Full text : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino


16.3. Mittheilungen aus der Praxis

16.3.1. Devolution der ganzen Sache. Zurückweisung an den vorigen Richter

188

Devolution der ganzen Sache.

b er nach Analogie der im allgemeinen Theil nrt. 45
gegebenen Bestimmungen beurtheilt worden. Zu
den intellektuellen Urhebern wird unter Anderem
gezählt, wer „durch Geben eines Lohnes den Voll-
bringer der Thal zur Ausführung derselben be-
stimmt hat." (not. 46.) Ob der Vollbringer zur
That leicht oder schwer zu bestimmen war, ob er
die Aufforderung an sich kommen ließ, oder ihr
bereitwillig entgegenkam, davon macht das Gesetz
die Entscheidung der Frage nicht abhängig. So
verhält sich in unserem Fall der Beamte zu dem
antragstellenden Bürger, wie sich der physische zum
intellektuellen Urheber verhält.
Damit ist wohl die Probe für die Nichtig-
keit unserer Subsumtion zur Genüge geliefert und
zugleich erscheint die Anwendbarkeit des art. 352,
II, da der Fall eines besonders benannten
Verbrechens vorliegt, von selbst ausgeschlossen.
Mitlheilungen aus der praris.
I.
Devolution der ganzen Sache. Zurückweisung an den vorigen
Richter.
Die erste Instanz hatte nach geschlossenem
Beweisverfahren im Klagepunkt auf den Erfüllungs-
eid für Den Kläger, im Einredepunkt auf den Er-
füllungseid für den Verklagten erkannt. Die zweite
Instanz erkannte auf Entbindung des Verklagten
von der Klage, rechtfertigte dieses Erkenntniß in
den Entscheidungsgründen vorzüglich damit, daß
der Beweis der Einrede vollständig gelungen sey,
führte aber auch aus, daß noch überdies der Be-
weis des Klagegrundes gänzlich mißlungen sey.
Kläger revidirte und bat um den oberstrich,
terlichen Ausspruch, daß der Beweis der Einrede
mißlungen und die zweite Instanz anzuweisen sey,
über den Beweis im Klagepunkt zu erkennen.

16.3. Mittheilungen aus der Praxis

16.3.1. Devolution der ganzen Sache. Zurückweisung an den vorigen Richter

188

Devolution der ganzen Sache.

b er nach Analogie der im allgemeinen Theil nrt. 45
gegebenen Bestimmungen beurtheilt worden. Zu
den intellektuellen Urhebern wird unter Anderem
gezählt, wer „durch Geben eines Lohnes den Voll-
bringer der Thal zur Ausführung derselben be-
stimmt hat." (not. 46.) Ob der Vollbringer zur
That leicht oder schwer zu bestimmen war, ob er
die Aufforderung an sich kommen ließ, oder ihr
bereitwillig entgegenkam, davon macht das Gesetz
die Entscheidung der Frage nicht abhängig. So
verhält sich in unserem Fall der Beamte zu dem
antragstellenden Bürger, wie sich der physische zum
intellektuellen Urheber verhält.
Damit ist wohl die Probe für die Nichtig-
keit unserer Subsumtion zur Genüge geliefert und
zugleich erscheint die Anwendbarkeit des art. 352,
II, da der Fall eines besonders benannten
Verbrechens vorliegt, von selbst ausgeschlossen.
Mitlheilungen aus der praris.
I.
Devolution der ganzen Sache. Zurückweisung an den vorigen
Richter.
Die erste Instanz hatte nach geschlossenem
Beweisverfahren im Klagepunkt auf den Erfüllungs-
eid für Den Kläger, im Einredepunkt auf den Er-
füllungseid für den Verklagten erkannt. Die zweite
Instanz erkannte auf Entbindung des Verklagten
von der Klage, rechtfertigte dieses Erkenntniß in
den Entscheidungsgründen vorzüglich damit, daß
der Beweis der Einrede vollständig gelungen sey,
führte aber auch aus, daß noch überdies der Be-
weis des Klagegrundes gänzlich mißlungen sey.
Kläger revidirte und bat um den oberstrich,
terlichen Ausspruch, daß der Beweis der Einrede
mißlungen und die zweite Instanz anzuweisen sey,
über den Beweis im Klagepunkt zu erkennen.

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