Inhaltsverzeichnis : ¬Das Verlagsrecht (2)

§  34
Abs.  1.

Abschnitt  IV.  §  34.  Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.
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(2)  Die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist
spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem
die  Beförderung  geschehen  soll,  bei  der  Gepäck=Abfertigungsstelle  unter
Zahlung  des  tarifmäßigen  Frachtzuschlags  (§.  84  Abs.  3)  zu  bewirken;
sie  hat  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von  der  Abfertigungs+ ¬
  139)
or
stelle  im  Gepäckscheine  vermerkt  ist.
(3)  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben ¬
  ist,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen
8  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem  es  aufgegeben  ist
140)
(§.  33  Abs.  2),  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  w
(4)  Der  Ersatz  für  den  Verlust,  die  Minderung  oder  die  Beschädigung ¬
  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,
kann  mit  Rücksicht  auf  besondere  Betriebsverhältnisse  mit  Genehmigung ¬
  der  Landesaufsichtsbehörden  unter  Zustimmung  des  Reichs=Eisenbahn=Amts ¬
  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt  werden.  Die
Vorschrift  des  §.  88  findet  entsprechende  Anwendung.
()  Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  ausgeliefert  wird,
kann  verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde
142)
der  geschehenen  Abforderung  bescheinigt  werde.
6)  Für  den  Verlust,  die  Minderung  und  die  Beschädigung  von
Reisegepäck,  das  nicht  zur  Beförderung  aufgegeben  ist  (§§.  28  und  32)
sowie  von  Gegenständen,  die  in  beförderten  Fahrzeugen  belassen  sind
(§.  30  Abs.  2),  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Verschulden
(+  143
zur  Last  fäll.
Der  für  die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  zu  zahlende
Frachtzuschlag  wird  für  untheilbare  Einheiten  von  je  10  Mark  und
10  Kilometer  berechnet  und  beträgt  2,5  Pfennig  für  1  Kilometer
und  für  je  1000  Mark  des  als  Interesse  angegebenen  Betrages.  Der
geringste  Zuschlag  beträgt  40  Pfennig.  Ueberschiessende  Beträge
werden  auf  10  Pfennig  abgerundet.
138)  Der  §  34  handelt  von  der  Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck. ¬
  Den  Normen  des  §  34  liegt  der  §  465  N.  H.=G.=B.  zu  Grunde.  Wie
in  der  Einleitung  bereits  erörtert,  ist  den  Eisenbahnen  grundsätzlich  durch  §  471
N.  H.=G.=B.  verboten,  die  ihnen  durch  den  §  432  Abs.  1,2  und  die  §§  438,
439,  453,  455—470  auferlegten  gesetzlichen  Verpflichtungen  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung ¬
  oder  durch  Verträge  auszuschließen  oder  zu  beschränken.  Alle
dem  zuwiderlaufende  Bestimmungen  sind  nichtig.
In  betreff  des  Reisegepäcks  beschränkt  §  465  N.  H.=G.=B.  die  Haftung
der  Eisenbahnen  durch  folgende  Bestimmungen:
            
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