§. 16. Collision zwischen früheren u. späteren Gesetzen.
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Geltung kommen können, wenn dieses sie wegen seines Inhalts im
öffentlichen Interesse (als der Staatsordnung zuwider u. s. w.
verbietet (A. 6.).
Die Anwendung dieses Grundsatzes tritt in Folgendem hervor:
a. die Ermächtigung von Ehefrauen zu Rechtshandlungen ¬
durch den Ehemann oder das Gericht nach Maaßgabe des
L.=R. kann nur für solche Geschäfte gefordert werden, welche unter
der Herrschaft desselben stattfinden.
b. Die Bestellung einer Vormundschaft richtet sich nach
dem Gesetz, unter welchem dieselbe eintritt; anderseits entscheidet
dagegen darüber, welche Handlungen der Vormund für sich allein
vorzunehmen berechtigt sei, oder ob die Genehmigung von Behörden
oder anderer Personen hinzukommen müsse, um die Handlung des
Vormunds als eine wirksame erscheinen zu lassen, das Gesetz, welches ¬
zur Zeit der Geschäftsvornahme verbindliche Kraft hat. I. E.=E.
IX.
vergl. Gesetz v. 28. Mai 1864.
c. Die vor Einführung des L.=R. in Privat=Schuldverschreibungen ¬
bedungenen General=Hypotheken, welche einen
Vorzug vor den gemeinen Gläubigern gewährten, wurden auch
für die spätere Zeit noch mit dieser Kraft, d. i. als Gründe der
Lokation in 4. Ordnung ausdrücklich anerkannt in der Rs.=Bel. v.
6. April 1811. I. und II., vergl. I. E.=E. XV.
d. Die vor Einführung des L.=R. durch Bezugnahme auf Gewohnheitsrechte ¬
giltig errichteten Eheverträge hatten auch unter
der Herrschaft des Art, 1390 noch Anerkennung zu finden. 1. E.=E.
XII. 3.— vergl. d. Rs.=Bel. d. Justiz=Ministeriums v. 26. Febr. 1812
(Reg.=Bl. X. 59) und v. 24. December 1818. (Reg.=Bl. 1819.
III. 9); die letztere beruht auf landesherrlicher Ermächtigung.
e. Die vor dem 1. Januar 1810 bestellten dinglichen Rechte
an Liegenschaften, welche nach dem L.=R. nur durch Eintragung ¬
des Titels im Grundbuch wirksam werden, haben auch ohne
daß einer solcher Eintrag geschehen war, ihre Kraft behalten.
k. Die Giltigkeit der vor Einführung des L.=R. in der damals
geltenden Form errichteten letzten Willen blieb auch nachher
anerkannt. I. E.=E. XI. 3. Wenn in der citirten Stelle umgekehrt
entschieden wird, daß die unter dem früheren Gesetz errichteten, nach
diesem mangelhaften letzten Willen, unter der Herrschaft des L.-R.