Metadaten : Füger von Rechtborn, Maximilian: ¬Der Beweis durch Eide im Civilprocesse

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tige  Uebergabe  des  Darlehens  und  Schuldscheines  ist  nicht  immer  ausführbar. ¬
  Läßt  der  Diener  den  Schuldschein  im  Hause  des  nicht  angetroffenen ¬
  Gläubigers  zurück,  ohne  das  Geld  empfangen  zu  haben;  oder
wird  der  persönlich  erscheinende,  den  Schuldschein  überreichende  Schuldner, ¬
  unter  verschiedenen  Vorwänden  hintangehalten,  und  auf  den  folgenden ¬
  Markttag  mit  einstweiliger  Vorstreckung  eines  Theiles  des  Darlehens ¬
  beschieden;  oder  übt  der  Gläubiger  mit  Zurückhaltung  des
Schuldscheines  ein  Retentionsrecht  wegen  einer  anderweitigen  angeblichen ¬
  Forderung,  oder  übersendet  der  Schuldner  dem  redlichsten  Gläubiger, ¬
  dem  er  vollkommen  vertrauen  kann,  den  Schuldschein  mit  der
Bitte,  ihm  für  den  kommenden  Markt  1000  fl.  vorzustrecken,  und  wird
der  um  das  Darlehen  Angesprochene  plötzlich  in  das  Jenseits  berufen,
so  mag  man  immerhin  in  allen  diesen  Fällen  dem  Aussteller  des
Schuldscheines  Leichtfertigkeit  vorwerfen;  ihn  aber  deßhalb  zu  verurtheilen, ¬
  daß  er  ein  nicht  erhaltenes  Darlehen  entrichte,  wäre  wohl
mehr  als  hart,  wäre  eine  unverantwortliche  Ungerechtigkeit.
2.  Wenn  dem  angeblichen  Darleiher,  der  sich  mit  dem  Schuldscheine ¬
  ausweiset,  ein  weiterer  Beweis  aufgebürdet  werden  wollte,  dann
würde  dies  allerdings  allen  Grundsätzen  der  Beweislehre  widerstreiten,
und  hier  könnte  man  füglich  sagen:  „Wer  bereits  einen  Beweis
für  sich  hat,  kann  zu  keinem  weiteren  Beweise  angehalten
werden.“  Trägt  man  aber  die  Beweiseslast  dem  angeblichen  Schuldner ¬
  auf,  dann  geräth  man  mit  den  Grundsätzen  der  Beweistheorie
durchaus  in  keinen  Conflict.
Zu  beweisen  hat  stets  Derjenige,  gegen  dessen  Behauptung  die
Urkunde  spricht,  und  dieser  Verpflichtung  kömmt  er  eben  dadurch  nach,
daß  er  in  Ermanglung  anderer  Beweismittel  dem  Besitzer  der  Urkunde
den  Haupteid  aufträgt.
3.  Indem  die  Gesetzgebung  die  Zuschiebung  dieses  Haupteides
zuläßt,  schützt  sie  ihre,  wenngleich  minder  vorsichtigen,  aber  doch  redlichen ¬
  Staatsbürger,  gegen  unredliche  Besitzer  von  verfrüht  ausgefertigten ¬
  Schuldbriefen,  und  setzt  die  rechtschaffenen  Gläubiger  nicht  der
mindesten  Gefahr  aus,  durch  falsches  Vorgeben,  das  Darlehen  nicht
erhalten  zu  haben,  geprellt  zu  werden;  weil  den  Besitzern  der  Schuldbriefe ¬
  das  Vorrecht  eingeräumt  wird,  zuerst  zu  schwören,  und  durch
diesen  Eid  die  gemachte  dirimente  Einwendung  zu  widerlegen.
4.  Durch  die  Verpflichtung,  die  Wahl  der  Eidesleistung  vorerst
dem  Gegner  zu  überlassen,  könnte  man  sagen,  wird  zwar  in  einer  Beziehung ¬
  den  Grundsätzen  der  Beweistheorie,  nach  welchen  Einwendun¬
            
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