Metadaten : Kretschmar, Gustav: ¬Die Natur des Prälegats nach Römischem Recht

98  II.  Abschnitt.  Die  praeceptio  im  Prälegat.  A.  Geschichtliches.
erst  im  Justinianischen  Rechte  in  Folge  der  definitiven  Beseitigung ¬
  der  Legatsformen  und  der  Ausgleichung  der  Legate  und
Fideicommisse,  aber  vorhanden  ist  sie  schon  und  zwar  in  sehr
bedeutendem  Umfange  in  der  letzten  Zeit  der  classischen  Jurisprudenz, ¬
  insofern  namentlich  jedes  mit  der  Präceptionsformel
versehene  Legat  eine  Combination  von  eigentlicher  praeceptio
mit  einem  gewöhnlichen  Vermächtniß  (Vindicationslegat  resp.
Fideicommiß)  enthält  und  andrerseits  Verfügungen,  welche  formell
genommen  keine  Präceptionslegate  sind,  wenn  sie  von  dem
dadurch  Bedachten  und  Erbe  gewordenen  gegenüber  seinen  Miterben ¬
  geltend  gemacht  werden,  die  Natur  der  praeceptio  annehmen, ¬
  also  z.  B.  nach  Befinden  mit  der  actio  fam.  erciscundae ¬
  verfolgt  werden  können  und  selbst  wenn  sie  nicht  so
verfolgt  werden,  doch  nach  den  bei  der  Erbtheilungsklage  maßgebenden ¬
  Grundsätzen,  also  mit  Berücksichtigung  der  bona  fides
und  des  materiellen  Willens  des  Testators  behandelt  werden,
was  für  die  Miterben,  die  das  Prälegat  leisten  sollen,  unter
Umständen  von  großem  Werthe  sein  kann.
Das  Verhältniß  bei  diesem  combinirten  Prälegate  des
Justinianischen  Rechts  ist  nun  regelmäßig  dasselbe,  welches  bei
jedem  gewöhnlichen  Vermächtnisse  des  neuen  Rechts  stattfindet.
Denn  letzteres  ist  im  Grunde  auch  nur  eine  Combination  von
Ansprüchen,  dinglichen  und  persönlichen,  welche  an  sich  ganz  verschieden ¬
  sind  und  nur  darin  ihren  Vereinigungspunct  haben
daß  ihr  letzter  Zweck  und  Erfolg  derselbe  ist.  Wie  daher  der
gewöhnliche  Legatar  die  Wahl  hat  zwischen  der  actio  in  rem
und  in  personam,  so  steht  auch  dem  Prälegatar  ein  solches
Wahlrecht  zu,  nur  daß  er,  falls  er  Erbe  wird,  sich  außerdem
auch  noch  der  Erbtheilungsklage  zur  Realisirung  seines  Anspruchs
auf  vorzugsweise  Zutheilung  des  prälegirten  Gegenstandes  bedienen ¬
  kann.  Allerdings  giebt  es  aber  noch  im  neuesten  Rechte
einige  Fälle,  in  denen  auch  ohne  den  ausgesprochenen  Willen
des  Testators  schon  nach  der  Natur  der  Verfügung  das  in  dem
Vorvermächtnisse  enthaltene  Präceptionselement  einen  überwiegenden ¬
  Einfluß  ausübt,  der  sich  darin  ausspricht,  daß  das
Erbewerden  des  Prälegatars  hier  ausnahmsweise  Voraussetzung
dafür  ist,  daß  er  überhaupt  irgend  etwas  von  dem  ihm  zugewendeten ¬
  Prälegate  bekommen  kann.  Dies  ist  der  Fall  bei  den
            
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