Metadaten : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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Die  Verfügung  kann  aber  auch  in  einem  Vertrage  aufgehoben
werden,  durch  den  eine  erbvertragsmäßige  (bindende)  Verfügung
aufgehoben  wird,  und  wenn  der  Erbvertrag  durch  Ausübung  des
Rücktrittsrechts  des  Erblassers  oder  durch  Vertrag  aufgehoben  wird,
so  tritt  dieselbe  gleichfalls  außer  Kraft,  soferne  nicht  ein  anderer
Wille  des  Verfügenden  anzunehmen  ist;  §  2299  al.  2,  318
Die  Verbindung  mit  dem  Erbvertrage  hat  also  doch  eine  gewisse ¬
  praktische  Wirkung.  Diese  äußert  sich  übrigens  noch  zufolge
der  Gleichzeitigkeit  der
verbundenen  Verfügungen  (cf.  §  2289
darin,  daß  die  nichtbindende  Verfügung  des  Erblassers  eine  wirksame ¬
  (einseitig  widerrufliche)  Beschränkung  oder  Belastung  des  ander
Teils  begründen  kann,
wenngleich  dessen  Erklärung  nicht  darauf
gerichtet  war";  letztere  Erklärung  erfolgt  ja  mit  Kenntnis  aller
gleichzeitigen  Verfügungen  des  Erblassers  20.
§  18.
Erbverträge  zu  Gunsten  Dritter!.
Das  BGB.  bestimmt  in  dem  grundsätzlichen  §  1941,  daß  vom
Erblasser  durch
Vertrag  als  Erbe  oder  als  Vermächtnisnehmer
nicht  nur  der  „andere  Vertragschließende",  sondern  auch  „ein
1s  Vgl.  Bähr  §  1755  samt  s.  Anmerkung  zu  §  1960  I.  Entwurf.  Obige
Bestimmungen  wurden  bei  der  II.  Lesung  aufgenommen,  s.  II.  Protokolle  S.  417f.
worin  ausdrücklich  vorausgesetzt  wird,  daß  jener  Rücktritt  vom  Erblasser  erfolge;
im  GB.  ist  dies  insoferne  zum  Ausdrucke  gelangt,  als  da  eine  Interpretationsregel ¬
  für  den  Willen  des  „Erblassers"  gegeben  wird;  (bei  dieser  Gelegenheit
mag  diese  —  freilich  unwillkürliche  —  Bezeichnung  „Erblasser"  als  doppelt  mißlich ¬
  gerügt  werden,  da  es  sich  hier  doch  um  Aufhebung  einer  Verfügung  m.  c.
u.  z.  bei  Lebzeiten  des  Verfügenden  handelt).  Zu  beachten  ist  noch,  daß  die
letztwillige  Aufhebung  des  §  2297  hier  dem  Rücktritte  nicht  gleichsteht;  cf.  u.
§  44.  Die  I.  Motive  S.  347  f.  hatten  die  Aufnahme  einer  dem  al.  3  cit.
korrespondierenden  Vorschrift  eigens  abgelehnt.  —  Vgl.  noch  u.  §  40.
19  Dagegen  wird  die  Verbindung  von  Stobbe  l.  c.  für  eine  bloße  Bequemlichkeit ¬
  und  von  Förster  1.  c.  für  eine  bloße  Zufälligkeit  gehalten.
20  Uebrigens  verpflichtet  sich  da  der  andere  Vertragschließende  zu  einer
Entrichtung  ebensowenig  wie  bei  bindenden  Belastungen  desselben  (u.  §  18).
S.  bereits  Schiffner  in  d.  dogm.  Ihb.  1899  S.  88  f.  und  über
Legatsverträge  z.  G.  D.  nach  österr.  R.  Schiffner  Vermächtnisvertrag  §  18.
Nach  Beginn  der  Drucklegung  der  vorliegenden  Schrift  erschien  Hellwig's
Werk  „Die  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte",  wovon  S.  608  f.  die  Erbverträge
z.  G.  D.  betreffen.
Warum  sagt  Böhm  d.  Erbr.  S.  135:  „als  Erbe  oder  als  anderweit
Bedachter  kann  ...  auch  ein  Dritter  eingesetzt  sein"?
            
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