Max-Planck-Institut
Erster Abschnitt.
60 II. Theil.
pien verworfen. Zuletzt sind einige gut gewählte -
Fälle als Regeln angegeben, in denen
die Billigkeit der Strenge des Gesetzes vorgehen -
kann.
Betrachtung uͤber die Naturgesetze, von
Michael Hißmann. (Jm Deutschen Museum, -
1778. St. XII. S. 529=543.)
Anm. Der Verf. sucht aus der Vergleichung
der Sitten verschiedener Völker darzuthun, daß
die Lehren vom Recht und Unrecht erst durch
Erziehung, Religion, Temperament rc. erzeugt
werden; daß das Menschengeschlecht im aussergesellschaftlichen -
Zustande gar keine Begriffe
von Recht und Unrecht habe, und daß es also
gar keine ewige, unveränderliche, allgemeine,
jedem ins Herz geschriebene Naturgesetze gebe.
Selbst die von unsern besten Naturrechts=Leh= | |
rern angenommene negative Pflicht: Niemand
zu beleidigen, ist ihm ein Satz ohne Sinn
und Bedeutung, und das Recht des Stärkeren -
nebst der Befolgung der natürlichen Triebe
das Einzige, das sich in diesem Stande des
So
Menschen für Recht ausgeben läßt. —
wenig ich auch Wolfianer bin, so wenig möchte -
ich doch die Hobbesianische Theorie des Verf.
zu meinem Glaubensbekenntniß machen.
Wahr ist es, das Raisonnement des vielleicht -
gesittetern Europäers kann dem Grönländer, -
der seinen alten Vater erwürgt, und
ihn hernach mit Appetit verzehrt; dem Asiaten,
dem Ehebruch und Hurerey nichts ist; dem
Bewohner von Otaheite, dem, so wie vielen andern -
Nationen, Stehlen ganz erlaubt scheint rc.
kein Naturgesetz werden. Aber bestimmt denn | |
blos das Aeußere den moralischen Werth und
Unwerth
Digtalsier
ISISCHE STAATS- UN
DERSA
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