des erstrecket (a). Wer im Gemmingischen
Gebiete das Recht habe Verordnungen un d | |
Statuten zu machen, und davon in dem Besitze -
sey, ist oben (§. 16. 17. 18.) gezeiget worden. -
Nun will ich (§. 42. u. f. des Beweises) -
dargethan werden, daß dem Hochfüͤrstl.
Hause Baden diese Befugniß zustehe. Hier
wäre nun das natürlichste gewesen zu zeigen,
daß das Badische Landrecht und die Landes=Ordnung, -
welche im Anfang des XVI. Jahr
hunderts von den Herrn Marggrafen Philipp
und Christof aufgerichtet, und deren solenne
Promulgation im Jahre 1654 unter dem Herrn
Marggraf Georg Friedrich, und noch im Jahre -
1710 und 1715 bey der neuesten Ausgabe,
in den gesammten Badischen Landen geschehen
ist (b), den Vasallen von Gemmingen, zur
Beobachtung in ihren Ortschafften intimiret,
oder sonst bekannt gemacht worden wäre, und
daß dieselben angenommen worden, oder angenommen -
werden muͤssen. Diesen Beweiß
aber vermißt man, und wird auch solchen niemals -
machen können. Derselbe aber will in |
direkt damit geführt werden, daß in dem Badischen -
Vertrage mit dem von Gemmingen,
über die Appellationen vom Jahre 1529 verglichen -
worden sey, daß in Erbfallssachen nicht
nach
(a) Engelbrecht de Servit. Jur. publ. Sect. 2.
m. 2. §. 9.
(b) Schæpflin Hist. Zar. Bad. T. IV. §. 75.
p. 221. sq.
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