14.
Darstellung der Befugnisse der Gemeindegewalt in Frankreich zufolge des Gesetzes über die Municipalverwaltung vom 18. Juli 1837
Von Hrn. Dr. Rauter, Doyen der jur. Facultät in Strassburg
Über die Strafprocefsordnung.
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für die übrigen Verbrechen, welche mit Leibes* oder ent-
ehrenden Strafen belegt sind, i5 Jahre (461). In Betreff
der ausgesprochenen Strafen sind die Termine der Verjäh-
rung das doppelte von den Terminen der Verfolgungen (462).
Die Staatsbehörde und Richter müssen auf die Verjährung
von Amtswegen Rücksicht nehmen, wenn dieselbe auch von
den Angeschuldigten nicht vorgeschützt ist (464). Die Ver-
jährungen , welche vor der Einführung dieses Gesetzbuches
angefangen sind , werden nach dem früheren Gesetze be-
rechnet. Wenn aber der Termin der Verjährung nach
diesem Gesetzbuche kürzer ist, wird die darin bestimmte
Verjährung angewendet (465).
Am Ende dieses Gesetzbuches ist eine Schlufsbestim-
mung beigefügt, wobei alle Vorschriften hinsichtlich der
Provinzialgerichtshöfe und deren Generalprocuratoren auch
auf das Criminalgericbt in Holland und die dabei gestellte
Staatsbehörde anwendbar erklärt sind (466).
(ßeschlufs im nächsten Hefte.)
XII.
Darstellung der Befugnisse der Gemeinde-
Gewalt in Frankreich zufolge des Gesetzes
über die Municipalverwaltung vom 18.
Juli 1837.
Von
Hm. Dr. Rauter, Doyen der jur. Facultät in Strafsbarg.
Seitdem wir in dieser Zeitschrift *) über die neueste fran-
zösische Gemeindeverfassung Bericht erstattet haben, ist
i) Krit. Zeitschr. B. VI. p. 244 u. fgd.