Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  20.  Gerichtsstände  des  Sachzusammenhangs.
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mals  versucht,  sondern  ihn  nur  als  gesetzgeberisches  Motiv  für  bestimmt ¬
  begränzte  Anordnungen  benutzt.  Dahin  gehört  die  unten  im
§  25  darzustellende  nähere  Bestimmung  des  Umfangs  der  Befugnisse, -
  welche  in  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  für  die  Behandlung
und  Entscheidung  dieses  einen  ihm  zugewiesenen  Rechtsstreits  enthalten ¬
  sind:  Befugnisse,  welche  irrthümlich  nicht  selten  als  Erweiterungen ¬
  der  Zuständigkeit  auf  andere  innerlich  zusammenhängende
Prozesse  aufgefasst  worden  sind.  Dahin  gehört  ferner  der  Satz
dass  gewisse  zusammengehörige  Prozesse,  d.  h.  deren  Trennung  Unzuträglichkeiten ¬
  befürchten,  deren  Verbindung  Vortheile  erwarten  lässt,
thunlichst  vor  einem  und  demselben  Gericht  verhandelt  werden
sollen*).  Aber  der  Satz  begründet  nicht,  wie  irrthümlich  angenommen ¬
  ward,  eine  neue  Zuständigkeit  des  Gerichts,  er  setzt  vielmehr
die  Zuständigkeit  desselben  für  sämmtliche  zu  verbindende  Prozesse
bereits  als  gegeben  voraus.  Dahin  gehört  endlich  die  Ueberweisung
gewisser  Prozesse6)  an  ein  an  sich  dafür  nicht  zuständiges  Gericht
wegen  des  innerlichen  Zusammenhangs  mit  einem  diesem  Gericht  zugewiesenen ¬
  Rechtsstreit.  In  diesen  besonderen  Fällen  ist  allerdings -
  von  einem  Gerichtsstand  des  Sachzusammenhangs  zu  reden
nur  darf  aus  ihnen  nicht  ein  allgemeiner  Gerichtsstand  des  Sachzusammenhangs ¬
  abgeleitet  werden.  Auf  diesem  Standpunkt  steht
auch  die  Reichscivilprozessordnung,  wenn  gleich  sie  die  besonderen
Fälle  zum  Theil  abweichend  vom  bisherigen  gemeinen  Recht  bestimmt.
Scheidet  man  die  nicht  hierher  gehörigen')  Fälle  aus,  in  denen  es
sich  nicht  um  die  Zuweisung  eines  neuen  Prozesses,  sondern  um  die
Erledigung  eines  Stückes  des  ohnehin  hier  anhängigen  Prozesses  handelt, ¬
  so  sind  es  folgende.
1.  Schon  im  gemeinen  Recht  folgerte  man  aus  der  Befugniss
des  Richters  der  Hauptsache  zur  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen ¬
  der  Parteibeistände  seine  Befugniss  zur  Entscheidung  der  auf
Bezahlung  derselben  gerichteten  Klagen,  und  bildete  daraus  später
einen  eigenen  Gerichtsstand3),  den  auch  die  Reichscivilprozessord
5)  Mehrheit  S.  128  ff.,  395  ff.
gegners  nach  §  386  f.,  die  Anfechtung
6)  Mehrheit  S.  340,  531  f.
der  Vertheilung  in  der  Zwangsvollstreck
Nämlich  das  von  den  Motiven  zu
ung  nach  §  765,  die  Klage  des  Gläubi
§  34  hierher  gestellte  Verfahren  gegen
gers  auf  Leistung  des  Interesse  nach
einen  Rechtsanwalt,  welcher  eine  vorge§ ¬
  778,  die  Verweisung  der  im  schieds
gerichtlichen  Verfahren  vorkommenden
legte  Urkunde  zurückhält  (§  126),  gegen
Klagen  an  dasselbe  Gericht  nach  §  871?
einen  ungehorsamen  Zeugen  (§  352),  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (§  547).
u.  a.  Vgl.  hernach  Note  13  und  überMan ¬
  könnte  mit  gleichem  Recht  noch
haupt  unten  §  25.
andere  hinzufügen,  z.  B.  den  Streit  über
3)  Mehrheit  S.  317.
die  Urkundeneditionspflicht  des  Prozess
            
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