§ 34
Abs. 1.
Abschnitt IV. § 34. Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck.
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(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist
spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem
die Beförderung geschehen soll, bei der Gepäck=Abfertigungsstelle unter
Zahlung des tarifmäßigen Frachtzuschlags (§. 84 Abs. 3) zu bewirken;
sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungs+ ¬
139)
or
stelle im Gepäckscheine vermerkt ist.
(3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ¬
ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen
8 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist
140)
(§. 33 Abs. 2), auf der Bestimmungsstation abgefordert w
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung ¬
von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist,
kann mit Rücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung ¬
der Landesaufsichtsbehörden unter Zustimmung des Reichs=Eisenbahn=Amts ¬
im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränkt werden. Die
Vorschrift des §. 88 findet entsprechende Anwendung.
() Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird,
kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde
142)
der geschehenen Abforderung bescheinigt werde.
6) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von
Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§§. 28 und 32)
sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind
(§. 30 Abs. 2), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden
(+ 143
zur Last fäll.
Der für die Angabe des Interesses an der Lieferung zu zahlende
Frachtzuschlag wird für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und
10 Kilometer berechnet und beträgt 2,5 Pfennig für 1 Kilometer
und für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen Betrages. Der
geringste Zuschlag beträgt 40 Pfennig. Ueberschiessende Beträge
werden auf 10 Pfennig abgerundet.
138) Der § 34 handelt von der Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. ¬
Den Normen des § 34 liegt der § 465 N. H.=G.=B. zu Grunde. Wie
in der Einleitung bereits erörtert, ist den Eisenbahnen grundsätzlich durch § 471
N. H.=G.=B. verboten, die ihnen durch den § 432 Abs. 1,2 und die §§ 438,
439, 453, 455—470 auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen durch die Eisenbahnverkehrsordnung ¬
oder durch Verträge auszuschließen oder zu beschränken. Alle
dem zuwiderlaufende Bestimmungen sind nichtig.
In betreff des Reisegepäcks beschränkt § 465 N. H.=G.=B. die Haftung
der Eisenbahnen durch folgende Bestimmungen: