Inhaltsverzeichnis : Théorie des fonctions elliptiques et son application à différens problèmes de géométrie et de mécanique (1)

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weiterten  Evictionspflicht.  Der  Verkauf  einer  fremden
Sache  ist  an  sich  gültig  276),  die  Folgen  indeß  zeigen  sich,
wenn  sie  evincirt  wird,  unmöglich  aber  ist  die  Eviction,
wenn  der  Käufer  nachher  aus  einem  neuen  Grunde,
z.  B.  durch  Beerbung  des  Eigenthümers,  das  Eigenthum
daran  erlangt,  und  deßhalb  ist  der  Verkäufer  nach  strengem
Recht  gegen  jeden  Anspruch  gesichert,  da  er  seiner  Verpflichtung, ¬
  die  nur  in  der  Einräumung  der  vacua  possessio, ¬
  nicht  aber  in  der  übertragung  des  Eigenthums
besteht  277),  nachgekommen  war.  Weil  nun  aber  die  Gesetze ¬
  es  mit  Recht  für  unbillig  halten,  daß  der  Verkäufer
ohne  Grund,  denn  er  hatte  kein  Recht  an  der  Sache,  den
Kaufpreis  lucrire,  so  gestatten  sie  nach  einer  gewiß  späteren
Ausdehnung  die  Vertragsklage  auf  Rückforderung  des
Auf  gleiche  Weise  haftet  der  Verkäufer
Pretiums  278)
wegen  der  Eviction  des  Ususfructs  279),  und  deßhalb  ist
es  nur  eine  Anwendung  dessen,  was  von  der  ganzen
Sache  gilt,  auf  den  Nießbrauch,  daß  das  Pretium  verringert ¬
  wird,  sobald  derselbe  dem  Käufer  an  der  erstandenen ¬
  Sache  schon  zustand.  —
Das  Resultat  dieser  letzteren  Untersuchung  ist  demnach,
daß  der  error  concomitans  für  sich  allein  bei  Verträgen
nie  irgend  eine  Wirkung  äußert.
276)  L.  28,  de  contrahenda  emtione  (18,  1).
277)  L.  25,  §.  1,  eod.  L.  11,  §.  2,  emti  venditi  (19,  1).
278)  L.  9.  L.  24.  L.  41,  §.  1,  de  evictionibus  (21,  2).
279)  L.,  66,  de  contrahenda  emtione:  „In  vendendo  fundo
quaedam,  etiamsi  non  condicantur,  praestanda  sunt,
veluti  ne  fundus  evincatur  aut  ususfructus  éjus."  —
            
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