220 § 49. Das Aufgebot hinterlegter Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten.
Eine Mitwirkung der Gerichte, d. h. also ein gerichtliches Aufgebotsverfahren ¬
findet jedoch nicht statt.
Ebensowenig haben sich die Gerichte mit dem Aufgebot eines Schatzes
zu befässen.
Gold und Silber und Kleinodien, die in der Erde oder sonstwo
verborgen gefunden werden, gehören, wo das Jütsche Low (Buch II cap. 113)
gilt, der Landesherrschaft. Wer daher einen solchen Schatz entdeckt, muß
denselben der Polizeibehörde anzeigen und sich zur Ablieferung erbieten,
Eine
öffentliche Bekanntmachung ist für den Finder nicht vorgeschrieben
doch
ist sie demselben selbstverständlich gestattet.
In Holstein, so wie da, wo das Römische Recht sonst gilt, kommen
61)
dessen Grundsätze über den thesaurus zur Anwendung.
VI. Nassau.
Auch nach Nassauischem Rechte findet ein gerichtliches Aufgebot
einer gefundenen Sache oder eines Schatzes nicht statt.
Zur Feststellung der Dereliktion und zur Abwendung der Strafe wegen
Unterschlagung dient die Anzeige bei der Polizeibehörde und die nach den
Umständen des Falles von der letzteren ergehende öffentliche Bekanntmachung ¬
des Fundes.
Im Uebrigen kommen in Betreff des Erwerbes gefundener Sachen
und
Schätze lediglich die Grundsätze des römischen Rechts zur An62 ¬
wendung.
VII. Frankfurt a/M.
In Frankfurt a M. endlich ist ein gerichtliches Aufgebot einer gefundenen ¬
Sache oder eines Schatzes ebenfalls nicht zulässig.
Gewohnheitsrechtlich werden Fundgegenstände an das Polizeipräsidium
abgeliefert, welches durch öffentliche Bekanntmachung den Eigenthümer
auffordert, binnen einer Frist (von gewöhnlich 14 Tagen) seine Ansprüche
auf die gefundene Sache geltend zu machen, widrigenfalls die letztere dem
Finder zurückgegeben werden würde.
An die Stelle des die Annahme ablehnenden Finders tritt die Ortsarmenkasse. ¬
Beide werden demnächst gutgläubige Besitzer und haben als
solche später nur den etwa noch vorhandenen Vortheil zu erstatten.
§ 49.
Das Aufgebot hinterlegter Gelder, Werthpapiere und
Kostbarkeiten.
Nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Preußen geltenden Bestimmungen ¬
über das Depositalwesen hatte vor Allem das Gericht von Amts6*) ¬
Vergl. Esmarch a. a. O. § 55 S. 136 fl.; Paulsen a. a. O. §§ 49,
50 S. 80 ff.
*2) Vergl. Bertram, Nass. Privatr. §§ 88—91; Nass. Zwangsvollstr. S. 46
Anm. zu §§ 88, 91.