Ausführungsbestimmungen rc.
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werden die Kosten der Sonderung, je nach Verschiedenheit der Fälle,
entweder von dem Eigenthümer, welcher die Anzeige der Eigenthumsveränderung ¬
verabsäumt hat, im Verwaltungswege eingezogen oder
wenn ein materieller Irrthum vorlag — von der Katasterverwaltung ¬
getragen.
IV. Die Grundbuchämter haben zur möglichsten Verminderung
der Kosten die von dem Kataster-Kontroleur vorzunehmenden örtlichen
rmittelungen, beziehungsweise Sonderungen, nicht vereinzelt, sondern
für eine oder für mehrere Gemeinden zusammen herbeizuführen, sobald
alle Grundstücke des betreffenden Bezirks ermittelt sind, für welche
derartige Maßnahmen nothwendig erscheinen. Entsprechendes gilt hinsichtlich ¬
der nöthigenfalls anzuberaumenden gerichtlichen Lokaltermine.
V. Die Entscheidung darüber, ob nach Lage des Falls auf Grund
der oben gegebenen Vorschriften die bei der Katasterverwaltung entstandenen ¬
Kosten der örtlichen Untersuchung, beziehungsweise der
Sonderung, auf den sächlichen Fonds der Gerichte zu übernehmen
sind, wird von der Regierung bei Festsetzung der Kostenrechnung getroffen.
VI. Stellt sich heraus, daß die dem Steuerkataster zu Grunde
liegenden Karten ihrer gesammten Beschaffenheit nach nicht mehr
geeignet sind, einen geordneten, mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung ¬
befindlichen Nachweis des Grundstücksbestandes zu liefern,
so liegt die Nothwendigkeit einer sogenannten Neumessung, d. h.
einer vollständigen neuen geometrischen Aufnahme eines ganzen
Gemeindebezirks oder eines größeren Theils eines solchen vor, welche
die Katasterverwaltung aus ihren Fonds von Amtswegen veranlaßt.
Nach Berichtigung des Katasters ist auf Grund der dem Grundbuchamte ¬
zugehenden betreffenden Abschriften die Zurückführung des
Grundbuchs auf das Steuerkataster zu bewirken.
Berlin, den 18. November 1876.
Der Justiz=Minister.
Leonhardt.
2. Allgemeine Verfügung vom 5. Juni 1877,
betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den
Grundbüchern und den Steuerkatastern.
(I M.Bl. S. 103.)
Das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerund ¬
Gebäudesteuerbücher in den sechs östlichen Provinzen und in den
*) Zu den Verf. Nr. 2—8 vgl. § 9 der Verf. vom 21. Nov. 1888.