§ 1. Quellen.
das in demselben enthaltene Seeversicherungsrecht den Charakter
des gemeinen deutschen, und zwar absolut herrschenden gemeinen
Rechts erhalten, welches durch Partikularrecht nicht abgeändert werden
kann, dieses vielmehr nur soweit zuläßt, als dasselbe zur Ausfüllung
der Lücken dient, welche das gemeine Recht gelassen. Soweit daher
das deusche HGB. versicherungsrechtliche Bestimmungen enthält, sind
diese unter Ausschließung jeder entgegenstehenden partikularrechtlichen
Norm zur Anwendung zu bringen. Und zwar gilt dies nicht nur
für die Seeversicherung, sondern für die gesamte Prämienversicherung,
weil die Uebernahme der Versicherung gegen Prämie als Handelsgeschäft ¬
erscheint, demgemäß alle aus einem Prämienversicherungsgeschäft ¬
hervorgehenden Rechtsverhältnisse Handelssachen sind.1s
Für die Versicherung auf Gegenseitigkeit ist dagegen ohne weiteres
der Titel 11 des V. Buchs HGB. nur soweit maßgebend, als die
Versicherung Seeversicherung ist. ** Abgesehen hiervon hat das HGB.
die in Rede stehende Bedeutung nur, soweit Rechtsverhältnisse aus
solchen Gegenseitigkeits=Versicherungsgeschäften in Frage stehen, welche
15
den Charakter von subjektiven Handelsgeschäften haben.
Allerdings sind die Bestimmungen des Seeversicherungsrechts
des deutschen HGB.s für die sogenannte Binnenversicherung nur
soweit zur Anwendung zu bringen, als sie dem regelmäßigen Recht angehören ¬
und nicht auf Zweckmäßigkeitsrücksichten beruhen oder auf
eigentümliche seerechtliche Verhältnisse Rücksicht nehmen.
vom 22. April 1871. In Elsaß=Lothringen gilt das deutsche HGB. auf
Grund des G.s vom 19. Juni 1872.
18 S. Goldschmidt, HR. I S. 474. Es erleiden daher jetzt auch
die Bestimmungen der Art. 60, 61 des preuß. Einführungs-G.s zum deutschen ¬
HGB. vom 24. Juni 1861 eine wesentliche Einschränkung; denn wenn
es hier heißt, daß die gesetzlichen Vorschriften, welche die Versicherung mit
Ausnahme der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt zum
Gegenstande haben, in Kraft bleiben, so gilt dieser Satz, seitdem das HGB.
Reichs=G. geworden, nur soweit Rechtsverhältnisse der Versicherung in
Frage stehen, welche nicht als Handelssachen zu betrachten sind.
Für die Seeversicherung auf Gegenseitigkeit ist Tit. 11 Buch V
deutschen HGB.s maßgebend, weil in diesem die Versicherung gegen die Gefahren ¬
der Seeschiffahrt überhaupt geregelt werden soll.
In demselben Umfange kommen, wo Bestimmungen im HGB.
fehlen, die Handelsgebräuche zur Anwendung; s. Goldschmidt, HR. I
S. 474.