Objekt : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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gesetzten  Mittelstellen  aber  haben  über  die  gehörige  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  zu  wachen,  und  die  Erneuerung  unbrauchbar ¬
  gewordener  Beschreibungen  über  Besitzungen,  Rechte  und
Gefälle  anzuordnen,  wobei  jedoch  von  ihnen  in  dem  Falle,
wenn  der  Aufwand  auf  die  Amtskasse  zu  übernehmen,  die
vorgängige  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen  ist.
2)  Zu  Sicherstellung  des  Domanialvermögens  gegen  Beschädigungen ¬
  und  Eingriffe  haben  die  Elementarstellen  für
die  Erhaltung  des  guten  Zuständes  der  Grund=Besitzungen,
und  für  Sicherstellung  ihrer  Gränzen,  sowie  für  Liquiderhaltung ¬
  der  Rechte  und  Gefälle  unmittelbar  zu  sorgen.  Insoweit ¬
  sie  das  in  dieser  Beziehung  Erforderliche  nicht  selbst
zu  bewirken  vermöchten  oder  ein  besonderer  Kosten=Aufwand ¬
  hiezu  nothwendig  wäre,  haben  sie  die  geeigneten  Anfragen ¬
  oder  Anträge  deßhalb  an  die  Mittelstellen  zu  machen.
Auch  haben  dieselben  bei  Entstehung  eines  Streits  über  das  Eigenthum ¬
  oder  rechtmäßige  Ansprüche  des  Staats,  unter  Darstellung ¬
  der  faktischen  Verhältnisse,  den  vorgesetzten  Mittelstellen
Anzeige  hievon  zu  machen,  und  deren  diesfallsige  Weisungen
zu  vollziehen.  Den  betreffenden  Mittelstellen  liegt  dagegen
ob,  in  der  ersteren  Beziehung  die  erforderliche  Aufsicht  zu
führen,  und  innerhalb  ihres  Befugnißkreises  die  geeigneten
Weisungen  zu  ertheilen.  In  letzterer  Beziehung  aber  haben  sie
streitige  Ansprüche  durch  die  Elementarstellen  oder  wirkliche
Rechts=Anwälte  auf  dem  Rechtswege  zu  verfolgen,  die  Appellation ¬
  bei  den  höheren  Gerichtsstellen  einzulegen,  und  in
zweifelhaften  Fällen  Vergleiche  abzuschließen,  alles  dieses  jedoch
nur  unter  besonderer  Genehmigung  des  Finauz=Ministeriums,
2  Dienst=Instr.  für  die  Kreis=Finanz=Kammern  von  1823.  §.  3.
Dienst=Instr.  für  den  Bergrath  von  1835.  §.  4.
            
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