Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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nung  des  Publikums,  als  auf  Zunftvorurtheile  zu
sehen.
Verordn.  29.  Juny  1802.
Jeder  Meister  ist  so  viele  Gesellen  zu  halten,  berechtiget, ¬
  als  es  die  Nothwendigkeit  seiner  Arbeit
fordert.
Reggsv.  10.  Dez.  1807.
Den  k.  k.  Landesfabriken  ist  endlich  in  der
Haltung  und  Förderung  aller  wie  immer  gearteten
Hülfsarbeiter,  die  sie  zu  ihrem  Betriebe  beduͤrfen,  kein
Hinderniß  zu  machen
Reggsv.  21.  Nov.  1807.
denn  sie  können  alle  in  ihren  Gewerbszweig  eingreifenden ¬
  Hülfsarbeiter  halten.
Commerzhofcommissionsdekret  v.  11.  Oktob.  1816.
a.  Dadurch  zerfällt  einigermassen  die  wesentlichste  Eigenthümlichkeit =
  der  sogenannten  fabrikmässigen  Befugnissen,
wovon  §.  79.  Erwähnung  geschah.
§.  200.
Welche
Die  Invaliden  sind  bey  den  Handwerkern  oder
JndiviGewerbschaften =
  vor  allen  andern  Gesellen  und  Knech-  duen  vorzüglich ¬
  in
ten,  auch  wenn  sie  verheirathet  sind,  anzunehmen.
Arbeit  zu
Hofres.  5.  August  1730.
nehmen
§.  201.
sind.
EintheiDie =
  Hülfsarbeiter  theilen  sich  in  Werkmeilung ¬
  der
ster  (bey  Bauprofessionen,  Poliere)  und  die  ihnen  unHülfsar ¬
 =

tergeordneten  Gesellen.
            
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