Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (1)

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III.  Jus  Italicum.
und  überall  konnte  diese  Unfähigkeit  nur  durch
besondere  Ertheilung  des  jus  Italicum  gehoben
werden.
Dieser  Haupttheil  des  jus  Italicum  ist  nunmehr
zu  erweisen,  was  aber  nur  in  einzelnen  Anwendungen ¬
  geschehen  kann,  indem  der  Grundsatz  selbst  in
dieser  Allgemeinheit  nirgends  ausgesprochen  ist.
A)  Der  fundus  Italicus  ist  res  mancipi,  der  fundus ¬
  provincialis  nicht.
Ulpian.  tit.  19.  §.  1.  [Gajus  comm.  1.  §.
120.
Cicero  pro  Flacco.  C.  32:
Simplicius  bei  Goesius  p.  76.
Nun  ist  zwar  unter  den  beweglichen  Sachen  eine
*)  [Schon  bei  den  classischen  Juristen  der  Römer  kommt  der  Satz
vor,  daß  in  den  Provinzen  das  Römische  Volk,  und  späterhin  der  Kaiser, ¬
  das  Obereigenthum  des  gesammten  Bodens  (natürlich  mit  Ausnahme ¬
  der  liberae  civitates)  habe.  Gajus  II.  §.  7.  und  28.  Aus
diesem  Satz  nun  pflegt  man  wohl  jene  Unmöglichkeit  des  quiritarischen
Eigenthums  für  die  Einzelnen  abzuleiten.  Allein,  wie  es  auch  um  die
Richtigkeit  jenes  allgemeinen  Satzes  stehen  möge  (vergl.  Niebuhr  II.
S.  351),  so  ist  wenigstens  diese  Ableitung  weder  nöthig,  noch  auch
überall  anwendbar.  Namentlich  auf  die  liberae  civitates  paßte  der
Satz  gewiß  nicht,  und  doch  war  gewiß  auch  bei  ihren  Grundstücken
die  Römische  Usucapion  u.  s.  w.  unmöglich,  welches  schon  daraus  erheilt, ¬
  daß  überall  gerade  solum  Italicum  gefordert  wird.  Der  wahre
und  allgemeine  Grund  jener  Unmöglichkeit  lag  in  der  höchst  natürlichen ¬
  Regel,  die  der  französische  Code  art.  3.  so  ausdrückt:  Les  immeubles, ¬
  même  ceux  possédés  par  des  étrangers,  sont  régis
par  la  loi  française.
            
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