Volltext : Seyfried, Eugen von: ¬Das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung mit den für das Großherzogthum Baden erlassenen Vollzugsvorschriften

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Berichtigung  der  Standesbücher.  §  137.
meist  durch  Strafen,  statt  durch  einsichtsvolle  und  wohlmeinende
Belehrung  in  das  Leben  geführt  werden  wollten.
Die  gr.  Amtsrichter  werden  hieraus  die  Nothwendigkeit
erkennen,  gegen  die  Standesbeamten  nicht  von  vorneherein  und
nicht  wegen  jeder  geringfügigen  Ordnungswidrigkeit  mit  Strafen
einzuschreiten,  sondern  zunächst  und  wo  nicht  etwa  böser  Wille  zu
unterstellen  ist,  die  Irrenden  durch  geeignete  Aufklärungen  zur
Erfüllung  ihrer  Pflichten  anzuleiten.
Die  gr.  Gerichtsnotare  werden  beauftragt,  auch  ihrerseits
diese  Grundsäze  bei  Ueberwachnng  der  Registerführung,  insbesondere
bei  Stellung  der  Anträge  nach  Prüfung  der  Bücher  zur  Richtschnur ¬
  zu  nehmen."
B.  Erlaß  vom  31.  März  1870  Nr.  2740.
„Nachdem  seit  der  Wirksamkeit  des  Gesezes  v.  21.  Dec.  v.  J.
zwei  Monate  abgelaufen  sind,  und  da  anzunehmen  ist,  daß  in
diesem  Zeitraum  in  allen  Theilen  des  Landes  Gelegenheit  zu  wiederholter ¬
  Anwendung  seiner  Bestimmungen  gegeben  gewesen  sei,  erscheint ¬
  es  einerseits  wünschenswerth,  zuverlässige  Kenntniß  darüber
zu  erlangen,  inwiefern  die  Thätigkeit  der  bürgerlichen  Standesbeamten ¬
  dem  Geseze  und  den  Verordnungen  entsprochen  habe
andererseits  aber  nothwendig,  gegen  etwaige  Irrthümer  oder  Nachlässigkeiten ¬
  einzuschreiten,  ehe  sie  durch  längere  Fortdauer  größere
Nachtheile  verursacht  haben.  Die  Gerichtsnotare  werden  demzufolge ¬
  angewiesen,  die  in  den  Gemeinden  ihres  Bezirkes  geführten
Bücher  einzusehen,  die  darin  enthaltenen  Einträge  zu  prüfen,  ihre
Wahrnehmungen  aufzuzeichnen  und  wegen  der  etwa  entdeckten
Mängel  die  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.
Die  Prufungen  muͤssen  in  den  Gemeinden  selbst  vollzogen  werden;
werden  zu  diesem  Zwecke  mehrere,  etwa  fünf
die  Gerichtsnotare
bis  sechs  Gemeinden  des  Bezirkes  an  je  einem  Tage  besuchen.
.
rüfungen  ist  oben  angegeben.  Einer  besonDer ¬
  Zweck  diesen
deren  Anleitung  zu  furer  Vornahme  bedarf  es  nicht:  sie  liegt  in
sich
dem  Geseze  und  in  oer  Vollz.-V.-O.  Gleichwohl  sieht  man
veranlaßt  —  ohne  dadurch  andere  Beziehungen  auszuschließen
diejenigen  Punkte  zu  bezeichnen,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  der
Gerichtsnotare  sich  vorzugsweise  zu  richten  haben  wird.  Es  ist
90.
nämlich  von  besonderer  Wichtigkeit,  zu  ermitteln:
1.  ob  die  Einträge  in  die  dafür  bestimmten  Vordrucksammlungen,
..
...
nicht  etwa  auf  fliegende  Blätter  oder  in  andere  Bücher  geschrieben
werden;  ob  nicht  einzelne  Vordrucke  übergangen,  ob  die  im  einzelnen ¬
  Falle  nicht  benüzten  Vordrucke  durchstrichen  wurden.  (D.-W.
88  15.  18.  19.  22);
            
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