Inhaltsverzeichnis : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 12 (1789))

des  erstrecket  (a).  Wer  im  Gemmingischen
Gebiete  das  Recht  habe  Verordnungen  un  d  |  |
Statuten  zu  machen,  und  davon  in  dem  Besitze -
  sey,  ist  oben  (§.  16.  17.  18.)  gezeiget  worden. -
  Nun  will  ich  (§.  42.  u.  f.  des  Beweises) -
  dargethan  werden,  daß  dem  Hochfüͤrstl.
Hause  Baden  diese  Befugniß  zustehe.  Hier
wäre  nun  das  natürlichste  gewesen  zu  zeigen,
daß  das  Badische  Landrecht  und  die  Landes=Ordnung, -
  welche  im  Anfang  des  XVI.  Jahr
hunderts  von  den  Herrn  Marggrafen  Philipp
und  Christof  aufgerichtet,  und  deren  solenne
Promulgation  im  Jahre  1654  unter  dem  Herrn
Marggraf  Georg  Friedrich,  und  noch  im  Jahre -
  1710  und  1715  bey  der  neuesten  Ausgabe,
in  den  gesammten  Badischen  Landen  geschehen
ist  (b),  den  Vasallen  von  Gemmingen,  zur
Beobachtung  in  ihren  Ortschafften  intimiret,
oder  sonst  bekannt  gemacht  worden  wäre,  und
daß  dieselben  angenommen  worden,  oder  angenommen -
  werden  muͤssen.  Diesen  Beweiß
aber  vermißt  man,  und  wird  auch  solchen  niemals -
  machen  können.  Derselbe  aber  will  in  |
direkt  damit  geführt  werden,  daß  in  dem  Badischen -
  Vertrage  mit  dem  von  Gemmingen,
über  die  Appellationen  vom  Jahre  1529  verglichen -
  worden  sey,  daß  in  Erbfallssachen  nicht
nach
(a)  Engelbrecht  de  Servit.  Jur.  publ.  Sect.  2.
m.  2.  §.  9.
(b)  Schæpflin  Hist.  Zar.  Bad.  T.  IV.  §.  75.
p.  221.  sq.
Max-Planck-Institut  für
            
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