Inhaltsverzeichnis : Barre, Ernst: Bürgerliches Gesetzbuch und Code civil

Verjährung.
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mit
Die  kürzere,  zwei-  und  vierjährige  Verjährung  beginnt  erst
dem  Schluß  des  Jahres,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden  ist.
Kann  die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt
hinaus  reichenden  Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die  Verjährung
erst  mit  dem  Schluß  des  Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.
§  22.
Hemmung  der  Verjährung.
Crome=Zach.  §  139.
Die  Hemmung  der  Verjährung  läßt  das  B.  G.B.  im  Interesse
möglichst  wirksamer  Gestaltung  der  Verjährung  nur  in  sehr  beschränktem ¬
  Maße  zu.  Der  Zeitraum,  während  dessen  die  Verjährung ¬
  gehemmt  ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet.
Die  Hemmung  tritt  ein,  so  lange  die  Leistung  gestundet,  oder
der  Verpflichtete  aus  einem  ähnlichen  Grunde  zur  Verweigerung  der
Leistung  berechtigt  ist;  dagegen  wird  die  hemmende  Wirkung  den
Einreden  des  Zurückbehaltungsrechts,  des  nicht  erfüllten  Versowie ¬

trags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage,
gewissen  Einreden  des  Bürgen  und  des  Erben  versagt.  (§  202.)
Von  thatsächlichen  Hindernissen  werden  als  Hemmungsgründe ¬
  nur  höhere  Gewalt  und  Stillstand  der  Rechtspflege  anerkannt, ¬
  aber  auch  diese  Hindernisse  nur,  soweit  sie  innerhalb  der
letzten  sechs  Monate  der  Verjährungsfrist  bestanden  haben.
Die  Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist  wie  im
französischen  Recht  gehemmt,  so  lange  die  Ehe  besteht,  zwischen
Eltern  und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit  der  letztern  und
zwischen  Vormund  und  Mündel  während  der  Dauer  des  vormundschaftlichen ¬
  Verhältnisses.  (§  204  B.  G.B.,  Art.  2253  C.  c.)
Die  Geschäftsunfähigkeit  als  solche  wird  nicht  wie  im  französischen ¬
  Recht  (Art.  2252  C.  c.)  als  Hemmungsgrund  anerkannt,  sondern ¬
  die  Verjährung  wird  erst  sechs  Monate  nach  dem  Zeitpunkt
vollendet,  an  welchem  die  bis  dahin  geschäftsunfähige  Person  unbeschränkt ¬
  geschäftsfähig  wird,  oder  der  Mangel  der  Vertretung  aufhört. ¬

Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt
diese  kürzere  Frist  an  Stelle  der  sechs  Monate.  (§  206  B.  G.B.,
§  27  H.  G.B.
Mit  derselben,  letzterwähnten  Einschränkung  wird  diese  Zusatzfrist ¬
  von  sechs  Monaten  auch  der  Verjährung  eines  zu  einem  Nachlaß ¬
  gehörenden,  oder  sich  gegen  einen  Nachlaß  richtenden  Anspruchs
gegeben,  und  zwar  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Erbschaft
von  den  Erben  angenommen,  der  Konkurs  über  die  Erbschaft  er... ¬

offnet,  oder  von  welchem  an  der  Anspruch  von  einem  Vertreter  oder
gegen  einen  solchen  geltend  gemacht  wird.  (§  207.)
            
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