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Anmerkungen.
mächtigen, die erforderlichen Erklärungen, ¬
die im Lauf der Gant vorkommen
können, Namens aller abzugeben; desgleichen ¬
Zahlung zu bewilligen, vor jedem
Richter zu erscheinen, Beschlag anzulegen, ¬
sich zu vergleichen, Urtheile zu erhalten, ¬
in Vollzug setzen zu lassen, Urkunden ¬
zu unterschreiben, Untergewalthaber ¬
anzustelllen; unter dem Versprechen
des Auslagen- und Kosten=Ersatzes, auch
Verlusts=Entschädigung. (1999. 2000). Hiezu
wurden erwählt und bevollmächtigt N. N.
und N., welche die Vollmacht angenommen
haben. (1984). Auf Vorlesen beurkunden.
Unterschriften der Gläubiger und Bevollmächtigten:
N. N.
2c.
Diese Vollmacht wird weil sie hauptsächlich die
Verwaltung des Vermögens betrifft, dem Fasc. II.
beigeheftet, und auf dem Titelblatt als weiterer □
bemerkt.
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