Verjährung.
37
mit
Die kürzere, zwei- und vierjährige Verjährung beginnt erst
dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinaus reichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung
erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§ 22.
Hemmung der Verjährung.
Crome=Zach. § 139.
Die Hemmung der Verjährung läßt das B. G.B. im Interesse
möglichst wirksamer Gestaltung der Verjährung nur in sehr beschränktem ¬
Maße zu. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung ¬
gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Hemmung tritt ein, so lange die Leistung gestundet, oder
der Verpflichtete aus einem ähnlichen Grunde zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist; dagegen wird die hemmende Wirkung den
Einreden des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Versowie ¬
trags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage,
gewissen Einreden des Bürgen und des Erben versagt. (§ 202.)
Von thatsächlichen Hindernissen werden als Hemmungsgründe ¬
nur höhere Gewalt und Stillstand der Rechtspflege anerkannt, ¬
aber auch diese Hindernisse nur, soweit sie innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjährungsfrist bestanden haben.
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist wie im
französischen Recht gehemmt, so lange die Ehe besteht, zwischen
Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der letztern und
zwischen Vormund und Mündel während der Dauer des vormundschaftlichen ¬
Verhältnisses. (§ 204 B. G.B., Art. 2253 C. c.)
Die Geschäftsunfähigkeit als solche wird nicht wie im französischen ¬
Recht (Art. 2252 C. c.) als Hemmungsgrund anerkannt, sondern ¬
die Verjährung wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt
vollendet, an welchem die bis dahin geschäftsunfähige Person unbeschränkt ¬
geschäftsfähig wird, oder der Mangel der Vertretung aufhört. ¬
Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt
diese kürzere Frist an Stelle der sechs Monate. (§ 206 B. G.B.,
§ 27 H. G.B.
Mit derselben, letzterwähnten Einschränkung wird diese Zusatzfrist ¬
von sechs Monaten auch der Verjährung eines zu einem Nachlaß ¬
gehörenden, oder sich gegen einen Nachlaß richtenden Anspruchs
gegeben, und zwar nach dem Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft
von den Erben angenommen, der Konkurs über die Erbschaft er... ¬
offnet, oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder
gegen einen solchen geltend gemacht wird. (§ 207.)