Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (2)

Zweites  Hauptstück.
Einzelne  Obligationen.
§.  307.
Allgemeine  Uebersicht.
Die  Darstellung  der  einzelnen  Obligationen  zerfällt  in  drei
Abschnitte.  Der  erste  enthält  die  Obligationen  aus  Verträgen
und  vertragsähnlichen  Verhältnissen;  der  zweite  die  Forderungen
aus  Vergehen  und  andern  unerlaubten  Handlungen;  der  dritte
die  übrigen  Obligationsverhältnisse.
Erster  Abschnitt.
Von  Obligationen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen ¬
  Verhältnissen.
§.  308.
Vorbemerkung.
Die  Obligationen  aus  Verträgen  sind  entweder  Real-  oder
Consensual  contracte  *).  Die  Natur  der  erstern  besteht  darin,
1)  Die  Grundeintheilung  der  Obligationen  aus  Verträgen  beruhte  bei  den
Römern  auf  dem  Unterschiede,  ob  die  Eingehung  unter  Beobachtung  einer
civilrechtlich  bestimmten  Form  (im  neuesten  Rechte  war  nur  die  Form  der
feierlichen  Rede,  stipulatio,  übrig)  eingegangen  war,  oder  nicht.  Nur  im
erstern  Falle  erzeugte  der  Vertrag  eine  vollkommen  wirksame,  klagbare
Obligation.  Jedoch  wurde  bei  den  Realcontracten  (mutuum,  commodatum, ¬
  depositum,  pignus)  die  civilrechtliche  Form  durch  die  causa  civilis, ¬
  nämlich  die  den  Contract  begründende  Hingabe  von  Seite  des
Seuffert,  Pandektenrecht.  Bd.  II.
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