330 Dieser -
Forderung der Billigkeit wurde bisher durch die Landesgeset
gebung in Mähren und in Krain Rechnung getragen, indem mit den Gesetzen ¬
vom 17. April 1876, Nr. 20 L. G. Bl., und vom 5. Jänner 1882. N.;
L. G. Bl., entsprechende Zusatzbestimmungen für den Fall von Bauführungen
über bereits verliehenen Grubenfeldern zu den Bauordnungen für Mähren
bezw. Krain erlassen wurden.!)*)
5. Steter Betrieb jedes Bergbaues.
a) Steter Betrieb in Freischürfen.
§. 113.
Freischurfes wird erfordert, daß der beZum ¬
steten Betriebe eines
treffende Schurfbau an jedem in dem Bergreviere üblichen Arbeitstage durch
Die politische Bezirksbehörde kann die Vor*) ¬
Es muß übrigens bemerkt werden, daß der
nahme der zu pflegenden commissionellen Er§. ¬
106 a. B. G. nicht bloß die durch Außerachthebungen ¬
auch der Gemeindebehörde übertragen.
lassung der nöthigen Vorsichten im Bergwerksbetriebe ¬
entstandenen Bergschäden, sondern überhaupt
Sollte sich im Laufe einer von der Gemeindedurch ¬
den Bergbaubetrieb entstandene Beschädibehörde ¬
eingeleiteten Bauverhandlung ergeben.
gungen an den oberwähnten oberirdischen Anlagen
daß es sich um eine Bauführung innerhalb verim ¬
Auge hat; da die Bestimmung des §. 106
liehener Grubenfelder, bezüglich welcher nach diea. ¬
B. G. übrigens die einzige und überdies rein
sem Gesetze die Amtshandlung der politischen Benegativ ¬
gehaltene berggesetzliche Vorschrift über
zirksbehörde zusteht, handle, so hat die Gemeinde„Vergütung ¬
der Bergschäden" ist, so konnte von
behörde die Angelegenheit sofort der Ersteren abder ¬
Widmung eines eigenen Abschnittes für diese
zutreten.
Materie abgesehen werden.
§. 2. Zu der nach §. 9 der Bauordnung vom
2) Gesetz v. 17. April 1876, Nr. 20 L. G. Bl.,
25. October 1875, L. G. Bl. Nr. 26, abzuhaltenbetreffend ¬
eine Zusatzbestimmung zum §. 9 der
den Localcommission ist der Bergbauberechtigte
Bauordnung für Mähren vom 20. December 1869,
als Anrainer von Amtswegen vorzuladen, und
L. G. Bl. Nr. 1. v. I. 1870.
ihr nach Maßgabe der Nothwendigkeit auch ein
Art. I. Zu den gemäß §. 9 des Gesetzes vom
oder zwei bergwerkskundige Sachverständige, wenn
20. December 1869, betreffend die Bauordnung
es sich aber um Bauführungen über im Auffür ¬
die Markgrafschaft Mähren, zu pflegenden
schlusse oder im Abbaue stehende Grubenfelder
Commissions=Verhandlungen über Gesuche um
handelt, auch ein Abgeordneter des RevierbergBaubewilligungen ¬
sind, insoferne es sich um Bauamtes ¬
beizuziehen.
führungen über bereits verliehenen Grubenfeldern
Der politischen Bezirksbehörde steht es zu,
handelt, stets auch die betreffenden Bergbaubesitzer,
diese Beiziehung nach Maßgabe der Nothwendigkeit
gleich den Anrainern, von Amtswegen vorzuladen.
auch in anderen Fällen zu verfügen.
Art. II. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
§. 3. Bei der Erledigung der Baugesuct
sind die Minister des Innern und des Ackerbaues
haben die politischen Behörden im Einvernehmen
beauftragt.
mit den Bergbehörden vorzugehen.
(V. Bl. des A. M. 1876, Stück XII, Nr. 37, S.77.
Der Recurszug findet im Sinne des §. 52,
Gesetz v. 5. Jänner 1882, Nr. 7 L. G. Bl.,
Z. 3 der Bauordnung für Krain vom 25. Tetober
wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch
1875, L. G. Bl. Nr. 26, an die k. k. Landesrege
Bestimmungen rücksichtlich der Bauführungen
rung statt.
innerhalb verliehener Grubenfelder erlassen werden.
§. 4. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sund
§. 1. Die baubehördliche Amtshandlung bei
die Minister des Innern und des Ackerbaues beBauführungen ¬
innerhalb verliehener Grubenfelder
auftragt.
steht der politischen Bezirksbehörde und in den
(Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen
mit besonderen Statuten versehenen Städten der
aus dem Dienstbereiche des A. M. II. Heft, Jan.
mit der politischen Amtsführung betrauten Gemeindebehörde ¬
zu.
gang 1882, S. 123.)