8.1.5.
Darlehen zum Zwecke der geschäftlichen Selbsständigmachung. Zeit der Rückzahlung
Darlehen.
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gäbe des Parteivortrags hier nicht in Frage; die Auslegung ist
lediglich aus der Vertragsurkunde selbst und der allgemeinen Stellung
der Vertragsparteien zueinander im Hinblick auf das abzuschließende
Rechtsgeschäft zu schließen. Die Auslegung der streitigen Vertrags-
bestimmung ist daher nicht Sache konkreter tatsächlicher Feststellung,
die nur das Berufungsgericht zu treffen imstande wäre, sie ist als
Rechtsfrage dem Nevisionsgericht unterbreitet und dieses ist in der
Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO. die von ihm für richtig
erachtete Vertragsauslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht
angenommenen zu setzen und auf dieser Grundlage den Rechtsfall
selbständig zu entscheiden (IW. 04, 391 Nr. 21; 05, 295 Nr. 24;
06, 348 Nr. 4, 807 Nr. 1).
Nr. 17.
Darlehen jum Zwecke der geschäftlichen Telbstandigmachung.
Zeit der Rückzahlung.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 17. Dezember 1906 in Sachen
C-, Beklagten, wider G-, Kläger. IV. 231/1906.)
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Zn einer am 1. Zanuar 1897 ausgestellten Urkunde bekannte
sich der Beklagte zum Empfang eines ihm von dem Kläger (seinem
Schwager) gegebenen, mit 4 Prozent verzinslichen Darlehens von
20 000 M. Die 20 000 M. sind dem Beklagten gezahlt und von
ihm zur Einzahlung auf die nach dem Gesellschaftsvertrage vom
3. November 1896 an die offene Handelsgesellschaft W. & C. von
ihm zu leistende Bareinlage von 55 000 M. verwandt. Der Kläger
verlangt jetzt die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Gegen
die Klage wandte der Beklagte ein, daß es sich nicht um einen Dar-
lehnsvertrag, sondern um einen eigenartigen Vertrag, einen Ver-
sorgungsvertrag, handle. Vor der Zahlung des Geldes habe der
Kläger ihm erklärt, daß er das Kapital gebe, damit der Beklagte
sich selbständig machen könne und vorwärts komme. Auch sei ver-
einbart, daß er, Beklagter, das Geld erst dann zurückzahlen solle,
wenn er dazu in der Lage sei. Jedenfalls werde Kläger den Be-
klagten nicht drängen. Durch Urteil des Landgerichts wurde Be-
klagter dem Klagantrage gemäß verurteilt. In der Berufungs-