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Vier und zwanzigstes Kapitel.
Von den Urtheilen.
g. Was versteht man eigentlich unter dem Worte
Urtheil?
A. Unter dem Worte Urtheil wird im ausgedehnteren =
Verstande, jede richterliche Verfügung, die über
ein Parteygesuch ergehet, begriffen. Jm engern Sinne =
aber wird nur jener richterliche Ausspruch, welcher
über eine mündlich, oder schriftlich gepflogene Verhandlung ¬
einer Klage oder Rechtssache ergeht, ein Urtheil =
(Sententia) genannt.
Die übrigen Verfügungen heißen Bescheid, Rathschlag, =
Schluß, oder richterliche Verordnung.
F. Wie werden die Urtheile eingetheilt?
A. Die Urtheile werden eingetheilt in jene der ersten, =
zweyten, und dritten Jnstanz, darnach sie von der
ersten Behörde, von dem Appellationsgerichte, oder
vom Revisorio geschöpfet werden.