fullscreen : Blumstengel, Karl G.: ¬Die Trauung im evangelischen Deutschland nach Recht und Ritus

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III.  Die  Trauung.
da  ihr  Inhalt  zu  den  Dingen  gehört,  von  denen  Matth.  5,  24
bis  34  geschrieben  steht.
Zur  Application  des  Gebetes  und  des  Segens  dient  das
Handauflegen  des  Geistlichen.  Es  ist  nach  der  Schrift  sowohl
wie  nach  der  Uebung  der  gesammten  Kirche  ein  wesentlicher
Bestandtheil  des  Segnungsaktes.  Eine  Anzahl  Ritualien  erwähnen -
  diesen  Brauch  ausdrücklich,  z.  B.  Hannover:  »Hier  lege
er  die  Hand  auf  sie«,  oder  Mecklenburg:  »Hier  lasse  er  die
Copulirten  niederknieen,  recke  seine  Hände  über  sie  und
betex,  womit  ganz  dasselbe  bezeichnet  ist.
Schliesslich  bieten  die  Ritualien  den  Mosaischen  Segen
bald  in  der  Wendung  »dich«,  bald  »euch«,  ohne  dass  aus
letzterer  immer  geschlossen  werden  dürfte,  es  sollten  damit
die  Copulirten  gesegnet  werden.  Denn  die  badische  Agende
hat  die  Form:  »Der  Herr  segne  euch«  (S.  479.)  überhaupt  für
den  kirchlichen  Gebrauch  vorgeschrieben.  Einzelne  (Bayern,
Württemberg)  machen  ausdrücklich  die  Bemerkung:  »Darnach
spreche  er  über  Alle  insgemein  den  Segen.«  Dies  entspricht
dem  Charakter  des  Mosaischen  Segens;  er  soll  gemäss  dem
Worte  des  Herrn  über  die  Gemeinde  gesprochen  werden.
Und  so  ist  er  gewöhnlich  auch  in  den  Ritualien  zu  verstehen.?
Wir  haben  nun  noch  einige  Abarten  von  Ritualien  zu
betrachten.  Zunächst  die  Ritualien,  welche  bei  Brautpaaren
ohne  Keuschheitsprädikate  gebraucht  werden  sollen,  oder  wie
man  wohl  jetzt,  nachdem  diese  Prädikate  im  Allgemeinen  abgeschafft ¬
  sind,  sagen  möchte:  bei  Brautpaaren  mit  Kindern;
denn  solche  Ritualien  werden  wenigstens  in  vielgebrauchten
Privatagenden  dargeboten,  sind  auch  hin  und  wieder  auf
Synoden  gefordert  worden.3  Aber  solche  Forderungen  und
—
1  Kliefoth,  a.  a.  O.  S.  182.
2  Die  Vorschläge  Dr.  Vollerts  und  Dr.  Brückners  zur  Gestaltung  von
Trauritualien  in  den  Verhandlungen  der  Eisenacher  Conferenz  1875.  Allg.
Kirchenbl.  1875.  S.  677.  Die  Beschlüsse  der  Conferenz  ebendaselbst  S.  729.
3  Verhandlungen  der  8.  rheinischen  Provinzialsynode.  S.  276.  Uebrigens
konnte  von  dort  berichtet  werden,  dass  in  nicht  wenigen  Gemeinden  die
Ordnung  besteht,  dass  Gefallene  nicht  elier  getraut  werden,  bis  sie  zuvor
ein  Bekenntniss  ihrer  Versündigung  gethan  und  feierlich  Absolution  em¬
            
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