Inhaltsverzeichnis : Dorn, Johann Lorenz: Versuch einer ausführlichen Abhandlung des Gesinderechts

u.  mittelbaren  Gegenstaͤnden  des  Gesinderechts.  507
ist  e).  Die  Wohnung  kann  also  ein  Vorzugsrecht  zu  erlangen =
  auch  nicht  nothwendig  erforderlich  seyn  d).  Eben
sowenig  wird  erfordert,  daß  der  Dienstbothe  zur  Zeit
des  ausbrechenden  Concurses  noch  würklich  in  den
Diensten  des  Gantmannes  sey  e).  Da  sich  diese
Behauptung  auf  die  falsch  verstandenen  Worte  des
Sachsenspiegels  gründen:  "bis  auf  den  Tag,  da
ihr  Herr  starb  f).  Vielmehr  behaupten  einige
noch
c)  Puffendorf  Obs.  205.  §.  2.  Kemmerich  in  Access.  Iust.
lur.  Civ.  Lib.  I.  Sect.  II.  Tit.  V.  §.  6.  Struhen  R.
B.  Th.  III.  B.  107.
a)  Struben  und  Winklera.  a.  O.  Man  kann  ja  auch,
wie  die  Erfahrung  bezeugt,  in  Brod  und  Diensten  von
jemand  seyn  /  ohne  bei  ihm  in  Hausse  beständig  zu  wohnen. =
  Aus  der  Gegnerischen  Behauptung  müste  demnach
folgen,  daß  ein  solcher  das  Privilegium  nicht  genösse,
welches  doch  nicht  mit  der  Praxis  und  Observanz  übereinstimmt, =
  die  dasselbe  auch  verbeyratheten  Bedienten
giebt,  die  selbst  eine  eigene  Wohnung  und  Oekonomie
haben,  wenn  sie  nur  Kostgeld  von  dem  Herrn  empfangen, =
  dem  sie  bedient  sind.
*)  Berger  Elect.  D.  For.  pag.  1388.  seqq.  Puffendorf  Obs.
104.  pag.  286.  Obs.  205.  p.  516.  Cramer  Obs.  Iur.  univ.
Obl.  1011.  Hofmann  in  der  Rechtspraxis  P.  II.
§.  1271.  Gmelin  a.  a.  O.  Ludovici  in  der  Einleitung -
  zum  Concurs=Prozeß  §.  16.  19.
J)  Winkler  a.  a.  O.  welcher  diese  Worte  sehr  wohl  dahin
erklärt,  daß  sie  keineswegs  vom  schuldigen  Dienstgeld,
oder
            
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