Metadaten : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (1)

Erstes  Buch.  Erstes  Kapitel.
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In  manchen  Ländern  hat  man  den  die  Universität
verlassenden  Candidaten  eine  Vorbereitungspraxis  als
Bedingung  ihrer  Anstellung  im  Staatsdienst  vor  deren
Zulassung  zu  der  Aufnahmsprüfung  vorgeschrieben.  Sie
dauert  in  Bayern  ein  Jahr.  In  dieser  Zeit  soll  sich  der
Candidat  die  nöthigen  praktischen  Fertigkeiten  verschaffen;
er  soll  nebenbei  zahllose  Verordnungen  über  alle  Theile
der  Verwaltung,  wovon  er  auf  der  hohen  Schule  nichts
gehört  hat,  studiren  und  sich  einprägen.  Dazu  kommt
daß  das  letzte  Viertel  dieser  Vorbereitungszeit  gewöhnlich ¬
  zur  Präparation  auf  die  Prüfung  zum  Staatsdienste, ¬
  d.  h.  auf  die  oft  bis  dahin  verschobene  Wiederholung ¬
  der  auf  der  Universität  gehörten  Collegien,  vielleicht
gar  auf  Versuche,  das  Versäumte  nachzuhohlen,  verwendet ¬
  wird:  eine  Beschäftigung,  der  man  natürlich  mit
höchster  Anstrengung  sich  widmet,  —  denn  nun  gilt  es,
und  vom  Bestehen  in  diesem  Examen  hängt  Seyn  oder
*  .. -

—
"
der  Vorrede  zu  s.  Anweis.  f.  angeh.  Justizbeamte  und
Unterrichter.  Lemgo  1772.  daß  Viele  richterliche  Aemter
antreten,  ohne  noch  die  gehörigen  Begriffe  von  dem  Umfange ¬
  derselben  zu  haben.  Wenn  der  Studiosus  juris  absolviret, ¬
  so  höret  er  ein  Practicum  über  den  Prozeß,  und
dieses  ist  es  alles.  Es  ist  aber  auch  nicht  einmal  zulänglich, ¬
  das  Amt  eines  bloßen  Richters,  geschweige  eines
Beamten  zu  führen,  das  von  einem  großen  Umfange  ist
und  viel  fordert.  —  Es  ist  wahr,  wenn  jemand  in  ein
Amt  kommt,  so  kann  er  durch  Fleiß  und  Bekanntmachung
der  gerichtlichen  Akten  sich  eine  Kenntniß  erwerben,  und
dadurch  lernen,  sowohl  wie  er  seine  theoretischen  Sätze
zur  Anwendung  bringen,  als  auch,  wie  er  bei  Anwendung ¬
  derselben  verfahren  müsse.  Aber  welche  Marter,
wenn  jemand  eine  Arbeit  verrichten  und  erst  aufsuchen
soll,  wie  er  sie  anzufangen  habe?  Und  welche  Versehen
können  nicht  vorgehen,  ehe  sich  jemand  diese  Kenntniß
erworben  hat!
            
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