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§. 165 und 166.
noch später Einreden nachbringen werde, welche als präcludinicht ¬
angesehen werden könnten. Hierzu kommt endlich, des
dergleichen Klagen selten gehörig vorgetragen sein werden, weisie ¬
nur versteckt vorgebracht wurden. Aus diesen Gründen sollte
jede Klagänderung in der Replik von Amtswegen durch des
nächste Decret zur besondern Verhandlung verwiesen werden, und
dies nicht blos dann, wenn die neue Klage unvollständig vorgetragen ¬
ist.
— Wäre dies aber nicht der Fall, so müßte zuvörderst ¬
der Kläger zu einer Erklärung darüber veranlaßt verden, ¬
ob er auf die ursprünglich angestellte Klage verzichten wolle
und wenn er dies bejaht, in die bisherigen Kosten verurtheilt
daneben aber ein Decret erlassen werden, welches den Beklagten
nicht zum Dupliciren, sondern zum Excipiren auf die neue Klage
auffordert. — Sollte aber das Gericht diese Proceßleitung vernachlässigt ¬
haben, oder, wie in Sachsen, sie anzuwenden nicht
im Stande gewesen sein, so ist es Sache des Beklagten, in
Eingang seiner Duplikschrift eine solche Anmaßung des Klägers
zu rugen und zu dem Ende die neuentstandene dilatorische Einrede ¬
vorzuschützen, daß hier eine Klagänderung widerrechtlich versucht ¬
worden sei. Nachdem diese Einreden ausgeführt worden,
würde derselbe um Zurückweisung der neuen Klage zu bitten und
ohne auf dieselbe sich einzulassen, dann seine Duplikschrift folgen
zu lassen haben. Will jedoch der Beklagte zur Abkürzung der
Sache auch die neue Klage beantworten, so muß im ersten Abschnitte ¬
die eigentliche Duplikschrift, welche die ältere Klage betrifft, ¬
zunächst völlig beendet sein, ehe in der zweiten Abtheilung
eine vollständige Exceptionsschrift vorgetragen wird. Eine conclusio ¬
in causa erfolgt dann natürlich noch nicht.
III. Hat sich der Kläger bei Fortsetzung der Klage oder bei
Verhandlung der Replikschrift einen Ungehorsam *) zu Schulden
4) Nov. 112, cap. 3, pr. §. 1, 2. Cap. 1 de dolo in VIte (2, 6)
L. 13, §. 23 L. 15 C. de judiciis (3, 1). Puchta, a. a. O., §. 176.
Glück, Commentar, III, §. 258. Auch sind durch die Reichsgesetze diese
Vorschriften aufgehoben. Reichskammergerichtsordnung von 1555, Th. 5
Tit. 42, §. 2. Jüngster Reichsabschied, §. 44. And. Mein.: v. Linde,
Lehrbuch, §. 230, Note 8. Dagegen Schmid, a. a. O., S. 84. Baher,
a. a. O., §. 215, S. 668 fg.