thumbs : Böttrich, Ludwig: ¬Die westfälische Gütergemeinschaft

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Es  kann  das  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  auch  mit
Einschränkungen  übertragen,  wenn  es  dies  für  erforderlich  erachtet. ¬

Ist  jedoch  das  Verfügungsrecht  auf  Grund  des  §  4,  sei  es
von  Rechtswegen,  sei  es  auf  Grund  richterlichen  Beschlusses,  auf
die  Ehefrau  übergegangen,  so  steht  ihr  dasselbe  in  dem  gleichen
Umfange  und  mit  denselben  Befugnissen  zu,  wie  dem  Ehemanne,
sie  ist  nur  an  die  Schranken  gebunden,  die  auch  dem  Verfügungsrechte ¬
  des  Ehemannes  in  §  3  des  Gesetzes  gezogen  sind.  WelterSchultz ¬
  §  159.
V.  Recht  der  Vermögensverwaltung  bei  Antersuchungs- ¬
  und  Strafhaft.
Nach  §  5  des  Ges.  vom  16.  4.  1860  hat  ferner  die  Frau
das  Recht  der  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Vermögensverwaltung, ¬
  wenn  der  Mann  sich  länger  als  drei  Monate  in  Untersuchungshaft ¬
  befindet.  Eben  dieses  Recht  hat  die  Frau,  wenn
der  Mann  zu  einer  längeren  als  dreimonatlichen  Strafe  verurteilt
ist  und  zwar  vom  Beginn  der  Strafhaft  an.  Während  der
ersten  drei  Monate  der  Untersuchungshaft  hat  die  Frau  besondere ¬
  Rechte  nicht,  es  ist  dem  Manne  überlassen,  durch  Ausstellung ¬
  einer  Vollmacht  oder  sonst  Fürsorge  für  die  Verwaltung
zu  treffen.  Das  Recht  der  gewöhnlichen  Vermögensverwaltung
begreift  das  Recht,  die  lausenden  Geschäfte,  welche  die  Vermögensverwaltung ¬
  mit  sich  bringt,  zu  erledigen.  Zu  außergewöhnlichen ¬
  Verfügungen,  z.  B.  zur  Veräußerung,  oder  Belastung
von  Immobilien,  Kündigung  und  Einziehung  ausstehender  Kapitalien ¬
  ist  die  Frau  nicht  befugt.  Es  bedarf  hierzu  einer  Verwaltungshandlung ¬
  des  Ehemannes  oder  einer  Vollmacht  oder
Genehmigung,  falls  die  Frau  als  Bevollmächtigte  handeln  soll
oder  als  Geschäftsführerin  gehandelt  hat.
            
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