VII. Zum Schutze geg. stör. Bauten u. dgl. Veränderungen. 177
den Tod desjenigen, der den Einspruch erhoben hat (oder in
dessen Namen er erhoben worden ist )). V. Dadurch daß das
Grundstück, zu dessen Gunsten der Urheber des Einspruchs sich
dem Fortarbeiten widersetzt hat, an einen anderen Herrn gekommen ¬
ist m). VI. Dagegen erlischt die Kraft des Einspruchs
keineswegs, wenn der, welcher den Einspruch veranlaßte, gestorben =
ist, oder das Grundstück, auf dem er hatte arbeiten
lassen, in andere Hände gegeben hat 1). VII. Jm vorjustinianischen =
Rechte erlosch die Kraft des Einspruchs noch überdieß
durch Ablauf einer Jahresfrist (post annum elapsum). Justinian ¬
beseitigt dieß und glaubt hinlänglich gesorgt zu haben,
indem er den Gerichten vorschreibt, binnen drei Monaten die
Entscheidung über den Grund oder Ungrund eines solchen Einspruchs ¬
herbeizuführen 9)
Die durch den erhobenen Einspruch begründete Interdict= 395.
klage steht I. demjenigen zu, von welchem der Einspruch ausgegangen ¬
ist; sei es nun, daß er selbst ihn erhoben hat, oder
daß es in Vertretung desselben von einem anderen geschehen ist.
Es ist natürlich, daß dieser Anspruch auch den Erbfolgern zu
gute kömmt 2). II. Sie geht theils gegen denjenigen, der die
für rechtswidrig geachteten Arbeiten hat machen lassen, theils
auch gegen andere: aber mit verschiedenen Wirkungen. 1. Von
dem Urheber kann verlangt werden, daß er auf seine Kosten
den Zustand, wie er zur Zeit des Einspruchs gewesen ist, wiederherstelle ¬
5).
Ganz entschieden kömmt darauf nichts an, ob
derjenige, der die Arbeiten widerrechtlich fortgesetzt hat, Eigenquam ¬
novi operis nunciatione : cetérum novi operis nunciatione posses— ¬
Nach einer Verordsorem ¬
eum faciemus, cui nunciaverimus . . . .
nung Justinian's erfolgt die Aufhebung des Einspruchs, wenn nicht binnen
drei Monaten das Recht, worauf der Einspruch beruht, dargethan werden
kann. L. un. C. de n. o. n. 8. 11. Vgl. cap. ult. X. de n. o. n. 5. 32.
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1) L. 8. §. 6. D. de o. n. n. 39. 1. = m) L. cit. = n) L. S.
§. 7. l. 23. D. ib. = 0) L. un. C. de n. o. n. 8. 11. (Die hier erwähnte
tars
verschiedenheit der Ansichten bezog sich nicht auf die Frage, ob die Kraft des
Einspruchs nach Jahresfrist erlösche, sondern bloß darauf, ob eine wirksame
rneurung des Einspruches Statt finden könne.
a) L. 20. §. 6. D. de o. n. n. 39. 1. „Hoc interdictum . . . he¬ 399.
redi ceterisque successoribus competit.“ (D. h. die durch Verletzung des
Einspruchs begründete Interdictklage geht über: nicht aber die Kraft des Eindruchs. ¬
Oben: §. 394, 1). = b) L. 20. pr. D. ib. „ID RESTITUAS.
1b. §. 1. „. .. Qui igitur facit, etsi faciendi jus habuit, tamen contra ¬
interdictum praetoris facere videtur : et ideo hoc destruere cogitur.“ ¬
Vgl. 1. 1. §. 7. l. 21. §. 1. D. ib. (Als Urheber wird auch derjenige ¬
behandelt, der das ohne sein Wissen geschehene gebilligt hat. L. 1. §. 7.
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II.