98 II. Abschnitt. Die praeceptio im Prälegat. A. Geschichtliches.
erst im Justinianischen Rechte in Folge der definitiven Beseitigung ¬
der Legatsformen und der Ausgleichung der Legate und
Fideicommisse, aber vorhanden ist sie schon und zwar in sehr
bedeutendem Umfange in der letzten Zeit der classischen Jurisprudenz, ¬
insofern namentlich jedes mit der Präceptionsformel
versehene Legat eine Combination von eigentlicher praeceptio
mit einem gewöhnlichen Vermächtniß (Vindicationslegat resp.
Fideicommiß) enthält und andrerseits Verfügungen, welche formell
genommen keine Präceptionslegate sind, wenn sie von dem
dadurch Bedachten und Erbe gewordenen gegenüber seinen Miterben ¬
geltend gemacht werden, die Natur der praeceptio annehmen, ¬
also z. B. nach Befinden mit der actio fam. erciscundae ¬
verfolgt werden können und selbst wenn sie nicht so
verfolgt werden, doch nach den bei der Erbtheilungsklage maßgebenden ¬
Grundsätzen, also mit Berücksichtigung der bona fides
und des materiellen Willens des Testators behandelt werden,
was für die Miterben, die das Prälegat leisten sollen, unter
Umständen von großem Werthe sein kann.
Das Verhältniß bei diesem combinirten Prälegate des
Justinianischen Rechts ist nun regelmäßig dasselbe, welches bei
jedem gewöhnlichen Vermächtnisse des neuen Rechts stattfindet.
Denn letzteres ist im Grunde auch nur eine Combination von
Ansprüchen, dinglichen und persönlichen, welche an sich ganz verschieden ¬
sind und nur darin ihren Vereinigungspunct haben
daß ihr letzter Zweck und Erfolg derselbe ist. Wie daher der
gewöhnliche Legatar die Wahl hat zwischen der actio in rem
und in personam, so steht auch dem Prälegatar ein solches
Wahlrecht zu, nur daß er, falls er Erbe wird, sich außerdem
auch noch der Erbtheilungsklage zur Realisirung seines Anspruchs
auf vorzugsweise Zutheilung des prälegirten Gegenstandes bedienen ¬
kann. Allerdings giebt es aber noch im neuesten Rechte
einige Fälle, in denen auch ohne den ausgesprochenen Willen
des Testators schon nach der Natur der Verfügung das in dem
Vorvermächtnisse enthaltene Präceptionselement einen überwiegenden ¬
Einfluß ausübt, der sich darin ausspricht, daß das
Erbewerden des Prälegatars hier ausnahmsweise Voraussetzung
dafür ist, daß er überhaupt irgend etwas von dem ihm zugewendeten ¬
Prälegate bekommen kann. Dies ist der Fall bei den