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nung des Publikums, als auf Zunftvorurtheile zu
sehen.
Verordn. 29. Juny 1802.
Jeder Meister ist so viele Gesellen zu halten, berechtiget, ¬
als es die Nothwendigkeit seiner Arbeit
fordert.
Reggsv. 10. Dez. 1807.
Den k. k. Landesfabriken ist endlich in der
Haltung und Förderung aller wie immer gearteten
Hülfsarbeiter, die sie zu ihrem Betriebe beduͤrfen, kein
Hinderniß zu machen
Reggsv. 21. Nov. 1807.
denn sie können alle in ihren Gewerbszweig eingreifenden ¬
Hülfsarbeiter halten.
Commerzhofcommissionsdekret v. 11. Oktob. 1816.
a. Dadurch zerfällt einigermassen die wesentlichste Eigenthümlichkeit =
der sogenannten fabrikmässigen Befugnissen,
wovon §. 79. Erwähnung geschah.
§. 200.
Welche
Die Invaliden sind bey den Handwerkern oder
JndiviGewerbschaften =
vor allen andern Gesellen und Knech- duen vorzüglich ¬
in
ten, auch wenn sie verheirathet sind, anzunehmen.
Arbeit zu
Hofres. 5. August 1730.
nehmen
§. 201.
sind.
EintheiDie =
Hülfsarbeiter theilen sich in Werkmeilung ¬
der
ster (bey Bauprofessionen, Poliere) und die ihnen unHülfsar ¬
=
tergeordneten Gesellen.