fullscreen : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

Ausführungsbestimmungen  rc.
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werden  die  Kosten  der  Sonderung,  je  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,
entweder  von  dem  Eigenthümer,  welcher  die  Anzeige  der  Eigenthumsveränderung ¬
  verabsäumt  hat,  im  Verwaltungswege  eingezogen  oder
wenn  ein  materieller  Irrthum  vorlag  —  von  der  Katasterverwaltung ¬
  getragen.
IV.  Die  Grundbuchämter  haben  zur  möglichsten  Verminderung
der  Kosten  die  von  dem  Kataster-Kontroleur  vorzunehmenden  örtlichen
rmittelungen,  beziehungsweise  Sonderungen,  nicht  vereinzelt,  sondern
für  eine  oder  für  mehrere  Gemeinden  zusammen  herbeizuführen,  sobald
alle  Grundstücke  des  betreffenden  Bezirks  ermittelt  sind,  für  welche
derartige  Maßnahmen  nothwendig  erscheinen.  Entsprechendes  gilt  hinsichtlich ¬
  der  nöthigenfalls  anzuberaumenden  gerichtlichen  Lokaltermine.
V.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  nach  Lage  des  Falls  auf  Grund
der  oben  gegebenen  Vorschriften  die  bei  der  Katasterverwaltung  entstandenen ¬
  Kosten  der  örtlichen  Untersuchung,  beziehungsweise  der
Sonderung,  auf  den  sächlichen  Fonds  der  Gerichte  zu  übernehmen
sind,  wird  von  der  Regierung  bei  Festsetzung  der  Kostenrechnung  getroffen.
VI.  Stellt  sich  heraus,  daß  die  dem  Steuerkataster  zu  Grunde
liegenden  Karten  ihrer  gesammten  Beschaffenheit  nach  nicht  mehr
geeignet  sind,  einen  geordneten,  mit  der  Wirklichkeit  in  Uebereinstimmung ¬
  befindlichen  Nachweis  des  Grundstücksbestandes  zu  liefern,
so  liegt  die  Nothwendigkeit  einer  sogenannten  Neumessung,  d.  h.
einer  vollständigen  neuen  geometrischen  Aufnahme  eines  ganzen
Gemeindebezirks  oder  eines  größeren  Theils  eines  solchen  vor,  welche
die  Katasterverwaltung  aus  ihren  Fonds  von  Amtswegen  veranlaßt.
Nach  Berichtigung  des  Katasters  ist  auf  Grund  der  dem  Grundbuchamte ¬
  zugehenden  betreffenden  Abschriften  die  Zurückführung  des
Grundbuchs  auf  das  Steuerkataster  zu  bewirken.
Berlin,  den  18.  November  1876.
Der  Justiz=Minister.
Leonhardt.
2.  Allgemeine  Verfügung  vom  5.  Juni  1877,
betreffend  die  Erhaltung  der  Uebereinstimmung  zwischen  den
Grundbüchern  und  den  Steuerkatastern.
(I  M.Bl.  S.  103.)
Das  Verfahren  bei  der  Fortschreibung  der  Grundsteuerund ¬
  Gebäudesteuerbücher  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  und  in  den
*)  Zu  den  Verf.  Nr.  2—8  vgl.  §  9  der  Verf.  vom  21.  Nov.  1888.
            
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