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Es kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auch mit
Einschränkungen übertragen, wenn es dies für erforderlich erachtet. ¬
Ist jedoch das Verfügungsrecht auf Grund des § 4, sei es
von Rechtswegen, sei es auf Grund richterlichen Beschlusses, auf
die Ehefrau übergegangen, so steht ihr dasselbe in dem gleichen
Umfange und mit denselben Befugnissen zu, wie dem Ehemanne,
sie ist nur an die Schranken gebunden, die auch dem Verfügungsrechte ¬
des Ehemannes in § 3 des Gesetzes gezogen sind. WelterSchultz ¬
§ 159.
V. Recht der Vermögensverwaltung bei Antersuchungs- ¬
und Strafhaft.
Nach § 5 des Ges. vom 16. 4. 1860 hat ferner die Frau
das Recht der ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung, ¬
wenn der Mann sich länger als drei Monate in Untersuchungshaft ¬
befindet. Eben dieses Recht hat die Frau, wenn
der Mann zu einer längeren als dreimonatlichen Strafe verurteilt
ist und zwar vom Beginn der Strafhaft an. Während der
ersten drei Monate der Untersuchungshaft hat die Frau besondere ¬
Rechte nicht, es ist dem Manne überlassen, durch Ausstellung ¬
einer Vollmacht oder sonst Fürsorge für die Verwaltung
zu treffen. Das Recht der gewöhnlichen Vermögensverwaltung
begreift das Recht, die lausenden Geschäfte, welche die Vermögensverwaltung ¬
mit sich bringt, zu erledigen. Zu außergewöhnlichen ¬
Verfügungen, z. B. zur Veräußerung, oder Belastung
von Immobilien, Kündigung und Einziehung ausstehender Kapitalien ¬
ist die Frau nicht befugt. Es bedarf hierzu einer Verwaltungshandlung ¬
des Ehemannes oder einer Vollmacht oder
Genehmigung, falls die Frau als Bevollmächtigte handeln soll
oder als Geschäftsführerin gehandelt hat.