Volltext : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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Vier  und  zwanzigstes  Kapitel.
Von  den  Urtheilen.
g.  Was  versteht  man  eigentlich  unter  dem  Worte
Urtheil?
A.  Unter  dem  Worte  Urtheil  wird  im  ausgedehnteren =
  Verstande,  jede  richterliche  Verfügung,  die  über
ein  Parteygesuch  ergehet,  begriffen.  Jm  engern  Sinne =
  aber  wird  nur  jener  richterliche  Ausspruch,  welcher
über  eine  mündlich,  oder  schriftlich  gepflogene  Verhandlung ¬
  einer  Klage  oder  Rechtssache  ergeht,  ein  Urtheil =
  (Sententia)  genannt.
Die  übrigen  Verfügungen  heißen  Bescheid,  Rathschlag, =
  Schluß,  oder  richterliche  Verordnung.
F.  Wie  werden  die  Urtheile  eingetheilt?
A.  Die  Urtheile  werden  eingetheilt  in  jene  der  ersten, =
  zweyten,  und  dritten  Jnstanz,  darnach  sie  von  der
ersten  Behörde,  von  dem  Appellationsgerichte,  oder
vom  Revisorio  geschöpfet  werden.
            
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