u. mittelbaren Gegenstaͤnden des Gesinderechts. 507
ist e). Die Wohnung kann also ein Vorzugsrecht zu erlangen =
auch nicht nothwendig erforderlich seyn d). Eben
sowenig wird erfordert, daß der Dienstbothe zur Zeit
des ausbrechenden Concurses noch würklich in den
Diensten des Gantmannes sey e). Da sich diese
Behauptung auf die falsch verstandenen Worte des
Sachsenspiegels gründen: "bis auf den Tag, da
ihr Herr starb f). Vielmehr behaupten einige
noch
c) Puffendorf Obs. 205. §. 2. Kemmerich in Access. Iust.
lur. Civ. Lib. I. Sect. II. Tit. V. §. 6. Struhen R.
B. Th. III. B. 107.
a) Struben und Winklera. a. O. Man kann ja auch,
wie die Erfahrung bezeugt, in Brod und Diensten von
jemand seyn / ohne bei ihm in Hausse beständig zu wohnen. =
Aus der Gegnerischen Behauptung müste demnach
folgen, daß ein solcher das Privilegium nicht genösse,
welches doch nicht mit der Praxis und Observanz übereinstimmt, =
die dasselbe auch verbeyratheten Bedienten
giebt, die selbst eine eigene Wohnung und Oekonomie
haben, wenn sie nur Kostgeld von dem Herrn empfangen, =
dem sie bedient sind.
*) Berger Elect. D. For. pag. 1388. seqq. Puffendorf Obs.
104. pag. 286. Obs. 205. p. 516. Cramer Obs. Iur. univ.
Obl. 1011. Hofmann in der Rechtspraxis P. II.
§. 1271. Gmelin a. a. O. Ludovici in der Einleitung -
zum Concurs=Prozeß §. 16. 19.
J) Winkler a. a. O. welcher diese Worte sehr wohl dahin
erklärt, daß sie keineswegs vom schuldigen Dienstgeld,
oder