Objekt : Daude, Paul: ¬Das Aufgebotsverfahren nach preußischem Recht

220  §  49.  Das  Aufgebot  hinterlegter  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten.
Eine  Mitwirkung  der  Gerichte,  d.  h.  also  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren ¬
  findet  jedoch  nicht  statt.
Ebensowenig  haben  sich  die  Gerichte  mit  dem  Aufgebot  eines  Schatzes
zu  befässen.
Gold  und  Silber  und  Kleinodien,  die  in  der  Erde  oder  sonstwo
verborgen  gefunden  werden,  gehören,  wo  das  Jütsche  Low  (Buch  II  cap.  113)
gilt,  der  Landesherrschaft.  Wer  daher  einen  solchen  Schatz  entdeckt,  muß
denselben  der  Polizeibehörde  anzeigen  und  sich  zur  Ablieferung  erbieten,
Eine
öffentliche  Bekanntmachung  ist  für  den  Finder  nicht  vorgeschrieben
doch
ist  sie  demselben  selbstverständlich  gestattet.
In  Holstein,  so  wie  da,  wo  das  Römische  Recht  sonst  gilt,  kommen
61)
dessen  Grundsätze  über  den  thesaurus  zur  Anwendung.
VI.  Nassau.
Auch  nach  Nassauischem  Rechte  findet  ein  gerichtliches  Aufgebot
einer  gefundenen  Sache  oder  eines  Schatzes  nicht  statt.
Zur  Feststellung  der  Dereliktion  und  zur  Abwendung  der  Strafe  wegen
Unterschlagung  dient  die  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  und  die  nach  den
Umständen  des  Falles  von  der  letzteren  ergehende  öffentliche  Bekanntmachung ¬
  des  Fundes.
Im  Uebrigen  kommen  in  Betreff  des  Erwerbes  gefundener  Sachen
und
Schätze  lediglich  die  Grundsätze  des  römischen  Rechts  zur  An62 ¬

wendung.
VII.  Frankfurt  a/M.
In  Frankfurt  a  M.  endlich  ist  ein  gerichtliches  Aufgebot  einer  gefundenen ¬
  Sache  oder  eines  Schatzes  ebenfalls  nicht  zulässig.
Gewohnheitsrechtlich  werden  Fundgegenstände  an  das  Polizeipräsidium
abgeliefert,  welches  durch  öffentliche  Bekanntmachung  den  Eigenthümer
auffordert,  binnen  einer  Frist  (von  gewöhnlich  14  Tagen)  seine  Ansprüche
auf  die  gefundene  Sache  geltend  zu  machen,  widrigenfalls  die  letztere  dem
Finder  zurückgegeben  werden  würde.
An  die  Stelle  des  die  Annahme  ablehnenden  Finders  tritt  die  Ortsarmenkasse. ¬
  Beide  werden  demnächst  gutgläubige  Besitzer  und  haben  als
solche  später  nur  den  etwa  noch  vorhandenen  Vortheil  zu  erstatten.
§  49.
Das  Aufgebot  hinterlegter  Gelder,  Werthpapiere  und
Kostbarkeiten.
Nach  den  vor  dem  1.  Oktober  1879  in  Preußen  geltenden  Bestimmungen ¬
  über  das  Depositalwesen  hatte  vor  Allem  das  Gericht  von  Amts6*) ¬
  Vergl.  Esmarch  a.  a.  O.  §  55  S.  136  fl.;  Paulsen  a.  a.  O.  §§  49,
50  S.  80  ff.
*2)  Vergl.  Bertram,  Nass.  Privatr.  §§  88—91;  Nass.  Zwangsvollstr.  S.  46
Anm.  zu  §§  88,  91.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer