Des teutschen Reichs
Neuester
Staats-Spiegel -
Drey und zwanzigstes Stück.
Onolzbach den 15. Junii. 1 7 5 1.
Mit Röm. Kays. allerg. Privilegio.
Fortsetzung der Ritterschaftlichen Differentien.
Da auch diese die zeither nicht nachgelassen im
Gegentheil -
weit vermehret sind, ja solche von den Höchsten -
Reichsgerichten mittelst gegen Uns erkaunter
Re¬S. -
scripten und Mandaten unterstützet werden;
würde Uns wohl nicht zu verdenken seyn, wann
Wir
längst nach dem Vorgang anderer Constatuum
Uns
redarüber -
an das Comitialiter versammlete Reich
currendo gewendet und angehalten haͤtten
Jhro
Kaiserl. Majestät von Reichs wegen zu ersuchen
Unsere -
gegründete Beschwerden abzustellen.
Nachdeme aber dermahlen des Herrn Herzogen zu
Würtemberg Lbd. dem Comitialiter versammleten
Reich die Reichsritterschaftliche Abusus und daraus
resultirende Gravamina omnes tangentia Sonnenklar -
vorlegen und die Nothwendigkeit zu Abfassung eines -
Normativi Imperii in denen Strittigkeiten repræsentiren -
lassen, dieses auch allerdings die beste und
sicherste Auskunft ist, wodurch denen Jrrungen
so
Churfürsten, Fürsten und Stände mit dem Corpore
der Reichsritterschaft haben, standhafft abgeholffen
werden kan, dahero nicht zu zweiffeln, man werde
för=3 -
—
uropäische Rechtsge: