Zweites Hauptstück.
Einzelne Obligationen.
§. 307.
Allgemeine Uebersicht.
Die Darstellung der einzelnen Obligationen zerfällt in drei
Abschnitte. Der erste enthält die Obligationen aus Verträgen
und vertragsähnlichen Verhältnissen; der zweite die Forderungen
aus Vergehen und andern unerlaubten Handlungen; der dritte
die übrigen Obligationsverhältnisse.
Erster Abschnitt.
Von Obligationen aus Verträgen und vertragsähnlichen ¬
Verhältnissen.
§. 308.
Vorbemerkung.
Die Obligationen aus Verträgen sind entweder Real- oder
Consensual contracte *). Die Natur der erstern besteht darin,
1) Die Grundeintheilung der Obligationen aus Verträgen beruhte bei den
Römern auf dem Unterschiede, ob die Eingehung unter Beobachtung einer
civilrechtlich bestimmten Form (im neuesten Rechte war nur die Form der
feierlichen Rede, stipulatio, übrig) eingegangen war, oder nicht. Nur im
erstern Falle erzeugte der Vertrag eine vollkommen wirksame, klagbare
Obligation. Jedoch wurde bei den Realcontracten (mutuum, commodatum, ¬
depositum, pignus) die civilrechtliche Form durch die causa civilis, ¬
nämlich die den Contract begründende Hingabe von Seite des
Seuffert, Pandektenrecht. Bd. II.
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