§ 20. Gerichtsstände des Sachzusammenhangs.
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mals versucht, sondern ihn nur als gesetzgeberisches Motiv für bestimmt ¬
begränzte Anordnungen benutzt. Dahin gehört die unten im
§ 25 darzustellende nähere Bestimmung des Umfangs der Befugnisse, -
welche in der Zuständigkeit des Gerichts für die Behandlung
und Entscheidung dieses einen ihm zugewiesenen Rechtsstreits enthalten ¬
sind: Befugnisse, welche irrthümlich nicht selten als Erweiterungen ¬
der Zuständigkeit auf andere innerlich zusammenhängende
Prozesse aufgefasst worden sind. Dahin gehört ferner der Satz
dass gewisse zusammengehörige Prozesse, d. h. deren Trennung Unzuträglichkeiten ¬
befürchten, deren Verbindung Vortheile erwarten lässt,
thunlichst vor einem und demselben Gericht verhandelt werden
sollen*). Aber der Satz begründet nicht, wie irrthümlich angenommen ¬
ward, eine neue Zuständigkeit des Gerichts, er setzt vielmehr
die Zuständigkeit desselben für sämmtliche zu verbindende Prozesse
bereits als gegeben voraus. Dahin gehört endlich die Ueberweisung
gewisser Prozesse6) an ein an sich dafür nicht zuständiges Gericht
wegen des innerlichen Zusammenhangs mit einem diesem Gericht zugewiesenen ¬
Rechtsstreit. In diesen besonderen Fällen ist allerdings -
von einem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs zu reden
nur darf aus ihnen nicht ein allgemeiner Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ¬
abgeleitet werden. Auf diesem Standpunkt steht
auch die Reichscivilprozessordnung, wenn gleich sie die besonderen
Fälle zum Theil abweichend vom bisherigen gemeinen Recht bestimmt.
Scheidet man die nicht hierher gehörigen') Fälle aus, in denen es
sich nicht um die Zuweisung eines neuen Prozesses, sondern um die
Erledigung eines Stückes des ohnehin hier anhängigen Prozesses handelt, ¬
so sind es folgende.
1. Schon im gemeinen Recht folgerte man aus der Befugniss
des Richters der Hauptsache zur Festsetzung der Gebühren und Auslagen ¬
der Parteibeistände seine Befugniss zur Entscheidung der auf
Bezahlung derselben gerichteten Klagen, und bildete daraus später
einen eigenen Gerichtsstand3), den auch die Reichscivilprozessord
5) Mehrheit S. 128 ff., 395 ff.
gegners nach § 386 f., die Anfechtung
6) Mehrheit S. 340, 531 f.
der Vertheilung in der Zwangsvollstreck
Nämlich das von den Motiven zu
ung nach § 765, die Klage des Gläubi
§ 34 hierher gestellte Verfahren gegen
gers auf Leistung des Interesse nach
einen Rechtsanwalt, welcher eine vorge§ ¬
778, die Verweisung der im schieds
gerichtlichen Verfahren vorkommenden
legte Urkunde zurückhält (§ 126), gegen
Klagen an dasselbe Gericht nach § 871?
einen ungehorsamen Zeugen (§ 352), die
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 547).
u. a. Vgl. hernach Note 13 und überMan ¬
könnte mit gleichem Recht noch
haupt unten § 25.
andere hinzufügen, z. B. den Streit über
3) Mehrheit S. 317.
die Urkundeneditionspflicht des Prozess