Full text : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: ¬Die Gant-Praxis oder Practische Anleitung zu dem Gant-Geschäft und den im Großherzogthum Baden geltenden Gesetzen

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Anmerkungen.
mächtigen,  die  erforderlichen  Erklärungen, ¬
  die  im  Lauf  der  Gant  vorkommen
können,  Namens  aller  abzugeben;  desgleichen ¬
  Zahlung  zu  bewilligen,  vor  jedem
Richter  zu  erscheinen,  Beschlag  anzulegen, ¬
  sich  zu  vergleichen,  Urtheile  zu  erhalten, ¬
  in  Vollzug  setzen  zu  lassen,  Urkunden ¬
  zu  unterschreiben,  Untergewalthaber ¬
  anzustelllen;  unter  dem  Versprechen
des  Auslagen-  und  Kosten=Ersatzes,  auch
Verlusts=Entschädigung.  (1999.  2000).  Hiezu
wurden  erwählt  und  bevollmächtigt  N.  N.
und  N.,  welche  die  Vollmacht  angenommen
haben.  (1984).  Auf  Vorlesen  beurkunden.
Unterschriften  der  Gläubiger  und  Bevollmächtigten:
N.  N.
2c.
Diese  Vollmacht  wird  weil  sie  hauptsächlich  die
Verwaltung  des  Vermögens  betrifft,  dem  Fasc.  II.
beigeheftet,  und  auf  dem  Titelblatt  als  weiterer  □
bemerkt.
5
            
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