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Zum Schlüsse muss noch hervorgehoben werden, dass
Eger (a. a. O. S. 40, 41) mit vollem Rechte darauf aufmerksam
macht, dass das Gesetz eine empfindliche Lücke zeigt hinsichtlich ¬
der Noth- und Eilfälle-bei bereits ausgeführten
Unternehmungen, und dass für derartige Fälle ein besonderes -
schleuniges und abgekürztes Verfahren nothwendig ist,
welches selbstverständlich nur einen provisorischen Character
hat. Nach seinem Vorschlage soll die Enteignungs-Behörde
auf Antrag des Unternehmers sofort darüber befinden, ob ein
solcher Nothfall vorliegt, sodann in einem, unverzüglich an
Ort und Stelle unter Zuziehung von Sachverständigen und
der Betheiligten abzuhaltenden Termine den Gegenstand der
Enteignung feststellt und den Unternehmer nach Hinterlegung
einer ausreichend zu bemessenden Kaution endgültig und ohne
weiteren Recurs in den Besitz des Grundstücks einweist.
Diesem provisorischen Verfahren soll dann das regelmässige
Enteignungs-Verfahren folgen mit der Maassgabe, dass der
Unternehmer den festzustellenden Entschädigungs-Betrag vom
Tage der Besitzeinweisung ab zu verzinsen hat.
Es würde diesem Vorschlage ein wesentliches Bedenken
wohl kaum entgegenzusetzen sein.
Druckfehler-Berichtigung.
Seite 28, 6. Zeile von unten, steht „Assignator“ statt „Assignatar“
Seite 32, Zeile 10 von unten, steht die „Motiv-“ statt die „Motive“. Seite
38, Zeile 5 von unten steht „der Aufgabe“ statt „oder“. Seite 40, Zeile 3
von oben steht „umgeordnet“ statt „angeordnet“. Seite 40, Zeile 7 von
oben steht „der Aenderung“ statt „oder Aenderung“.
Seite 48, Zeile 6
von oben steht „Expropriatar“ statt „Expropriat“.
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Druck von Fr. Bartholomäus in Erfurt.