Inhaltsverzeichnis : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

§  1.  Quellen.
das  in  demselben  enthaltene  Seeversicherungsrecht  den  Charakter
des  gemeinen  deutschen,  und  zwar  absolut  herrschenden  gemeinen
Rechts  erhalten,  welches  durch  Partikularrecht  nicht  abgeändert  werden
kann,  dieses  vielmehr  nur  soweit  zuläßt,  als  dasselbe  zur  Ausfüllung
der  Lücken  dient,  welche  das  gemeine  Recht  gelassen.  Soweit  daher
das  deusche  HGB.  versicherungsrechtliche  Bestimmungen  enthält,  sind
diese  unter  Ausschließung  jeder  entgegenstehenden  partikularrechtlichen
Norm  zur  Anwendung  zu  bringen.  Und  zwar  gilt  dies  nicht  nur
für  die  Seeversicherung,  sondern  für  die  gesamte  Prämienversicherung,
weil  die  Uebernahme  der  Versicherung  gegen  Prämie  als  Handelsgeschäft ¬
  erscheint,  demgemäß  alle  aus  einem  Prämienversicherungsgeschäft ¬
  hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  Handelssachen  sind.1s
Für  die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  ist  dagegen  ohne  weiteres
der  Titel  11  des  V.  Buchs  HGB.  nur  soweit  maßgebend,  als  die
Versicherung  Seeversicherung  ist.  **  Abgesehen  hiervon  hat  das  HGB.
die  in  Rede  stehende  Bedeutung  nur,  soweit  Rechtsverhältnisse  aus
solchen  Gegenseitigkeits=Versicherungsgeschäften  in  Frage  stehen,  welche
15
den  Charakter  von  subjektiven  Handelsgeschäften  haben.
Allerdings  sind  die  Bestimmungen  des  Seeversicherungsrechts
des  deutschen  HGB.s  für  die  sogenannte  Binnenversicherung  nur
soweit  zur  Anwendung  zu  bringen,  als  sie  dem  regelmäßigen  Recht  angehören ¬
  und  nicht  auf  Zweckmäßigkeitsrücksichten  beruhen  oder  auf
eigentümliche  seerechtliche  Verhältnisse  Rücksicht  nehmen.
vom  22.  April  1871.  In  Elsaß=Lothringen  gilt  das  deutsche  HGB.  auf
Grund  des  G.s  vom  19.  Juni  1872.
18  S.  Goldschmidt,  HR.  I  S.  474.  Es  erleiden  daher  jetzt  auch
die  Bestimmungen  der  Art.  60,  61  des  preuß.  Einführungs-G.s  zum  deutschen ¬
  HGB.  vom  24.  Juni  1861  eine  wesentliche  Einschränkung;  denn  wenn
es  hier  heißt,  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Versicherung  mit
Ausnahme  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  zum
Gegenstande  haben,  in  Kraft  bleiben,  so  gilt  dieser  Satz,  seitdem  das  HGB.
Reichs=G.  geworden,  nur  soweit  Rechtsverhältnisse  der  Versicherung  in
Frage  stehen,  welche  nicht  als  Handelssachen  zu  betrachten  sind.
Für  die  Seeversicherung  auf  Gegenseitigkeit  ist  Tit.  11  Buch  V
deutschen  HGB.s  maßgebend,  weil  in  diesem  die  Versicherung  gegen  die  Gefahren ¬
  der  Seeschiffahrt  überhaupt  geregelt  werden  soll.
In  demselben  Umfange  kommen,  wo  Bestimmungen  im  HGB.
fehlen,  die  Handelsgebräuche  zur  Anwendung;  s.  Goldschmidt,  HR.  I
S.  474.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer