Object : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (2)

VII.  Zum  Schutze  geg.  stör.  Bauten  u.  dgl.  Veränderungen.  177
den  Tod  desjenigen,  der  den  Einspruch  erhoben  hat  (oder  in
dessen  Namen  er  erhoben  worden  ist  )).  V.  Dadurch  daß  das
Grundstück,  zu  dessen  Gunsten  der  Urheber  des  Einspruchs  sich
dem  Fortarbeiten  widersetzt  hat,  an  einen  anderen  Herrn  gekommen ¬
  ist  m).  VI.  Dagegen  erlischt  die  Kraft  des  Einspruchs
keineswegs,  wenn  der,  welcher  den  Einspruch  veranlaßte,  gestorben =
  ist,  oder  das  Grundstück,  auf  dem  er  hatte  arbeiten
lassen,  in  andere  Hände  gegeben  hat  1).  VII.  Jm  vorjustinianischen =
  Rechte  erlosch  die  Kraft  des  Einspruchs  noch  überdieß
durch  Ablauf  einer  Jahresfrist  (post  annum  elapsum).  Justinian ¬
  beseitigt  dieß  und  glaubt  hinlänglich  gesorgt  zu  haben,
indem  er  den  Gerichten  vorschreibt,  binnen  drei  Monaten  die
Entscheidung  über  den  Grund  oder  Ungrund  eines  solchen  Einspruchs ¬
  herbeizuführen  9)
Die  durch  den  erhobenen  Einspruch  begründete  Interdict=  395.
klage  steht  I.  demjenigen  zu,  von  welchem  der  Einspruch  ausgegangen ¬
  ist;  sei  es  nun,  daß  er  selbst  ihn  erhoben  hat,  oder
daß  es  in  Vertretung  desselben  von  einem  anderen  geschehen  ist.
Es  ist  natürlich,  daß  dieser  Anspruch  auch  den  Erbfolgern  zu
gute  kömmt  2).  II.  Sie  geht  theils  gegen  denjenigen,  der  die
für  rechtswidrig  geachteten  Arbeiten  hat  machen  lassen,  theils
auch  gegen  andere:  aber  mit  verschiedenen  Wirkungen.  1.  Von
dem  Urheber  kann  verlangt  werden,  daß  er  auf  seine  Kosten
den  Zustand,  wie  er  zur  Zeit  des  Einspruchs  gewesen  ist,  wiederherstelle ¬
  5).
Ganz  entschieden  kömmt  darauf  nichts  an,  ob
derjenige,  der  die  Arbeiten  widerrechtlich  fortgesetzt  hat,  Eigenquam ¬
  novi  operis  nunciatione  :  cetérum  novi  operis  nunciatione  posses— ¬
  Nach  einer  Verordsorem ¬
  eum  faciemus,  cui  nunciaverimus  .  .  .  .
nung  Justinian's  erfolgt  die  Aufhebung  des  Einspruchs,  wenn  nicht  binnen
drei  Monaten  das  Recht,  worauf  der  Einspruch  beruht,  dargethan  werden
kann.  L.  un.  C.  de  n.  o.  n.  8.  11.  Vgl.  cap.  ult.  X.  de  n.  o.  n.  5.  32.
—
1)  L.  8.  §.  6.  D.  de  o.  n.  n.  39.  1.  =  m)  L.  cit.  =  n)  L.  S.
§.  7.  l.  23.  D.  ib.  =  0)  L.  un.  C.  de  n.  o.  n.  8.  11.  (Die  hier  erwähnte
tars
verschiedenheit  der  Ansichten  bezog  sich  nicht  auf  die  Frage,  ob  die  Kraft  des
Einspruchs  nach  Jahresfrist  erlösche,  sondern  bloß  darauf,  ob  eine  wirksame
rneurung  des  Einspruches  Statt  finden  könne.
a)  L.  20.  §.  6.  D.  de  o.  n.  n.  39.  1.  „Hoc  interdictum  .  .  .  he¬  399.
redi  ceterisque  successoribus  competit.“  (D.  h.  die  durch  Verletzung  des
Einspruchs  begründete  Interdictklage  geht  über:  nicht  aber  die  Kraft  des  Eindruchs. ¬
  Oben:  §.  394,  1).  =  b)  L.  20.  pr.  D.  ib.  „ID  RESTITUAS.
1b.  §.  1.  „.  ..  Qui  igitur  facit,  etsi  faciendi  jus  habuit,  tamen  contra ¬
  interdictum  praetoris  facere  videtur  :  et  ideo  hoc  destruere  cogitur.“ ¬
  Vgl.  1.  1.  §.  7.  l.  21.  §.  1.  D.  ib.  (Als  Urheber  wird  auch  derjenige ¬
  behandelt,  der  das  ohne  sein  Wissen  geschehene  gebilligt  hat.  L.  1.  §.  7.
12
II.
            
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