3)
Quellen des mittleren deutschen Rechts.
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§. 8.
c. Stadtrechte a).
Die Entstehung einer eigenthümlichen Verfassung,
welche sich unter dem Namen des Weichbildrechts
(Stadtrechts) im 10ten Jahrhundert allmälig in einzelnen ¬
Orten entwickelte, verschaffte diesen Privilegien oder
von der Herrschaft bestätigte Weisthümer über ihre Einrichtungen ¬
b), und als man diese, so wie sie sich bis
zum 12ten Jahrhundert ausgebildet hatten, seitdem auch
auf andere Orte durch Privilegien übertrug, wurde in
solchen auf das Stadtrecht einer älteren Stadt entweder
verwiesen c), oder dessen Hauptinhalt in die Urkunde,
welche die Stadtgerechtsame verlieh, mit aufgenommen 4).
Von den Stadtrechten dieser Art unterscheidet sich eine
neuere Gattung, welche nicht über das Ende des 12ten
Jahrhunderts hinaufreicht. In diesen erscheint der Inhalt ¬
der Privilegien vermehrt durch Küren (ius electum).
a) S. K. F. Eichhorn über den Ursprung der städtischen Verf.
Zeitschr. für gesch. Rechtsw. Th. 1. S. 146. Th. 2. S. 165
u. s. Rechtsgesch. §. 224 a. 243. 263. 284. 434. —
Ueber
die einzelnen Stadtrechte s. C. G. Riecius zuverlässiger Entwurf =
von Stadtgesetzen, 1740. 4. Zusätze dazu von Dreyerbei =
Schott Samml. zu dem deutschen Land= und Stadtrecht.
Th. 1. S. 1 — 16. J. C. Koppe Magazin für die gesammte
Rechtsgelahrth. 1789. St. 1. Nr. 1.
Wie das älteste Strasburger Stadtrecht. Zeitschr. Th. 1.
S. 234 u. s.
S. z. B. Kindlinger münsterische Beiträge. Th. 3. Urk. 5. 37.
Stadtrecht für Freiburg im Breisgau, bei Schoepflin hist.
Zaringo-Badensis dipl. Tom. 5. p. 50. Bertholdus dux
in loco proprii fundi sui Friburc videlicet, secundum iura
Coloniae liberam constituit fieri civitatem.
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