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weiterten Evictionspflicht. Der Verkauf einer fremden
Sache ist an sich gültig 276), die Folgen indeß zeigen sich,
wenn sie evincirt wird, unmöglich aber ist die Eviction,
wenn der Käufer nachher aus einem neuen Grunde,
z. B. durch Beerbung des Eigenthümers, das Eigenthum
daran erlangt, und deßhalb ist der Verkäufer nach strengem
Recht gegen jeden Anspruch gesichert, da er seiner Verpflichtung, ¬
die nur in der Einräumung der vacua possessio, ¬
nicht aber in der übertragung des Eigenthums
besteht 277), nachgekommen war. Weil nun aber die Gesetze ¬
es mit Recht für unbillig halten, daß der Verkäufer
ohne Grund, denn er hatte kein Recht an der Sache, den
Kaufpreis lucrire, so gestatten sie nach einer gewiß späteren
Ausdehnung die Vertragsklage auf Rückforderung des
Auf gleiche Weise haftet der Verkäufer
Pretiums 278)
wegen der Eviction des Ususfructs 279), und deßhalb ist
es nur eine Anwendung dessen, was von der ganzen
Sache gilt, auf den Nießbrauch, daß das Pretium verringert ¬
wird, sobald derselbe dem Käufer an der erstandenen ¬
Sache schon zustand. —
Das Resultat dieser letzteren Untersuchung ist demnach,
daß der error concomitans für sich allein bei Verträgen
nie irgend eine Wirkung äußert.
276) L. 28, de contrahenda emtione (18, 1).
277) L. 25, §. 1, eod. L. 11, §. 2, emti venditi (19, 1).
278) L. 9. L. 24. L. 41, §. 1, de evictionibus (21, 2).
279) L., 66, de contrahenda emtione: „In vendendo fundo
quaedam, etiamsi non condicantur, praestanda sunt,
veluti ne fundus evincatur aut ususfructus éjus." —