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selbst von dem noch jetzt geltenden Gesetzbuche vom J. 1803
wiederholt wurden 198), sagt ganz im Allgemeinen, daß
jeder Diebstahl „an einem versperrten Gute" in die Classe
der qualificirten Diebstähle gehöre 199). Dieser Ausdruck
ist nun aber ein so vielumfassender, daß er jedenfalls als
eine Bestätigung der damals am weitesten gehenden Theorie, -
ja, wenigstens nach der Ansicht der österreichischen
Praktiker, vielleicht selbst als eine Ueberschreitung dieser
Theorie zu gelten hat
Was dagegen das preußische
Recht betrifft, so folgte dieses der Meinung derjenigen
Schriftsteller, welche hier eine vergleichungsweise größere
Beschränkung vertheidigten. Hinsichtlich der Kisten und
Kasten ist es Regel, daß auch an ihnen, und zwar ohne
Unterschied an welchem Orte sie sich befinden oder von
welcher sonstigen Beschaffenheit sie seyn mögen, ein quali=201) -
ficirter Diebstahl verübt werden kann
Jn Ansehung
der Gebäude dagegen kommt es darauf an, ob dieselben
bewohnt oder unbewohnt sind: ist das letzte der Fall, so
wird der Diebstahl nicht als ein eigentlich qualificirter,
sondern nur als „ein gemeiner unter erschwerenden Umständen" -
betrachtet 202)
Auf diese Weise hatten sich also am Schlusse des
achtzehnten Jahrhunderts, sowohl in der Theorie als in
198) Oesterr. Gesetzgeb. v. 1803. §. 154. II. lit. c.
199) Oesterr. Gesetzgeb. v. 1787. §. 160. lit. d.
200) Vgl. Kitka Abhandlungen aus dem Gebiete des Strafrechts. -
Wien 1847. S. 159—200. (Nach der Ansicht dieses
Schriftstellers soll auch der Fall hierher gehören, wenn der
Diebstahl durch Oeffnen eines versiegelten Briefs begangen
wird.) S. auch Jenull Geist d. Oesterr. Criminalr. II.
S. 317.
201) Preuß. Landr. II. 20. §. 1165. 1178. S. jedoch Temme
die Lehre vom Diebstahl nach Preußischem Rechte. Berlin
1840. S. 325— 327. 333—335.
202) Preuß. Landr. II. 20. §. 1169. Vgl Temme a. a. O.
S. 302 — 306.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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