130 Zulässigkeit der Berufung im Provokationsprozesse.
sondern, wenn auch zu selbstständiger Berufung
geeignet, doch immer die Natur eines Zwischenbe-
scheides haben. Hat der Unterrichter die Berufung
gegen ein Erkenntniß, welches den Beklagten zur
Zahlung der eingeklagten Summe verurtheilt oder
umgekehrt die Klage abgewiesen hat, als unzuläs-
sig zurückgewiesen, so wird doch keinem Richter
einfallen, in unsinniger Anwendung obiger Vor-
schrift gegen eine solche Zurückweisung nur eine
Verwahrung zuzulaffen, und die Beschwerdefüh-
rung an den Oberrichter für unstatthaft zu erklä-
ren. Soll der §. 53, Nr. 7 zur Anwendung kom-
men , so muß es sich von der Berufung gegen
einen Gerichtsbeschluß handeln, aufwelchen jeden-
falls zur definitiven Erledigung der vorwür-
figen Sache noch ein weiterer zu folgen hat, es mag
nun dem in dem Gerichtsbeschlüsse Verfügten von
Seite der Partheien Folge gegeben werden, oder
nicht.
Nach diesen Prämissen ergiebt sich für die in
der Überschrift bezeichnte Frage folgende Beant-
wortung. Der richterliche Ausspruch, durch wel-
chen dem Provokaten die Klagstellung bei Vermei-
dung ewigen Stillschweigens aufgegeben wird, ist
das Definitiv erkenntniß des Provokations-
prozesses, dessen Aufgabe nichts Anderes als die
Frage ist, ob der Provokat verbunden sey, die
fragliche Klage, nach dem Begehren des Provo-
kanten, ungesäumt anzustellen. Auf dieses Erkennt-
niß muß nicht jedenfalls ein weiterer Ausspruch
folgen, sondern dies ergiebt sich nur in dem einen
Falle, wenn der Provokat der richterlichen Auf-
lage nicht genügt. Hier erfolgt ein weiterer Aus-
spruch, aber nicht zur endlichen Entscheidung
des Provokationsprozesses, sondern zum Vollzüge
des bereits vorliegenden Enderkenntnisses ge-
gen den ungehorsamen Verurtheilten. Wollte man
die Berufung gegen das die Klagstellung aufgebende