Allg. Theil. Kap. 9. Hauptarten der Privatrechte.
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nung des der Reallast entsprechenden Rechts 22; sie umschreiben
es und bezeichnen die einzelnen Rechte meist eben nach den verschiedenen ¬
Leistungen 23. Im Grunde genommen aber genügt im
Ganzen der Ausdruck Reallast, oder noch besser Grundlast
(Not. 15), indem man ihn auch subjectiv für das der Last entsprechende ¬
Recht wohl gebrauchen kann, wie dieß ja auch bei
den Dienstbarkeiten geschieht 24, und aus dem gleichen Grunde
ist es ebenso angemessen, wie auch schon gebräuchlich, die einzelnen ¬
der Reallast entsprechenden Rechte nach dem Inhalte der
Leistung (Frohnen, Zinsen, Gülten rc.) zu bezeichnen.
Einen von dem der übrigen dinglichen Rechte mannigfach
verschiedenen Charakter hat auch das Pfandrecht. Nur gehen
in der Auffassung und Ausdehnung dieser Verschiedenheit manche
Neuere zu weit. Es ist theils eine Verwechslung des Pfandrechts ¬
mit dem Forderungenrecht, für welches das Pfand haftet,
theils eine einseitige unrichtige Auffassung des von den Röm.
Rechtsquellen hier angewendeten bildlichen Ausdrucks „obligatio ¬
rei“, wenn man das Pfandrecht seiner ganzen Natur
nach ein gemischtes Recht oder ein dingliches Forderungenrecht ¬
nennen will 25. Das Pfandrecht ist allerdings ein Recht,
Sache bestimmt werde. Was soll aber dann ein objectiv-dingliches Recht
seyn? Vrgl. meine Erörterungen I S. 118 Nr. 4. Will man subjectiv
und objectiv=dingliche Rechte unterscheiden: so könnte man, wie es von Manchen ¬
geschieht, die Unterscheidung blos auf das Subject und Object des Rechts
beziehen, so daß dann subjectiv-dingliches Recht ein Recht bedeuten würde, bei
welchem das berechtigte Subject durch das Eigenthum einer Sache bestimmt
wird (§. 49 Not. 5), objectiv=dingliches Recht ein Recht, welches unmittelbar
an eine Sache geht, also das eigentliche dingliche Recht.
22) Der Ausdruck Realrecht im Priorit.G. Art. 4 bedeutet nicht das besondere ¬
der Reallast entsprechende dingliche Recht, sondern, wie im Art. 7 desselben ¬
Gesetzes, dingliches Recht überhaupt; ebenso in dem §. 18 Not. 3 angef.
Staatsvertrage mit Bayern §. 22 und mit Baden Art. 22.
23) Z. B. Zinsen, Gülten, Frohnen; so namentlich im Landr.; auch Realrente ¬
Priorit. G. Art. 4.
24) Servitut und Dienstbarkeit bedeuten an sich blos die Last eines Gutes;
allein Ersteres wird im Röm. Recht und bei uns und ebenso Letzteres in unsrem
Sprachgebrauche und namentlich vom Landr. (I, 34) auch für das der Servitut
entsprechende Recht gebraucht.
25) Büche! Von der Natur d. Pfandr. (Civilist. Erörterungen H. II 1833)