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tige Uebergabe des Darlehens und Schuldscheines ist nicht immer ausführbar. ¬
Läßt der Diener den Schuldschein im Hause des nicht angetroffenen ¬
Gläubigers zurück, ohne das Geld empfangen zu haben; oder
wird der persönlich erscheinende, den Schuldschein überreichende Schuldner, ¬
unter verschiedenen Vorwänden hintangehalten, und auf den folgenden ¬
Markttag mit einstweiliger Vorstreckung eines Theiles des Darlehens ¬
beschieden; oder übt der Gläubiger mit Zurückhaltung des
Schuldscheines ein Retentionsrecht wegen einer anderweitigen angeblichen ¬
Forderung, oder übersendet der Schuldner dem redlichsten Gläubiger, ¬
dem er vollkommen vertrauen kann, den Schuldschein mit der
Bitte, ihm für den kommenden Markt 1000 fl. vorzustrecken, und wird
der um das Darlehen Angesprochene plötzlich in das Jenseits berufen,
so mag man immerhin in allen diesen Fällen dem Aussteller des
Schuldscheines Leichtfertigkeit vorwerfen; ihn aber deßhalb zu verurtheilen, ¬
daß er ein nicht erhaltenes Darlehen entrichte, wäre wohl
mehr als hart, wäre eine unverantwortliche Ungerechtigkeit.
2. Wenn dem angeblichen Darleiher, der sich mit dem Schuldscheine ¬
ausweiset, ein weiterer Beweis aufgebürdet werden wollte, dann
würde dies allerdings allen Grundsätzen der Beweislehre widerstreiten,
und hier könnte man füglich sagen: „Wer bereits einen Beweis
für sich hat, kann zu keinem weiteren Beweise angehalten
werden.“ Trägt man aber die Beweiseslast dem angeblichen Schuldner ¬
auf, dann geräth man mit den Grundsätzen der Beweistheorie
durchaus in keinen Conflict.
Zu beweisen hat stets Derjenige, gegen dessen Behauptung die
Urkunde spricht, und dieser Verpflichtung kömmt er eben dadurch nach,
daß er in Ermanglung anderer Beweismittel dem Besitzer der Urkunde
den Haupteid aufträgt.
3. Indem die Gesetzgebung die Zuschiebung dieses Haupteides
zuläßt, schützt sie ihre, wenngleich minder vorsichtigen, aber doch redlichen ¬
Staatsbürger, gegen unredliche Besitzer von verfrüht ausgefertigten ¬
Schuldbriefen, und setzt die rechtschaffenen Gläubiger nicht der
mindesten Gefahr aus, durch falsches Vorgeben, das Darlehen nicht
erhalten zu haben, geprellt zu werden; weil den Besitzern der Schuldbriefe ¬
das Vorrecht eingeräumt wird, zuerst zu schwören, und durch
diesen Eid die gemachte dirimente Einwendung zu widerlegen.
4. Durch die Verpflichtung, die Wahl der Eidesleistung vorerst
dem Gegner zu überlassen, könnte man sagen, wird zwar in einer Beziehung ¬
den Grundsätzen der Beweistheorie, nach welchen Einwendun¬