thumbs : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

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§.  165  und  166.
noch  später  Einreden  nachbringen  werde,  welche  als  präcludinicht ¬
  angesehen  werden  könnten.  Hierzu  kommt  endlich,  des
dergleichen  Klagen  selten  gehörig  vorgetragen  sein  werden,  weisie ¬
  nur  versteckt  vorgebracht  wurden.  Aus  diesen  Gründen  sollte
jede  Klagänderung  in  der  Replik  von  Amtswegen  durch  des
nächste  Decret  zur  besondern  Verhandlung  verwiesen  werden,  und
dies  nicht  blos  dann,  wenn  die  neue  Klage  unvollständig  vorgetragen ¬
  ist.
—  Wäre  dies  aber  nicht  der  Fall,  so  müßte  zuvörderst ¬
  der  Kläger  zu  einer  Erklärung  darüber  veranlaßt  verden, ¬
  ob  er  auf  die  ursprünglich  angestellte  Klage  verzichten  wolle
und  wenn  er  dies  bejaht,  in  die  bisherigen  Kosten  verurtheilt
daneben  aber  ein  Decret  erlassen  werden,  welches  den  Beklagten
nicht  zum  Dupliciren,  sondern  zum  Excipiren  auf  die  neue  Klage
auffordert.  —  Sollte  aber  das  Gericht  diese  Proceßleitung  vernachlässigt ¬
  haben,  oder,  wie  in  Sachsen,  sie  anzuwenden  nicht
im  Stande  gewesen  sein,  so  ist  es  Sache  des  Beklagten,  in
Eingang  seiner  Duplikschrift  eine  solche  Anmaßung  des  Klägers
zu  rugen  und  zu  dem  Ende  die  neuentstandene  dilatorische  Einrede ¬
  vorzuschützen,  daß  hier  eine  Klagänderung  widerrechtlich  versucht ¬
  worden  sei.  Nachdem  diese  Einreden  ausgeführt  worden,
würde  derselbe  um  Zurückweisung  der  neuen  Klage  zu  bitten  und
ohne  auf  dieselbe  sich  einzulassen,  dann  seine  Duplikschrift  folgen
zu  lassen  haben.  Will  jedoch  der  Beklagte  zur  Abkürzung  der
Sache  auch  die  neue  Klage  beantworten,  so  muß  im  ersten  Abschnitte ¬
  die  eigentliche  Duplikschrift,  welche  die  ältere  Klage  betrifft, ¬
  zunächst  völlig  beendet  sein,  ehe  in  der  zweiten  Abtheilung
eine  vollständige  Exceptionsschrift  vorgetragen  wird.  Eine  conclusio ¬
  in  causa  erfolgt  dann  natürlich  noch  nicht.
III.  Hat  sich  der  Kläger  bei  Fortsetzung  der  Klage  oder  bei
Verhandlung  der  Replikschrift  einen  Ungehorsam  *)  zu  Schulden
4)  Nov.  112,  cap.  3,  pr.  §.  1,  2.  Cap.  1  de  dolo  in  VIte  (2,  6)
L.  13,  §.  23  L.  15  C.  de  judiciis  (3,  1).  Puchta,  a.  a.  O.,  §.  176.
Glück,  Commentar,  III,  §.  258.  Auch  sind  durch  die  Reichsgesetze  diese
Vorschriften  aufgehoben.  Reichskammergerichtsordnung  von  1555,  Th.  5
Tit.  42,  §.  2.  Jüngster  Reichsabschied,  §.  44.  And.  Mein.:  v.  Linde,
Lehrbuch,  §.  230,  Note  8.  Dagegen  Schmid,  a.  a.  O.,  S.  84.  Baher,
a.  a.  O.,  §.  215,  S.  668  fg.
            
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