Inhaltsverzeichnis : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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43.  Buch.  12.  Tit.  7.
berechtigte,  dem  dieses  Wasser  die  Fische  tödtet,  gegen  den
Veranstalter  jener  nachtheiligen  Einwirkung  die  im  Einzelfalle ¬
  begründete  Klage  anstellen  kann,  also  z.  B.  die  negatoria, ¬
  die  actio  legis  Aquiliae,  die  confessoria,  das  interdictum ¬
  Quod  vi  aut  clam,  —  das  bedarf  keiner  Bemerkung. ¬
  Ob  aber  auch  derjenige  mit  gerichtlicher  Klage  aufzutreten ¬
  vermag,  der  durch  jene  Verunreinigung  nur  in
seinem  Antheile  am  Gemeingebrauche  beeinträchtigt  wird,
das  hängt  davon  ab,  ob  und  in  welchem  Umfange  man
außer  den  vom  römischen  Rechte  anerkannten  Interdicten
zum  Schutze  des  Gemeingebrauches  an  flumina  publica
weitere  Schutzmittel  gleicher  Art  zulassen  will.
Unverkennbar  macht  sich  gegenwärtig  das  Bestreben
geltend,  jede  im  Gemeingebrauche  enthaltene  Benutzung
eines  im  römischen  Sinne  öffentlichen  Flusses  unter  den
Schutz  einer  jenen  Interdicten  nachgebildeten  Klage  zu
stellen.
Windscheid")  scheint  hierfür  ausdrückliche  Anhaltspuncte ¬
  in  zwei  Quellenstellen  zu  erblicken,  welche,  wie  er
meint,  „gewiß  nur  beispielsweise"  Interdicte  zum  Schutze
der  Fischerei  und  des  Antreibens  von  Vieh  zur  Tränke
gewähren.
L.  un.  §§.  7  und  9  D.  ut  in  flum.  navig.  43,  14:
(Ulp.  lib.  68.  ad  ed.)  §.  7:  Publicano  plane,  qui
lacum  vel  stagnum  conduxit,  si  piscari  prohibeatur,
utile  interdictum  competere  Sabinus  consentit:  et  ita
Labeo    ergo  et  si  a  municipibus  conductum  habeat,
aequissimum  erit  ob  vectigalis  favorem  interdicto
eum  tueri.  §.  9:  Idem  (sc.  Mela)  ait  tale  inter
dictum  competere,  ne  cui  vis  fiat,  quo  minus  pecus
ad  flumen  publicum  ripamve  fluminis  publici  appellatur. ¬

71)  Lehrbuch  Bd.  II  §.  467  N.  9.
            
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