Metadata : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

§  64.
Von  dem  Recht  der  Hypothek  und  der  Grundschuld.
153
[6.  Von  der  Löschung  derselben.)
§.  64.
Der  eingetragene  Eigenthümer  ist  berechtigt,  auf  Grund  der
Quittung  oder  Löschungsbewilligung  die  Post  auf  seinen  Namen
umschreiben  zu  lassen213)  oder  über  sie  zu  verfügen.21
S.  21.  Koch,  schles.  Archiv,  Bd.  4.  S.  260.  Galli  in  Gruchot,  Bd.  10.
S.  514  ff.
213)  Ob  der  Eigenthümer  berechtigt  sei,  die  Post  auf  seinen  Namen
umschreiben  zu  lassen,  war  bisher  streitig.  —  Zur  Umschreibung  wird  eine
„Löschungsbewilligung“  —  ohne  Quittung  —  nicht  ausreichen,  weil  sie  nicht
ergiebt,  von  wem  und  zu  welcher  Zeit  die  Zahlung  geleistet  ist.  —  Wenn  es
heißt,  der  eingetragene  Eigenthümer  ist  berechtigt,  so  darf  daraus  nicht
gefolgert  werden,  daß  mit  der  Umschreibung  des  Eigenthums  auf  einen  neuen
Erwerber  die  erworbenen  und  erwähnten  Rechte  aufhören.  „Der  Eigenthümer
eines  Grundstücks,  welcher  eine  auf  demselben  eingetragene,  ihm,  sei  es  in
Folge  geleisteter  Zahlung  oder  durch  Cession,  oder  sonst,  zugefallene  Forderung
nicht  löschen  läßt,  bleibt  als  Cessionarius  auch  nach  dem  Verkaufe  des  Grundstücks ¬
  Eigenthümer  dieser  Forderung,  und  ist  befugt,  darüber  zum  Besten  eines
Dritten  zu  disponiren,  wodurch  sein  kontraktliches  Verhältniß  zum  Käufer  des
Grundstücks  nicht  berührt  wird."
(Plenar=Beschl.  des  Ober=Tribun.  vom
27.  Mai  1839.)  Die  gegen  diesen  Beschluß  erhobenen  Zweifel  treffen  jetzt
nicht  mehr  zu.  Förster,  Priv.=R.,  Bd.  III.  S.  468.  Anm.  *.  Der  obenerwähnte ¬
  Zusatz  hat  vielmehr  nur  den  Zweck,  die  Nothwendigkeit  der  Eintragung ¬
  des  Eigenthums  zur  Vorbedingung  der  Verfügungsberechtigung  bei
dem  Grundbuche  (Umschreibung  u.  s.  w.)  zu  machen.  —  Ebenso  darf  aus  den
Worten  „auf  Grund  der  Quittung  oder  Löschungsbewilligung“  nicht  gefolgert
werden,  daß  der  (
tritt  der  Rechte  des  Eigenthümers  dadurch  bedingt  ist,
daß  ihm  der  Gläubiger  die  Quittung  vorher  ertheilt  hat.  Striethorst,
Bd.  61.  S.  86,  Bd.  78.  S.  178,  Entsch.  d.  O.=Tr.  Bd.  63.  S.  168,  Förster, ¬
  Privatr.  Bd.  III.  S.  464.
21*)  a.  Das  Verfügungsrecht,  welches  dem  Eigenthümer  beigelegt  ist,  berechtigt ¬
  denselben,  die  Hypothek  oder  Grundschuld  —  ohne  Zinsen  —  bei  der
Vertheilung  der  Kaufgelder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Zwangsversteigerung
geltend  zu  machen,  so  wie  auf  dritte  Personen  die  vollen  Rechte  eines  Hypotheken- ¬
  oder  Grundschuld=Gläubigers  zu  übertragen.  Indem  sich  nämlich  in
dem  Entwurfe  am  Schlusse  der  §§  64  und  66  eine  ausdrückliche  Bezugnahme
auf  die  §§  27  und  28  vorfand  und  dies  Allegat  nur  fortgefallen  ist,  weil  die
§§  27  und  28  auf  die  Grundschuld  beschränkt  worden  sind,  so  erscheint  es  unbedenklich, ¬
  nach  Maßgabe  dieser  §§  27  und  28  den  Umfang  des  Verfügungsrechts, ¬
  wie  geschehen,  festzustellen.  Förster,  Priv.=R.,  Bd.  III.  S.  469  Anm.
Die  in  der  Praxis  wiederholt  hervorgetretenen  Fragen,  ob  die  Konkursgläubiger ¬
  des  Eigenthümers  die  auf  ihn  durch  Zahlung  oder  Tilgung  übergegangenen ¬
  Posten  zur  Gemeinmasse  in  Anspruch  nehmen  und  ob  dergleichen  Posten
den  persönlichen  Gläubigern  im  Wege  der  Exekution  überwiesen  werden  können,
sind  hiernach  zu  bejahen.  Vergl.  Entsch.  Bd.  12.  S.  59,  Bd.  22.  S.  218.
b.  Die  Verfügung  Seitens  des  Eigenthümers  hat  die  Natur  und  Fol¬
            
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