch
Vertrag als Erbe oder als Vermächtnisnehmer
nicht nur der „andere Vertragschließende", sondern auch „ein
1s Vgl. Bähr § 1755 samt s. Anmerkung zu § 1960 I. Entwurf. Obige
Bestimmungen wurden bei der II. Lesung aufgenommen, s. II. Protokolle S. 417f.
worin ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß jener Rücktritt vom Erblasser erfolge;
im GB. ist dies insoferne zum Ausdrucke gelangt, als da eine Interpretationsregel ¬
für den Willen des „Erblassers" gegeben wird; (bei dieser Gelegenheit
mag diese — freilich unwillkürliche — Bezeichnung „Erblasser" als doppelt mißlich ¬
gerügt werden, da es sich hier doch um Aufhebung einer Verfügung m. c.
u. z. bei Lebzeiten des Verfügenden handelt). Zu beachten ist noch, daß die
letztwillige Aufhebung des § 2297 hier dem Rücktritte nicht gleichsteht; cf. u.
§ 44. Die I. Motive S. 347 f. hatten die Aufnahme einer dem al. 3 cit.
korrespondierenden Vorschrift eigens abgelehnt. — Vgl. noch u. § 40.
19 Dagegen wird die Verbindung von Stobbe l. c. für eine bloße Bequemlichkeit ¬
und von Förster 1. c. für eine bloße Zufälligkeit gehalten.
20 Uebrigens verpflichtet sich da der andere Vertragschließende zu einer
Entrichtung ebensowenig wie bei bindenden Belastungen desselben (u. § 18).
S. bereits Schiffner in d. dogm. Ihb. 1899 S. 88 f. und über
Legatsverträge z. G. D. nach österr. R. Schiffner Vermächtnisvertrag § 18.
Nach Beginn der Drucklegung der vorliegenden Schrift erschien Hellwig's
Werk „Die Verträge auf Leistung an Dritte", wovon S. 608 f. die Erbverträge
z. G. D. betreffen.
Warum sagt Böhm d. Erbr. S. 135: „als Erbe oder als anderweit
Bedachter kann ... auch ein Dritter eingesetzt sein"?