Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Allg.  Theil.  Kap.  9.  Hauptarten  der  Privatrechte.
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nung  des  der  Reallast  entsprechenden  Rechts  22;  sie  umschreiben
es  und  bezeichnen  die  einzelnen  Rechte  meist  eben  nach  den  verschiedenen ¬
  Leistungen  23.  Im  Grunde  genommen  aber  genügt  im
Ganzen  der  Ausdruck  Reallast,  oder  noch  besser  Grundlast
(Not.  15),  indem  man  ihn  auch  subjectiv  für  das  der  Last  entsprechende ¬
  Recht  wohl  gebrauchen  kann,  wie  dieß  ja  auch  bei
den  Dienstbarkeiten  geschieht  24,  und  aus  dem  gleichen  Grunde
ist  es  ebenso  angemessen,  wie  auch  schon  gebräuchlich,  die  einzelnen ¬
  der  Reallast  entsprechenden  Rechte  nach  dem  Inhalte  der
Leistung  (Frohnen,  Zinsen,  Gülten  rc.)  zu  bezeichnen.
Einen  von  dem  der  übrigen  dinglichen  Rechte  mannigfach
verschiedenen  Charakter  hat  auch  das  Pfandrecht.  Nur  gehen
in  der  Auffassung  und  Ausdehnung  dieser  Verschiedenheit  manche
Neuere  zu  weit.  Es  ist  theils  eine  Verwechslung  des  Pfandrechts ¬
  mit  dem  Forderungenrecht,  für  welches  das  Pfand  haftet,
theils  eine  einseitige  unrichtige  Auffassung  des  von  den  Röm.
Rechtsquellen  hier  angewendeten  bildlichen  Ausdrucks  „obligatio ¬
  rei“,  wenn  man  das  Pfandrecht  seiner  ganzen  Natur
nach  ein  gemischtes  Recht  oder  ein  dingliches  Forderungenrecht ¬
  nennen  will  25.  Das  Pfandrecht  ist  allerdings  ein  Recht,
Sache  bestimmt  werde.  Was  soll  aber  dann  ein  objectiv-dingliches  Recht
seyn?  Vrgl.  meine  Erörterungen  I  S.  118  Nr.  4.  Will  man  subjectiv
und  objectiv=dingliche  Rechte  unterscheiden:  so  könnte  man,  wie  es  von  Manchen ¬
  geschieht,  die  Unterscheidung  blos  auf  das  Subject  und  Object  des  Rechts
beziehen,  so  daß  dann  subjectiv-dingliches  Recht  ein  Recht  bedeuten  würde,  bei
welchem  das  berechtigte  Subject  durch  das  Eigenthum  einer  Sache  bestimmt
wird  (§.  49  Not.  5),  objectiv=dingliches  Recht  ein  Recht,  welches  unmittelbar
an  eine  Sache  geht,  also  das  eigentliche  dingliche  Recht.
22)  Der  Ausdruck  Realrecht  im  Priorit.G.  Art.  4  bedeutet  nicht  das  besondere ¬
  der  Reallast  entsprechende  dingliche  Recht,  sondern,  wie  im  Art.  7  desselben ¬
  Gesetzes,  dingliches  Recht  überhaupt;  ebenso  in  dem  §.  18  Not.  3  angef.
Staatsvertrage  mit  Bayern  §.  22  und  mit  Baden  Art.  22.
23)  Z.  B.  Zinsen,  Gülten,  Frohnen;  so  namentlich  im  Landr.;  auch  Realrente ¬
  Priorit.  G.  Art.  4.
24)  Servitut  und  Dienstbarkeit  bedeuten  an  sich  blos  die  Last  eines  Gutes;
allein  Ersteres  wird  im  Röm.  Recht  und  bei  uns  und  ebenso  Letzteres  in  unsrem
Sprachgebrauche  und  namentlich  vom  Landr.  (I,  34)  auch  für  das  der  Servitut
entsprechende  Recht  gebraucht.
25)  Büche!  Von  der  Natur  d.  Pfandr.  (Civilist.  Erörterungen  H.  II  1833)
            
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