Metadaten : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

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  Forderung  der  Billigkeit  wurde  bisher  durch  die  Landesgeset
gebung  in  Mähren  und  in  Krain  Rechnung  getragen,  indem  mit  den  Gesetzen ¬
  vom  17.  April  1876,  Nr.  20  L.  G.  Bl.,  und  vom  5.  Jänner  1882.  N.;
L.  G.  Bl.,  entsprechende  Zusatzbestimmungen  für  den  Fall  von  Bauführungen
über  bereits  verliehenen  Grubenfeldern  zu  den  Bauordnungen  für  Mähren
bezw.  Krain  erlassen  wurden.!)*)
5.  Steter  Betrieb  jedes  Bergbaues.
a)  Steter  Betrieb  in  Freischürfen.
§.  113.
Freischurfes  wird  erfordert,  daß  der  beZum ¬
  steten  Betriebe  eines
treffende  Schurfbau  an  jedem  in  dem  Bergreviere  üblichen  Arbeitstage  durch
Die  politische  Bezirksbehörde  kann  die  Vor*) ¬
  Es  muß  übrigens  bemerkt  werden,  daß  der
nahme  der  zu  pflegenden  commissionellen  Er§. ¬
  106  a.  B.  G.  nicht  bloß  die  durch  Außerachthebungen ¬
  auch  der  Gemeindebehörde  übertragen.
lassung  der  nöthigen  Vorsichten  im  Bergwerksbetriebe ¬
  entstandenen  Bergschäden,  sondern  überhaupt
Sollte  sich  im  Laufe  einer  von  der  Gemeindedurch ¬
  den  Bergbaubetrieb  entstandene  Beschädibehörde ¬
  eingeleiteten  Bauverhandlung  ergeben.
gungen  an  den  oberwähnten  oberirdischen  Anlagen
daß  es  sich  um  eine  Bauführung  innerhalb  verim ¬
  Auge  hat;  da  die  Bestimmung  des  §.  106
liehener  Grubenfelder,  bezüglich  welcher  nach  diea. ¬
  B.  G.  übrigens  die  einzige  und  überdies  rein
sem  Gesetze  die  Amtshandlung  der  politischen  Benegativ ¬
  gehaltene  berggesetzliche  Vorschrift  über
zirksbehörde  zusteht,  handle,  so  hat  die  Gemeinde„Vergütung ¬
  der  Bergschäden"  ist,  so  konnte  von
behörde  die  Angelegenheit  sofort  der  Ersteren  abder ¬
  Widmung  eines  eigenen  Abschnittes  für  diese
zutreten.
Materie  abgesehen  werden.
§.  2.  Zu  der  nach  §.  9  der  Bauordnung  vom
2)  Gesetz  v.  17.  April  1876,  Nr.  20  L.  G.  Bl.,
25.  October  1875,  L.  G.  Bl.  Nr.  26,  abzuhaltenbetreffend ¬
  eine  Zusatzbestimmung  zum  §.  9  der
den  Localcommission  ist  der  Bergbauberechtigte
Bauordnung  für  Mähren  vom  20.  December  1869,
als  Anrainer  von  Amtswegen  vorzuladen,  und
L.  G.  Bl.  Nr.  1.  v.  I.  1870.
ihr  nach  Maßgabe  der  Nothwendigkeit  auch  ein
Art.  I.  Zu  den  gemäß  §.  9  des  Gesetzes  vom
oder  zwei  bergwerkskundige  Sachverständige,  wenn
20.  December  1869,  betreffend  die  Bauordnung
es  sich  aber  um  Bauführungen  über  im  Auffür ¬
  die  Markgrafschaft  Mähren,  zu  pflegenden
schlusse  oder  im  Abbaue  stehende  Grubenfelder
Commissions=Verhandlungen  über  Gesuche  um
handelt,  auch  ein  Abgeordneter  des  RevierbergBaubewilligungen ¬
  sind,  insoferne  es  sich  um  Bauamtes ¬
  beizuziehen.
führungen  über  bereits  verliehenen  Grubenfeldern
Der  politischen  Bezirksbehörde  steht  es  zu,
handelt,  stets  auch  die  betreffenden  Bergbaubesitzer,
diese  Beiziehung  nach  Maßgabe  der  Nothwendigkeit
gleich  den  Anrainern,  von  Amtswegen  vorzuladen.
auch  in  anderen  Fällen  zu  verfügen.
Art.  II.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes
§.  3.  Bei  der  Erledigung  der  Baugesuct
sind  die  Minister  des  Innern  und  des  Ackerbaues
haben  die  politischen  Behörden  im  Einvernehmen
beauftragt.
mit  den  Bergbehörden  vorzugehen.
(V.  Bl.  des  A.  M.  1876,  Stück  XII,  Nr.  37,  S.77.
Der  Recurszug  findet  im  Sinne  des  §.  52,
Gesetz  v.  5.  Jänner  1882,  Nr.  7  L.  G.  Bl.,
Z.  3  der  Bauordnung  für  Krain  vom  25.  Tetober
wirksam  für  das  Herzogthum  Krain,  wodurch
1875,  L.  G.  Bl.  Nr.  26,  an  die  k.  k.  Landesrege
Bestimmungen  rücksichtlich  der  Bauführungen
rung  statt.
innerhalb  verliehener  Grubenfelder  erlassen  werden.
§.  4.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  sund
§.  1.  Die  baubehördliche  Amtshandlung  bei
die  Minister  des  Innern  und  des  Ackerbaues  beBauführungen ¬
  innerhalb  verliehener  Grubenfelder
auftragt.
steht  der  politischen  Bezirksbehörde  und  in  den
(Gesetze,  Verordnungen  und  Kundmachungen
mit  besonderen  Statuten  versehenen  Städten  der
aus  dem  Dienstbereiche  des  A.  M.  II.  Heft,  Jan.
mit  der  politischen  Amtsführung  betrauten  Gemeindebehörde ¬
  zu.
gang  1882,  S.  123.)
            
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