Erstes Buch. Erstes Kapitel.
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In manchen Ländern hat man den die Universität
verlassenden Candidaten eine Vorbereitungspraxis als
Bedingung ihrer Anstellung im Staatsdienst vor deren
Zulassung zu der Aufnahmsprüfung vorgeschrieben. Sie
dauert in Bayern ein Jahr. In dieser Zeit soll sich der
Candidat die nöthigen praktischen Fertigkeiten verschaffen;
er soll nebenbei zahllose Verordnungen über alle Theile
der Verwaltung, wovon er auf der hohen Schule nichts
gehört hat, studiren und sich einprägen. Dazu kommt
daß das letzte Viertel dieser Vorbereitungszeit gewöhnlich ¬
zur Präparation auf die Prüfung zum Staatsdienste, ¬
d. h. auf die oft bis dahin verschobene Wiederholung ¬
der auf der Universität gehörten Collegien, vielleicht
gar auf Versuche, das Versäumte nachzuhohlen, verwendet ¬
wird: eine Beschäftigung, der man natürlich mit
höchster Anstrengung sich widmet, — denn nun gilt es,
und vom Bestehen in diesem Examen hängt Seyn oder
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der Vorrede zu s. Anweis. f. angeh. Justizbeamte und
Unterrichter. Lemgo 1772. daß Viele richterliche Aemter
antreten, ohne noch die gehörigen Begriffe von dem Umfange ¬
derselben zu haben. Wenn der Studiosus juris absolviret, ¬
so höret er ein Practicum über den Prozeß, und
dieses ist es alles. Es ist aber auch nicht einmal zulänglich, ¬
das Amt eines bloßen Richters, geschweige eines
Beamten zu führen, das von einem großen Umfange ist
und viel fordert. — Es ist wahr, wenn jemand in ein
Amt kommt, so kann er durch Fleiß und Bekanntmachung
der gerichtlichen Akten sich eine Kenntniß erwerben, und
dadurch lernen, sowohl wie er seine theoretischen Sätze
zur Anwendung bringen, als auch, wie er bei Anwendung ¬
derselben verfahren müsse. Aber welche Marter,
wenn jemand eine Arbeit verrichten und erst aufsuchen
soll, wie er sie anzufangen habe? Und welche Versehen
können nicht vorgehen, ehe sich jemand diese Kenntniß
erworben hat!