Contents : Bering, Rudolf: ¬Das preussische Enteignungsrecht in seiner practischen Anwendung

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Zum  Schlüsse  muss  noch  hervorgehoben  werden,  dass
Eger  (a.  a.  O.  S.  40,  41)  mit  vollem  Rechte  darauf  aufmerksam
macht,  dass  das  Gesetz  eine  empfindliche  Lücke  zeigt  hinsichtlich ¬
  der  Noth-  und  Eilfälle-bei  bereits  ausgeführten
Unternehmungen,  und  dass  für  derartige  Fälle  ein  besonderes -
  schleuniges  und  abgekürztes  Verfahren  nothwendig  ist,
welches  selbstverständlich  nur  einen  provisorischen  Character
hat.  Nach  seinem  Vorschlage  soll  die  Enteignungs-Behörde
auf  Antrag  des  Unternehmers  sofort  darüber  befinden,  ob  ein
solcher  Nothfall  vorliegt,  sodann  in  einem,  unverzüglich  an
Ort  und  Stelle  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  und
der  Betheiligten  abzuhaltenden  Termine  den  Gegenstand  der
Enteignung  feststellt  und  den  Unternehmer  nach  Hinterlegung
einer  ausreichend  zu  bemessenden  Kaution  endgültig  und  ohne
weiteren  Recurs  in  den  Besitz  des  Grundstücks  einweist.
Diesem  provisorischen  Verfahren  soll  dann  das  regelmässige
Enteignungs-Verfahren  folgen  mit  der  Maassgabe,  dass  der
Unternehmer  den  festzustellenden  Entschädigungs-Betrag  vom
Tage  der  Besitzeinweisung  ab  zu  verzinsen  hat.
Es  würde  diesem  Vorschlage  ein  wesentliches  Bedenken
wohl  kaum  entgegenzusetzen  sein.
Druckfehler-Berichtigung.
Seite  28,  6.  Zeile  von  unten,  steht  „Assignator“  statt  „Assignatar“
Seite  32,  Zeile  10  von  unten,  steht  die  „Motiv-“  statt  die  „Motive“.  Seite
38,  Zeile  5  von  unten  steht  „der  Aufgabe“  statt  „oder“.  Seite  40,  Zeile  3
von  oben  steht  „umgeordnet“  statt  „angeordnet“.  Seite  40,  Zeile  7  von
oben  steht  „der  Aenderung“  statt  „oder  Aenderung“.
Seite  48,  Zeile  6
von  oben  steht  „Expropriatar“  statt  „Expropriat“.
—++-nnnnnv

Druck  von  Fr.  Bartholomäus  in  Erfurt.
            
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