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Berichtigung der Standesbücher. § 137.
meist durch Strafen, statt durch einsichtsvolle und wohlmeinende
Belehrung in das Leben geführt werden wollten.
Die gr. Amtsrichter werden hieraus die Nothwendigkeit
erkennen, gegen die Standesbeamten nicht von vorneherein und
nicht wegen jeder geringfügigen Ordnungswidrigkeit mit Strafen
einzuschreiten, sondern zunächst und wo nicht etwa böser Wille zu
unterstellen ist, die Irrenden durch geeignete Aufklärungen zur
Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Die gr. Gerichtsnotare werden beauftragt, auch ihrerseits
diese Grundsäze bei Ueberwachnng der Registerführung, insbesondere
bei Stellung der Anträge nach Prüfung der Bücher zur Richtschnur ¬
zu nehmen."
B. Erlaß vom 31. März 1870 Nr. 2740.
„Nachdem seit der Wirksamkeit des Gesezes v. 21. Dec. v. J.
zwei Monate abgelaufen sind, und da anzunehmen ist, daß in
diesem Zeitraum in allen Theilen des Landes Gelegenheit zu wiederholter ¬
Anwendung seiner Bestimmungen gegeben gewesen sei, erscheint ¬
es einerseits wünschenswerth, zuverlässige Kenntniß darüber
zu erlangen, inwiefern die Thätigkeit der bürgerlichen Standesbeamten ¬
dem Geseze und den Verordnungen entsprochen habe
andererseits aber nothwendig, gegen etwaige Irrthümer oder Nachlässigkeiten ¬
einzuschreiten, ehe sie durch längere Fortdauer größere
Nachtheile verursacht haben. Die Gerichtsnotare werden demzufolge ¬
angewiesen, die in den Gemeinden ihres Bezirkes geführten
Bücher einzusehen, die darin enthaltenen Einträge zu prüfen, ihre
Wahrnehmungen aufzuzeichnen und wegen der etwa entdeckten
Mängel die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Die Prufungen muͤssen in den Gemeinden selbst vollzogen werden;
werden zu diesem Zwecke mehrere, etwa fünf
die Gerichtsnotare
bis sechs Gemeinden des Bezirkes an je einem Tage besuchen.
.
rüfungen ist oben angegeben. Einer besonDer ¬
Zweck diesen
deren Anleitung zu furer Vornahme bedarf es nicht: sie liegt in
sich
dem Geseze und in oer Vollz.-V.-O. Gleichwohl sieht man
veranlaßt — ohne dadurch andere Beziehungen auszuschließen
diejenigen Punkte zu bezeichnen, auf welche die Aufmerksamkeit der
Gerichtsnotare sich vorzugsweise zu richten haben wird. Es ist
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nämlich von besonderer Wichtigkeit, zu ermitteln:
1. ob die Einträge in die dafür bestimmten Vordrucksammlungen,
..
...
nicht etwa auf fliegende Blätter oder in andere Bücher geschrieben
werden; ob nicht einzelne Vordrucke übergangen, ob die im einzelnen ¬
Falle nicht benüzten Vordrucke durchstrichen wurden. (D.-W.
88 15. 18. 19. 22);