§ 64.
Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld.
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[6. Von der Löschung derselben.)
§. 64.
Der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, auf Grund der
Quittung oder Löschungsbewilligung die Post auf seinen Namen
umschreiben zu lassen213) oder über sie zu verfügen.21
S. 21. Koch, schles. Archiv, Bd. 4. S. 260. Galli in Gruchot, Bd. 10.
S. 514 ff.
213) Ob der Eigenthümer berechtigt sei, die Post auf seinen Namen
umschreiben zu lassen, war bisher streitig. — Zur Umschreibung wird eine
„Löschungsbewilligung“ — ohne Quittung — nicht ausreichen, weil sie nicht
ergiebt, von wem und zu welcher Zeit die Zahlung geleistet ist. — Wenn es
heißt, der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, so darf daraus nicht
gefolgert werden, daß mit der Umschreibung des Eigenthums auf einen neuen
Erwerber die erworbenen und erwähnten Rechte aufhören. „Der Eigenthümer
eines Grundstücks, welcher eine auf demselben eingetragene, ihm, sei es in
Folge geleisteter Zahlung oder durch Cession, oder sonst, zugefallene Forderung
nicht löschen läßt, bleibt als Cessionarius auch nach dem Verkaufe des Grundstücks ¬
Eigenthümer dieser Forderung, und ist befugt, darüber zum Besten eines
Dritten zu disponiren, wodurch sein kontraktliches Verhältniß zum Käufer des
Grundstücks nicht berührt wird."
(Plenar=Beschl. des Ober=Tribun. vom
27. Mai 1839.) Die gegen diesen Beschluß erhobenen Zweifel treffen jetzt
nicht mehr zu. Förster, Priv.=R., Bd. III. S. 468. Anm. *. Der obenerwähnte ¬
Zusatz hat vielmehr nur den Zweck, die Nothwendigkeit der Eintragung ¬
des Eigenthums zur Vorbedingung der Verfügungsberechtigung bei
dem Grundbuche (Umschreibung u. s. w.) zu machen. — Ebenso darf aus den
Worten „auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung“ nicht gefolgert
werden, daß der (
tritt der Rechte des Eigenthümers dadurch bedingt ist,
daß ihm der Gläubiger die Quittung vorher ertheilt hat. Striethorst,
Bd. 61. S. 86, Bd. 78. S. 178, Entsch. d. O.=Tr. Bd. 63. S. 168, Förster, ¬
Privatr. Bd. III. S. 464.
21*) a. Das Verfügungsrecht, welches dem Eigenthümer beigelegt ist, berechtigt ¬
denselben, die Hypothek oder Grundschuld — ohne Zinsen — bei der
Vertheilung der Kaufgelder in Folge einer gerichtlichen Zwangsversteigerung
geltend zu machen, so wie auf dritte Personen die vollen Rechte eines Hypotheken- ¬
oder Grundschuld=Gläubigers zu übertragen. Indem sich nämlich in
dem Entwurfe am Schlusse der §§ 64 und 66 eine ausdrückliche Bezugnahme
auf die §§ 27 und 28 vorfand und dies Allegat nur fortgefallen ist, weil die
§§ 27 und 28 auf die Grundschuld beschränkt worden sind, so erscheint es unbedenklich, ¬
nach Maßgabe dieser §§ 27 und 28 den Umfang des Verfügungsrechts, ¬
wie geschehen, festzustellen. Förster, Priv.=R., Bd. III. S. 469 Anm.
Die in der Praxis wiederholt hervorgetretenen Fragen, ob die Konkursgläubiger ¬
des Eigenthümers die auf ihn durch Zahlung oder Tilgung übergegangenen ¬
Posten zur Gemeinmasse in Anspruch nehmen und ob dergleichen Posten
den persönlichen Gläubigern im Wege der Exekution überwiesen werden können,
sind hiernach zu bejahen. Vergl. Entsch. Bd. 12. S. 59, Bd. 22. S. 218.
b. Die Verfügung Seitens des Eigenthümers hat die Natur und Fol¬