Inhaltsverzeichnis : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  16.  Collision  zwischen  früheren  u.  späteren  Gesetzen.
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Geltung  kommen  können,  wenn  dieses  sie  wegen  seines  Inhalts  im
öffentlichen  Interesse  (als  der  Staatsordnung  zuwider  u.  s.  w.
verbietet  (A.  6.).
Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  tritt  in  Folgendem  hervor:
a.  die  Ermächtigung  von  Ehefrauen  zu  Rechtshandlungen ¬
  durch  den  Ehemann  oder  das  Gericht  nach  Maaßgabe  des
L.=R.  kann  nur  für  solche  Geschäfte  gefordert  werden,  welche  unter
der  Herrschaft  desselben  stattfinden.
b.  Die  Bestellung  einer  Vormundschaft  richtet  sich  nach
dem  Gesetz,  unter  welchem  dieselbe  eintritt;  anderseits  entscheidet
dagegen  darüber,  welche  Handlungen  der  Vormund  für  sich  allein
vorzunehmen  berechtigt  sei,  oder  ob  die  Genehmigung  von  Behörden
oder  anderer  Personen  hinzukommen  müsse,  um  die  Handlung  des
Vormunds  als  eine  wirksame  erscheinen  zu  lassen,  das  Gesetz,  welches ¬
  zur  Zeit  der  Geschäftsvornahme  verbindliche  Kraft  hat.  I.  E.=E.
IX.
vergl.  Gesetz  v.  28.  Mai  1864.
c.  Die  vor  Einführung  des  L.=R.  in  Privat=Schuldverschreibungen ¬
  bedungenen  General=Hypotheken,  welche  einen
Vorzug  vor  den  gemeinen  Gläubigern  gewährten,  wurden  auch
für  die  spätere  Zeit  noch  mit  dieser  Kraft,  d.  i.  als  Gründe  der
Lokation  in  4.  Ordnung  ausdrücklich  anerkannt  in  der  Rs.=Bel.  v.
6.  April  1811.  I.  und  II.,  vergl.  I.  E.=E.  XV.
d.  Die  vor  Einführung  des  L.=R.  durch  Bezugnahme  auf  Gewohnheitsrechte ¬
  giltig  errichteten  Eheverträge  hatten  auch  unter
der  Herrschaft  des  Art,  1390  noch  Anerkennung  zu  finden.  1.  E.=E.
XII.  3.—  vergl.  d.  Rs.=Bel.  d.  Justiz=Ministeriums  v.  26.  Febr.  1812
(Reg.=Bl.  X.  59)  und  v.  24.  December  1818.  (Reg.=Bl.  1819.
III.  9);  die  letztere  beruht  auf  landesherrlicher  Ermächtigung.
e.  Die  vor  dem  1.  Januar  1810  bestellten  dinglichen  Rechte
an  Liegenschaften,  welche  nach  dem  L.=R.  nur  durch  Eintragung ¬
  des  Titels  im  Grundbuch  wirksam  werden,  haben  auch  ohne
daß  einer  solcher  Eintrag  geschehen  war,  ihre  Kraft  behalten.
k.  Die  Giltigkeit  der  vor  Einführung  des  L.=R.  in  der  damals
geltenden  Form  errichteten  letzten  Willen  blieb  auch  nachher
anerkannt.  I.  E.=E.  XI.  3.  Wenn  in  der  citirten  Stelle  umgekehrt
entschieden  wird,  daß  die  unter  dem  früheren  Gesetz  errichteten,  nach
diesem  mangelhaften  letzten  Willen,  unter  der  Herrschaft  des  L.-R.
            
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