Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1847 (1847))

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selbst  von  dem  noch  jetzt  geltenden  Gesetzbuche  vom  J.  1803
wiederholt  wurden  198),  sagt  ganz  im  Allgemeinen,  daß
jeder  Diebstahl  „an  einem  versperrten  Gute"  in  die  Classe
der  qualificirten  Diebstähle  gehöre  199).  Dieser  Ausdruck
ist  nun  aber  ein  so  vielumfassender,  daß  er  jedenfalls  als
eine  Bestätigung  der  damals  am  weitesten  gehenden  Theorie, -
  ja,  wenigstens  nach  der  Ansicht  der  österreichischen
Praktiker,  vielleicht  selbst  als  eine  Ueberschreitung  dieser
Theorie  zu  gelten  hat
Was  dagegen  das  preußische
Recht  betrifft,  so  folgte  dieses  der  Meinung  derjenigen
Schriftsteller,  welche  hier  eine  vergleichungsweise  größere
Beschränkung  vertheidigten.  Hinsichtlich  der  Kisten  und
Kasten  ist  es  Regel,  daß  auch  an  ihnen,  und  zwar  ohne
Unterschied  an  welchem  Orte  sie  sich  befinden  oder  von
welcher  sonstigen  Beschaffenheit  sie  seyn  mögen,  ein  quali=201) -

ficirter  Diebstahl  verübt  werden  kann
Jn  Ansehung
der  Gebäude  dagegen  kommt  es  darauf  an,  ob  dieselben
bewohnt  oder  unbewohnt  sind:  ist  das  letzte  der  Fall,  so
wird  der  Diebstahl  nicht  als  ein  eigentlich  qualificirter,
sondern  nur  als  „ein  gemeiner  unter  erschwerenden  Umständen" -
  betrachtet  202)
Auf  diese  Weise  hatten  sich  also  am  Schlusse  des
achtzehnten  Jahrhunderts,  sowohl  in  der  Theorie  als  in
198)  Oesterr.  Gesetzgeb.  v.  1803.  §.  154.  II.  lit.  c.
199)  Oesterr.  Gesetzgeb.  v.  1787.  §.  160.  lit.  d.
200)  Vgl.  Kitka  Abhandlungen  aus  dem  Gebiete  des  Strafrechts. -
  Wien  1847.  S.  159—200.  (Nach  der  Ansicht  dieses
Schriftstellers  soll  auch  der  Fall  hierher  gehören,  wenn  der
Diebstahl  durch  Oeffnen  eines  versiegelten  Briefs  begangen
wird.)  S.  auch  Jenull  Geist  d.  Oesterr.  Criminalr.  II.
S.  317.
201)  Preuß.  Landr.  II.  20.  §.  1165.  1178.  S.  jedoch  Temme
die  Lehre  vom  Diebstahl  nach  Preußischem  Rechte.  Berlin
1840.  S.  325—  327.  333—335.
202)  Preuß.  Landr.  II.  20.  §.  1169.  Vgl  Temme  a.  a.  O.
S.  302  —  306.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
eur
            

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